Zu kurze Stellungnahmefrist stoppt Verdachtsberichterstattung

27. Februar 2026
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Urteil des LG Berlin II vom 02.12.2025 (Az.: 27 O 363/25 eV)

Setzt ein Medium dem Betroffenen einer geplanten Verdachtsberichterstattung eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme, läuft dadurch grundsätzlich keine „angemessene“ Frist an. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Medium eine beantragte Fristverlängerung ablehnt und damit zu erkennen gibt, dass eine später eingehende Stellungnahme redaktionell nicht mehr berücksichtigt wird. In einem solchen Fall kann die beabsichtigte Veröffentlichung wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung untersagt werden.

LG Berlin II 27. Zivilkammer,

Urteil vom 2.Dezember 2025

Az: 27 O 363/25 eV

 

Leitsatz

Eine von einem Medium gegenüber dem Betroffenen einer beabsichtigten Verdachtsberichterstattung unangemessen kurz bemessene Frist zur Stellungnahme setzt jedenfalls dann nicht den Lauf einer angemessenen Frist in Gang, wenn das Medium durch die Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs des Betroffenen zu erkennen gegeben hat, es werde dessen nach Ablauf der zu kurz bemessenen Frist eingehende Stellungnahme nicht mehr redaktionell berücksichtigen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung

untersagt,

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

X

wie geschehen in X

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 200.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer von der Antragsgegnerin verantworteten Wortberichterstattung.

Die Antragstellerin zu 1) vertreibt bundesweit u.a. X-Anlagen. Der Antragsteller zu 2) ist Mitgründer und CEO der Antragstellerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zeichnet verantwortlich für die Printausgabe des X und alle Beiträge, die unter X als sogenannte „+“ Angebote gekennzeichnet sind.

Am 1. Oktober 2025 fragte ein Redakteur der Antragsgegnerin erfolglos bei der Antragstellerin ein Interview zu „Themen wie Arbeitsschutz, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kritik von Kundinnen und Kunden …“ an. Am 13. Oktober 2025 übersandte die Antragsgegnerin eine Anfrage mit 84 Fragen zu unterschiedlichen Themen unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2025 an die Antragsteller. Eine von den Antragstellern erbetene Fristverlängerung gewährte die Antragsgegnerin lediglich bis zum 16. Oktober 2025, 12 Uhr. Die Bitte um eine weitergehende Fristverlängerung sowie Konkretisierung bestimmter Fragen wies die Antragsgegnerin zurück.

Die Antragsgegnerin berichtete im X sowie in entsprechender Weise auch unter dem Angebot „+“ auf X über die Antragsteller. Wegen des Inhalts der Berichterstattungen wird auf die Anlagen AST 1 und AST 2 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2025 mahnten die Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos ab.

Die Antragssteller halten beide Berichterstattungen für persönlichkeitsrechtverletzend.

Sie beantragen die Unterlassung von Äußerungen aus beiden Berichterstattungen. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf die Antragsschrift vom 31. Oktober 2025 (Bl. 2-6 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Berichterstattung sei als „kritische“ Wirtschaftsberichterstattung zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Dabei war die Fassung des Tenors zu 1) und zu 2) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2025 gemäß § 319 ZPO aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahin zu berichtigen, dass Ordnungshaft an der Geschäftsführung und nicht am Vorstand zu vollziehen ist. Zudem war im Tenor zu 2) gemäß § 319 ZPO die im Sitzungsprotokoll aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers aufgeführte, vom Verbot jedoch nicht umfasste Äußerung „Bis heute soll X einer Beteiligten zufolge über X Fachkräfte wie X allein in X und X teils von spezialisierten Headhuntern angeworben haben“ zu entfernen und die Nummerierung entsprechend anzupassen.

Die Kammer hat zudem von dem ihr gemäß § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den Unterlassungsausspruch dahingehend angepasst, dass die Antragsgegnerin nicht Unterlassung identischer Äußerungen, sondern Unterlassung gemäß dem im Einzelnen unterschiedlichen Wortlaut in der Print- und online-Berichterstattung beansprucht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 938 ZPO Rn. 1 m.w.N.).

1. Die Antragsteller haben im tenorierten Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

a. Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin der tenorierte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, 19 Abs. 3 GG zu.

Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in das allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.

Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Rn. 3). Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Sie liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23, GRUR 2025, 431, Rn. 21 m.w.N.).

Bereits durch ihre namentliche Erwähnung sind die Antragsteller durch die angegriffenen Äußerungen betroffen. Denn die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, ihr unternehmerisches und persönliches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Eingriff in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist auch rechtswidrig.

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.

Eine Tatsachenbehauptung hingegen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, BeckRS 2025, 32962, Rn. 37 ff.).

Gemessen daran sind die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen. Denn schon ausweislich der jeweiligen Überschrift und des Teasers beider Artikel erhebt die Berichterstattung den ehrabträglichen Generalverdacht einer planvollen Verletzung der Grundsätze des Arbeitsschutzes und einer gerechten Entlohnung durch beide Antragsteller. Hinzu kommen Äußerungen, die sogar einen planvollen Verstoß der Antragsteller gegen Strafnormen (§ 232b Nr. 2 StGB) nahelegen.

Der Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung steht es nicht entgegen, dass die Äußerungen der Antragsgegnerin nicht durchgängig als Verdachtsbehauptungen formuliert sind, sondern zum Teil auch unstreitige Äußerungen Dritter oder von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Wertungen enthalten. Denn selbst die kursorische Wiedergabe der Schlussfolgerungen Dritter oder vager Verdachtsmomente ist geeignet, dem Leser den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln. Davon ausgehend ist die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier nicht dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin vordergründig über Aussagen, Beobachtungen und Schlussfolgerungen Dritter über das angebliche Geschäftsgebaren der Antragsteller berichtet (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. November 2025 – 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31151 Rn. 17 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, da sie den Antragstellern vor ihrer Berichterstattung keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) zunächst ein Interview angeboten hat, fehlte es schon an der erforderlichen Kenntnisverschaffung von den Vorwürfen, die Gegenstand der späteren Berichterstattung werden sollten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 35; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2025, § 823 Rn. 254).

Auch mit der am 13. Oktober 2025 erfolgten Übersendung eines Fragenkatalogs hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Anhörung der Antragsteller nicht genügt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Antragsteller in ihrer Anfrage vollständig und hinreichend detailliert mit dem späteren Gegenstand ihrer Berichterstattung konfrontiert hat (vgl. Söder, a.a.O.). Jedenfalls war die den Antragstellern gesetzte Frist zur Stellungnahme zu kurz.

Die Frist zur Stellungnahme muss es dem Betroffenen ermöglichen, vollständig und substantiiert auf die Anfrage des Mediums zu antworten. Die Anfragepflicht erschöpft sich nicht in einem formalen Selbstzweck. Sie soll den Betroffenen vielmehr in die Lage versetzen, die an ihn gerichtete Anfrage in einer Weise zu beantworteten, die es dem Medium ermöglicht, den eigenen Recherchestand selbstkritisch zu überprüfen und in dem Fall, dass es die Äußerung des Betroffenen für stichhaltig und den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht mehr für gegeben erachtet, von der ursprünglich beabsichtigten Berichterstattung abzusehen. Dazu muss die Frist zur Stellungnahme hinreichend lang bemessen sein. Sie darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist und die sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auf mindestens drei volle Werktage beläuft (vgl. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 27 O 324/24, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 14). Gemessen daran war die den Antragstellern zunächst gewährte Frist von 48 Stunden zu kurz bemessen; auch die später erfolgte Fristverlängerung war zur Fristwahrung unbehelflich, da den Antragstellern auch damit noch keine vollen drei Werktage zur Stellungnahme eingeräumt waren. Unabhängig davon war die den Antragstellern insgesamt gesetzte Frist von 76 Stunden wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu kurz. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragstellern insgesamt 84 Fragen zu unterschiedlichen Themenbereichen zur Beantwortung vorgelegt. Die Vielzahl der Fragen, die Komplexität der unterschiedlichen Sachverhalte, die Größe des Unternehmens der Antragstellerin zu 1) und die themenbedingte Pflicht der Antragstellerin zu 1) zu einer aufwändigen internen Recherche hätten hier eine Stellungnahmefrist von jedenfalls einer Woche erfordert (vgl. Söder, a.a.O, Rn. § 823 Rn. 250.1).

Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn ein überragendes und keinen weiteren zeitlichen Aufschub duldendes Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit gegeben gewesen wäre (vgl. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024, a.a.O.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber schon deswegen nicht, da die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum Recherchen über die Antragsteller angestellt und dabei selbst entschieden hat, diese erst zum Ende der Recherche mit einem umfangreichen Fragenkatalog und kurzer Frist zu konfrontieren. Außerdem kann die Antragsgegnerin für ihre Äußerungen kein außergewöhnlich hohes und tagesaktuelles, sondern ein lediglich gewöhnliches Berichterstattungsinteresse ohne nennenswerten Aktualitätsdruck für sich geltend machen.

Nichts anderes folgt aus dem von den Parteien nicht erwogenen Umstand, dass zwischen der Fristsetzung am 13. Oktober 2025 und der Erstveröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung am X ein für eine Stellungnahme der Antragsteller womöglich ausreichender Zeitraum von zehn Tagen lag. Es wird zwar bislang weder erwogen noch ist es in der Rechtsprechung des EGMR und der nationalen Rechtsprechung geklärt, ob eine von den Medien unangemessen kurz bemessene Frist zur Stellungnahme allgemeinen zivilrechtlichen Wertungen entsprechend auch äußerungsrechtlich den Lauf einer angemessenen Frist zur Stellungnahme in Gang setzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 – VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464, Rn. 13 m.w.N. (zu § 323 BGB)). Denn schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann sich der Gläubiger nicht mit Erfolg auf die Ingangsetzung einer angemessen langen Frist berufen, wenn er zu erkennen gegeben hat, er werde die Leistung nach Ablauf der zu kurz bemessenen Frist nicht annehmen, selbst wenn sie in einer angemessenen Frist erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, juris Rn. 21). So aber liegt der Fall hier, in dem die Antragsgegnerin die geäußerte Bitte der Antragsteller auf eine weitergehende Fristverlängerung zur Abgabe ausdrücklich abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund durften die Antragsteller davon ausgehen, dass jede nach Ablauf der geringfügig verlängerten Frist abgegebene Stellungnahme keine redaktionelle Berücksichtigung mehr finden würde.

Ob die Berichterstattung unausgewogen ist oder sich nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen stützen kann und auch aus diesem Grunde von der Antragsgegnerin zu unterlassen ist, kann davon ausgehend dahinstehen.

Bei den zum Gegenstand des Tenors zu 1 p) und 2 p) erhobenen Äußerungen kann dahinstehen, ob es sich auch insoweit um eine bereits mangels Anhörung unzulässige Verdachtsberichterstattung handelt. Jedenfalls ist die Berichterstattung unzulässig, da sie bewusst unvollständig ist. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist wie eine unwahre Tatsachenberichterstattung zu behandeln und deshalb grundsätzlich zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474, Rn. 41 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn der verständige Durchschnittsleser entnimmt den Äußerungen, 40% der Kunden seien mit der Arbeit der Antragstellerin zu 1) unzufrieden, während die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Auswertung von „X“ zu dem Ergebnis gekommen ist, dieses Ergebnis sei nicht repräsentativ. Dass die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Erkenntnisse auf einer nicht repräsentativen Erhebung Dritter beruhen, ist aber eine wesentliche Tatsache, die dem Bericht über die Kunden(un)zufriedenheit der Antragstellerin zu 1) ein anderes Gewicht geben konnte. Sie hätte deshalb von der Antragsgegnerin nicht verschwiegen werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 18 m.w.N.).

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die für deren Widerlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.).

b. Soweit die Antragsteller über einen Verfügungsanspruch verfügen, haben sie auch den erforderlichen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Denn die streitgegenständlichen Artikel sind am X veröffentlicht worden. Der dagegen gerichtete Verfügungsantrag ist am 31. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen. Durch das Verstreichenlassen dieser kurzen Zeitspanne hat der Antragsteller die Dringlichkeit noch nicht selbst widerlegt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14).

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Soweit die Antragsteller eine unzutreffende Angabe der aus X angeworbenen Facharbeiter durch die Antragsgegnerin beanstanden, handelt es sich allenfalls um eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit, die das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller nicht verletzt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, 24. September 2024 – 27 O 229/24, AfP 2025, 88, beckonline Rn. 21 m.w.N.). Denn die von der Antragsgegnerin behauptete geringe numerische Abweichung von der tatsächlichen Anzahl angeworbener Fachkräfte ist ungeeignet, sich abträglich auf das soziale Ansehen der Antragsteller auszuwirken.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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