Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company, Inc. durch die Epic Legal Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzungen

09. Januar 2026
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Uns liegt eine Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company, Inc., ausgesprochen durch die Epic Legal Rechtsanwälte, vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, Markenrechtsverletzungen begangen zu haben.

Die Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company, Inc. im Einzelnen

In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass er auf seiner Webseite personalisierbare USB-Sticks mit individuellen Logos anbietet. Unter den Bildern befindet sich das streitgegenständliche Beispiel, was eine Markenrechtsverletzung darstellen soll.

Daher fordert die Gegenseite neben der Unterlassung ebenso den Auskunftsanspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b und c UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 19 MarkenG ein. Zusätzlich macht sie einen Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b und c UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6, 7

MarkenG geltend. Dieser bestehe aus Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.628,00 €, einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie den Kosten für Privatermittler von 297,50 €. Als Streitwert wurden dafür 500.000,00 € angesetzt. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Schreiben angehängt worden.

 

Was fällt auf an der Abmahnung der Epic Legal Rechtsanwälte?

In der Abmahnung wird aufgeführt, unser Mandant habe durch die Verwendung hochgradig ähnlicher Zeichen eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV geschaffen. Dabei wird einerseits die Wortmarke „HARLEY-DAVIDSON“ angeführt, die wortgleich am Beginn des Zeichens übernommen worden sein soll. Andererseits wird auch auf die Bildmarke der Gegenseite abgestellt, die ebenfalls in ihren Grundelementen verwendet würde. Aufgrund der weiteren Warenähnlichkeit und der hohen Kennzeichnungskraft wird eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen. Ebenso soll eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegen, weil unser Mandant eine geschäftliche Verbindung mit der Gegenseite suggeriere.

Zuletzt wird auch auf den Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV abgestellt. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, den guten Ruf der streitgegenständlichen Marken auszunutzen sowie diesen durch die angebliche minderwertige Qualität der Produkte zu schädigen.

Kurios an der Abmahnung ist, dass unser Mandant u.a. die Anfertigung von individuellen Werbemitteln anbietet und den USB-Stick explizit für einen Harley-Davidson Händler angefertigt hat. Insofern ist der US-Stick auch mit „Harley Davidson +STADTNAME“ beschriftet, also dem Firmennamen des Kunden unseres Mandanten. Die als Verletzung geltend gemachte Form wurde auch vom Kunden an unseren Mandanten bestellt.

Markenrechtlich fraglich ist somit bereits, ob hinsichtlich „Harley Davidson +STADTNAME“ tatsächlich eine markenmäßige Benutzung vorliegt oder eine firmenmäßige Benutzung, die nicht abgemahnt wurde. In diesem Fall wäre die markenrechtliche Abmahnung zumindest teilweise unberechtigt und unser Mandant hätte Anspruch auf die teilweise Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die diesem entstanden sind.

Ist die Abmahnung unseres Mandanten berechtigt, bestehen Regressansprüche gegen dessen Kunden. Bestehen solche, schadet Harley Davidson mit solchen Abmahnungen in erster Linie deren eigenen Harley Davidson Händlern.

 

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Harley-Davidson Motor Company, Inc.

Bei einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält oder zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang rechtlich an die Unterlassung gebunden sind. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

 

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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