EuG: Zalando ist als „sehr große Online-Plattform“ einzustufen
Die Plattform Zalando wurde durch die EU-Kommission als „sehr große Online-Plattform“ nach dem Digital Services Act (DSA) eingestuft, was zahlreiche Pflichten nach sich ziehen würde. Daher hatte sich das Unternehmen vor dem EuG gegen diese Einordnung gewehrt. Das Gericht schloss sich dieser Überzeugung aber nicht an, sondern bestätigte die Einstufung.
Was ist eine „sehr große Online-Plattform“?
Der seit 2024 greifende DSA benennt für die sog. „very large online platforms“ (VLOPs) verschiedene Verpflichtungen, die sie aufgrund ihrer prominenten Stellung im Internetverkehr erfüllen müssen. Dazu gehören unter anderem die Einrichtung einer Anlaufstelle für Behörden und Nutzer, die Meldung von kriminellen Straftaten und das Vorhandensein von benutzerfreundlichen Bedingungen und Konditionen. Zudem müssen Inhalte, die potenziell große Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, moderiert werden.
Als Grenze ist im DSA vorgesehen, dass eine Einstufung durch die EU-Kommission vorgenommen wird, wenn monatlich mehr als 45 Millionen Nutzer die Seite besuchen. Dazu müssen die Plattformen mindestens alle sechs Monate ihre Zahlen aktualisieren. Eine Rückstufung ist auch vorgesehen, allerdings nur, wenn die Grenze über ein ganzes Jahr hinweg nicht überschritten wird.
Der Fall Zalando
Bei Zalando handelt es sich um einen Spezialfall, da das Unternehmen ein hybrides Geschäftsmodell verfolgt. Einerseits werden über „Zalando Retail“ eigene Produkte verkauft, andererseits können Drittanbieter über ein Partnerprogramm ihre Produkte über die Plattform vertreiben. Unstreitig war insofern, dass es sich bei Zalando Retail, über welches nur eigene Informationen verbreitet werden, nicht um einen Hostingdienst und damit nicht um eine Online-Plattform handelt.
Bei dem Partnerprogramm hingegen werden die, von Drittanbietern bereitgestellten, Informationen zumindest teilweise gespeichert und öffentlich verbreitet. Daher handelt es sich bei dem Hostingdienst um eine Online-Plattform, die sich an den Maßstäben des DSA messen lassen muss.
Es ging also in dem Verfahren maßgeblich darum, wie viele der insgesamt 83 Millionen Nutzer den Inhalten der Drittanbieter begegnen. Zalando hatte argumentiert, dass nur ungefähr 30 Millionen Nutzer tatsächlich die Angebote der Drittanbieter sehen würden. Dies errechneten sie aus dem Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, da Zalando keine belastbaren Nutzerzahlen vorlegen konnte, die zwischen Zalando Retail und Drittanbieter-Kunden unterscheiden würden. Somit durfte die EU-Kommission zur Einstufung die Gesamtnutzerzahl von mehr als 83 Millionen heranziehen, was weit über der Grenze von 45 Millionen liege.
Gleichzeitig wies es die Bedenken Zalandos, die Merkmale des DSA zur Einstufung als VLOP seien nicht rechtskonform, zurück. Dabei betonte es, dass Marktplätze zum Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte genutzt werden könnten. Das Unternehmen erklärte nach Urteilsverkündung, dass es die Einschätzung des Gerichts weiterhin ablehne, da lediglich „kuratierte, hochwertige Produkte von etablierten und vertrauenswürdigen Markenpartnern“ angeboten würden und somit kein „systemisches Risiko“ für die Verbreitung schädlicher oder illegaler Inhalte durch Dritte geschaffen werde.


