Exil-Journalisten dürfen nicht auf Gerüchte bauen
LG Berlin II
Urteil vom 13.01.2026
27 O 340/25
Leitsatz
1. Geriert sich der Äußernde als Journalist, kann er sich äußerungsrechtlich nicht auf das sog. Laienprivileg berufen.
2. Im Exil tätige Journalisten dürfen sich zur Erfüllung ihrer publizistischen Sorgfaltspflichten bei einer Berichterstattung über Vorgänge in ihrem Heimatland nicht mit einer lediglich auf ungeprüften Äußerungen Dritter, Halbwahrheiten, Gerüchten oder aus der Luft gegriffenen Spekulationen beruhenden Quellenlage begnügen, auch wenn die Bedingungen für eine freie und unabhängige Presseberichterstattung in ihrem Heimatland erschwert sind.
Tenor
I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
1. in Bezug auf die Kläger zu äußern [Unterstreichung maßgeblich]:
X.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7 zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung vorläufig vollstreckbar, bezüglich des jeweiligen Unterlassungstenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 110.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit mehrerer die Kläger betreffender Äußerungen in Facebook- und YouTube-Videobeiträgen durch den Beklagten.
Die Klägerin zu 1) ist ein vietnamesischer Mischkonzern mit Sitz in X. Mit ihren Tochterfirmen ist die Klägerin zu 1) in verschiedene Geschäftsbereiche gegliedert. Ausländische Investoren halten Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 1). In Deutschland ist die Klägerin zu 1) über ihre Tochterfirma, die X GmbH, im Bereich der Automobilindustrie tätig.
Der Kläger zu 2) ist der Gründer und Chairman der Klägerin zu 1). Er steht dem sog. Board of Directors vor und hält die Mehrheitsanteile an der Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) und seine Familie sind nicht mit einem staatlichen Ausreiseverbot belegt. Der vietnamesische Staat hält keine Anteile an der Klägerin zu 1). Er stellt auch keine Vertreter in den Leitungsgremien.
Der Beklagte ist Betreiber des in X ansässigen Nachrichtenportals X, das mit mehreren Millionen Aufrufen pro Monat eines der reichweitenstärksten vietnamesischen Exilmedien ist. Dem Facebook-Profil des Beklagten folgen über 300.000 Nutzer. Auf YouTube folgen dem Beklagten fast 700.000 Personen. Dort hat der Beklagte über 10.000 Videos veröffentlicht.
Am 22.03.2023 veröffentlichte der Beklagte über YouTube ein Video. Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.7. angegriffenen Äußerungen.
Am 06.04.2023 veröffentlichte der Beklagte über YouTube ein weiteres Video. Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.6. angegriffenen Äußerungen.
Am 09.08.2025 veröffentlichte der Beklagte über sein Facebook-Profil ein weiteres Video (sog. Reel). Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.4. angegriffenen Äußerungen.
Am 16.08.2025 veröffentlichte der Beklagte über YouTube ein weiteres Video. Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.5. angegriffenen Äußerungen. Der Beklagte hatte den Klägern vor Veröffentlichung des Videos keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 26.08.2025 veröffentlichte der Beklagte über sein Facebook-Profil ein weiteres Reel. Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.2. angegriffenen Äußerungen. Der Beklagte hatte den Klägern vor Veröffentlichung des Videos keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 30.08.2025 veröffentlichte der Beklagte über sein Facebook-Profil ein weiteres Reel. Hierin finden sich unter anderem die mit dem Klageantrag zu I.1. angegriffenen Äußerungen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2025 ließen die Kläger den Beklagten abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.
Mit ihrer dem Beklagten am 19.11.2025 zugestellten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
I. dem Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, X
II. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.003,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin II. Hierzu meint er, es reiche nicht aus, allein auf seinen Wohnsitz in X abzustellen. Es fehle für mehrere der angegriffenen Äußerungen am erforderlichen Inlandsbezug. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien sämtlich nicht persönlichkeitsrechtsverletzend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Klage ist zulässig; die von dem Beklagten erhobenen Zulässigkeitsrügen verfangen sämtlich nicht.
1. Die Kammer ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus den §§ 12, 13 ZPO, denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz in X. Daraus folgt wegen des Grundsatzes der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen zugleich die internationale Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2010 – VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554, juris Rn. 8 ff.; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 12 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Jedenfalls ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, auch wenn die Kläger aus einem Drittstaat stammen (vgl. Patzina/Windau, in MüKoZPO, 7. Auflage 2025, § 13 ZPO Rn. 47).
Auf einen zusätzlichen Inlandsbezug der streitgegenständlichen Äußerungen kommt es nicht an. Anders als im Falle des § 32 ZPO, für dessen Anwendbarkeit ein hinreichend deutlicher, objektiv herzuleitender Inlandsbezug gegeben sein muss (vgl. Jungmann, in: MüKoZPO, 7. Auflage 2025, § 32 ZPO Rn. 229 m.w.N.), genügt es bereits nach dem Wortlaut der § 13 ZPO und des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, dass die beklagte Partei ihren Wohnsitz in Deutschland hat.
2. Der Zulässigkeit der Klage steht es ebenfalls nicht entgegen, dass die Kläger nicht die von dem Beklagten verlangte Prozesskostensicherheit gestellt haben. Zwar sind Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, gemäß § 110 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Beklagten verpflichtet, wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Die Kläger wären aber gemäß §§ 110 Abs. 1, 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann zur Leistung der Prozesskostensicherheit verpflichtet gewesen, wenn der Beklagte sein Verlangen vor Ablauf der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist ausgebracht hätte (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 110 Rn. 8 m.w.N.). Das indes hat der Beklagte versäumt, da er sein Verlangen zur Leistung einer Prozesskostenhilfesicherheit erstmals nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht hat. Eine spätere Geltendmachung wäre gemäß § 111 ZPO nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung der Sicherheitsleistung erstmals im Laufe des Rechtsstreits entstanden wären (vgl. Foerste, a.a.O., § 111 Rn. 2). Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht, da die Kläger bereits bei Anhängigkeit der Klage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten.
3. Den Klägern fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine sog. SLAPP-Klage (“Strategic Lawsuit against Public Participation“), die allein zur rechtsmissbräuchlichen Einschüchterung des Beklagten erhoben worden ist. Der insoweit jedenfalls sekundär darlegungsbelastete Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger, Ziel des Rechtsstreits sei weder die Einschüchterung noch die Unterbindung zulässiger Berichterstattung, sondern ausschließlich die Unterlassung konkreter rechtswidriger Äußerungen des Beklagten und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Abwehr unwahrer Tatsachenbehauptungen, nicht hinreichend entgegengetreten. Auch wenn der Beklagte politischer Verfolgung durch den vietnamesischen Staat ausgesetzt sein sollte, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung schon deshalb, weil die Klage nicht von staatlichen Stellen der Sozialistischen Republik Vietnam, sondern von einem international agierenden Mischkonzern und dessen Gründer erhoben worden ist.
II. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu I.3., I.4. und I.5. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Den Klägern steht gegen den Beklagten hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu I.3., I.4. und I.5. angegriffenen Äußerungen ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
a. Der mit diesen Äußerungen verbundene Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) ist rechtswidrig.
aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).
Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. GG Artikel 5 GG, Art. EMRK Artikel 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).
Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14).
Zudem kann eine wahre Tatsachenberichterstattung auch dann unzulässig sein, wenn sie bewusst unvollständig ist. Wenn nämlich Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen erkennbar Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für die Bewertung unerlässlich ist. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte – ehrverletzende – Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 17.06.2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474 Rn. 32; Urt. v. 16.09.2025 – 27 O 135/25, GRUR-RS 2025, 24554 Rn. 19; Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25 eV, GRUR-RS 2025, 33612, Rn. 32 m.w.N.).
Eine Tatsachenbehauptung wiederum, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, GRUR 2025, 340, 344 Rn. 32 m. w. N.; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 38).
Diese Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung gelten nicht nur für Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sondern auch für sonstige mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbundene Verbreitung von Vermutungen und Gerüchten (vgl. Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 18.11.2025 – 27 O 362/25 eV, AfP 2025, 552, Rn. 40).
Hingegen sind Werturteile und Meinungsäußerungen – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, a.a.O., Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).
bb. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu I.3., I.4 und. I.5 angegriffenen Äußerungen die Interessen der Kläger die des Beklagten.
(1) Mit der mit dem Klageantrag zu I.3. angegriffenen Äußerung verbreitet der Beklagte das mit einem sozialen Unwerturteil verbundene Gerücht, der Kläger zu 2) sei vom vietnamesischen Staat in seinem Heimatland mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Mit dieser Äußerung greift der Beklagte nicht nur rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) ein, sondern auch in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1), deren Gründer, Chairman und Vorsteher des Board of Directors der Kläger zu 2) ist.
Der Beklagte hat den auch für die Verbreitung von Gerüchten einzuhaltenden Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht genügt. Es fehlt bereits am Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Denn mangels Bestreitens des Beklagten ist der klägerische Vortrag, der Kläger zu 2) unternehme – ohne staatliche Beschränkungen durch vietnamesische Stellen – Geschäftsreisen ins Ausland und habe im Jahr 2025 unter anderem X besucht, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Dasselbe gilt für das von dem Beklagten nicht in Abrede gestellte Vorbringen der Kläger, ein Sprecher des Ministeriums für öffentliche Sicherheit habe auf einer offiziellen Pressekonferenz der Regierung das Gerücht dementiert, dem Kläger zu 2) sei die Ausreise aus Vietnam verboten worden. Es ist weder vom insoweit darlegungsbelasteten Kläger dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der Kläger zu 2) gleichwohl mit einem Ausreiseverbot belegt sein soll.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand des Beklagten, er würde lediglich schlussfolgern, dass der Kläger zu 2) mit einem Ausreiseverbot belegt sei. Denn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind auch dann anzuwenden, wenn lediglich Schlussfolgerungen oder vage Verdachtsmomente wiedergegeben werden, die dem Publikum einen gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens vermitteln.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er unterfalle dem sog. „Laienprivileg“. Danach treffen Privatpersonen grundsätzlich geringere Sorgfaltsanforderungen als Berufsjournalisten. Von ihnen darf eine gesteigerte Sorgfalt nur verlangt werden, soweit sie Tatsachenbehauptungen aus ihrem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellen. Dagegen ist es bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, insbesondere solchen aus nicht hinreichend transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Eine Privatperson ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Deshalb darf, wer Presseberichte guten Glaubens aufgreift, erst dann zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, Rn. 62).
Bei dem Beklagten handelt es sich aber nicht um eine äußerungsrechtlich privilegierte Privatperson, sondern bereits nach seinem eigenen Verständnis um einen regimekritischen Exiljournalisten. Geriert sich der Äußernde aber selbst als Journalist, kann er sich äußerungsrechtlich nicht auf das Laienprivileg berufen. Das gilt erst recht, wenn er die von ihm adressierte mediale Öffentlichkeit in den sozialen Medien oder über eine eigenständige Internetplattform selbst geschaffen (vgl. T. Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand. 01.11.2025, § 823 Rn. 1601; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2025, § 823 Rn. 68 m.w.N.) oder journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 MStV angeboten hat (vgl. Jennessen/Schlossarczyk, ZUM 2025, 426, 428). Auch diese Voraussetzungen sind in der Person des Beklagten sämtlich erfüllt.
Der Beklagte kann für sich auch nicht in Anspruch nehmen, wegen der erschwerten Bedingungen für eine freie und unabhängige Presseberichterstattung in Vietnam in entsprechender Anwendung des „Laienprivilegs“ als Exiljournalist nur geringeren Sorgfaltsanforderungen zu unterliegen und sich deshalb bei seinen Äußerungen mit einer Quellenlage begnügen zu dürfen, die lediglich auf ungeprüften Äußerungen Dritter, Halbwahrheiten, Gerüchten oder willkürlich „aus der Luft gegriffenen“ Spekulationen beruht. Denn der an die Wahrhaftigkeit der Berichterstattung anzulegende Sorgfaltsmaßstab ist nicht an den unzureichenden journalistischen Möglichkeiten zur Aufklärung des tatsächlichen Geschehens, sondern an den Gefahren auszurichten, die sich für den Betroffenen und dessen grundrechtlich geschützte Interessen durch eine auf einer ungesicherten Quellenlage beruhende Berichterstattung zu verwirklichen drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1996/98, NJW 2006, 207, Rn. 44, 48).
(2) Mit der mit dem Klageantrag zu I.4. angegriffenen Äußerung behauptet der Beklagte wahrheits- und damit im hier gegebenen Kontext rechtswidrig, die Leitung der Klägerin zu 1) habe ein Schreiben herausgegeben, in dem alle Mitarbeiter aufgefordert würden, bis zum 31.12.2025 vollständig alle Benzinfahrzeuge aufzugeben, keine Autos mehr zu leihen und ihren Ehepartner keine Nutzung von Benzinfahrzeugen mehr zu erlauben. Zudem äußert der Beklagte damit in unzulässiger Weise die Meinung, die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) dürften keine eigene Meinung haben, die Klägerin zu 1) verwandele sich in einen Parallelstaat und sie behandele ihre Mitarbeiter wie Sklaven.
Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist dem Vorbringen der hinsichtlich der Hintergründe des vorgenannten Schreibens sekundär darlegungsbelasteten Kläger zur fehlenden Existenz einer Unternehmensrichtlinie der Klägerin zu 1), die ihre Mitarbeiter und deren Familien zur Nutzung von Elektroautos verpflichten würde, nicht hinreichend entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Entgegnung der Kläger, bei dem Schreiben habe es sich um eine nicht autorisierte Äußerung eines mittlerweile disziplinarisch und arbeitsrechtlich belangten Mitarbeiters gehandelt. Bereits davon ausgehend ist das Vorbringen der Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, dass der Beklagte für seine Behauptungen als insoweit beweisbelastete Partei mangels Beweisantritts ohnehin beweisfällig geblieben ist.
Für die Meinungsäußerungen des Beklagten fehlt es wiederum an wahren Anknüpfungstatsachen. Denn der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen in der Replik, es sei unzutreffend, dass Mitarbeiter in den Fabriken eingeschlossen würden, nicht näher entgegengetreten. Das gilt auch für das Gegenvorbringen der Kläger, dass die Produktion – nicht anders als bei anderen Industrieunternehmen – 24 Stunden am Tag laufe, die Mitarbeiter im Schichtsystem arbeiteten, die arbeitsrechtlichen Anforderungen eingehalten und die Mitarbeiter nicht 25 Stunden am Stück arbeiten würden.
(3) Die im Klageantrag zu I.5. angegriffene Äußerung ist ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zutrifft, dass ausweislich der Statistik für das 2. Quartal 2025 die Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1) 806 Billionen Vietnamesische Dollar beträgt. Jedenfalls ist die Berichterstattung unzulässig, da sie bewusst unvollständig ist.
Durch das Verschweigen des Verhältnisses von Fremd- und Eigenkapital, der tatsächlichen aktuellen Stellung der Klägerin zu 1) im internationalen Vergleich, insbesondere ihrer Eigenkapitalquote, und der tatsächlichen Finanzverbindlichkeiten von lediglich 283 Milliarden Vietnamesische Dollar kann beim unbefangenen Durchschnittsrezipienten – anders als bei den als Anlage B 35.1 und B 36.1 vorgelegten Artikeln des Beklagten und der dort vorgenommenen Einordnung – der falsche Eindruck entstehen, der Klägerin zu 1) drohe aufgrund einer erheblichen finanziellen Schieflage tatsächlich der vom Beklagten in den Raum gestellte wirtschaftliche „Zusammenbruch“. Die erheblich geringere Höhe der tatsächlichen Finanzverbindlichkeiten ist aber eine wesentliche Tatsache, die der Berichterstattung über die Klägerin zu 1) ein anderes Gewicht geben konnte. Sie hätte deshalb vom Kläger nicht verschwiegen werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 18 m.w.N.).
b. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
a. Hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu I.1., I.2., I.6. und I.7. angegriffenen Äußerungen steht den Klägern kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Bei sämtlichen genannten Äußerungen handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen, da die jeweilige Bewertung nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen ist“, sondern jeweils auf einer hinreichend tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht.
aa. Im Falle der mit dem Klageantrag zu I.1. angegriffenen Äußerung liegt die objektive Anknüpfungstatsache darin, dass die Klägerin zu 1) unstreitig „täglich 3,2 Millionen US-Dollar Zinsen zahlen muss“. Dabei versteht der unbefangene Durchschnittsrezipient die Äußerung, der Kläger zu 2) sei angesichts dieser Zinslast „ohnmächtig“ „auf einem goldenen Thron zusammengebrochen“ und „gestresst bis zur Ohnmacht“ in einem übertragenen und bildsprachlichen, nicht aber in einem wörtlichen Sinne. Für den unbefangenen Durchschnittsrezipienten liegt es wegen der blumigen Ausdrucksweise auf der Hand, dass der Beklagte keinen pathologischen Zustand des Klägers zu 2), sondern eine aufgrund der objektiv hohen Zinslast finanziell angespannte Situation der Klägerin zu 1) beschreibt, der nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch der Kläger zu 2) als deren Gründer, Chairman und Vorsteher des Board of Directors ausgesetzt ist. Ob der Kläger zu 2) tatsächlich unter der Zinslast “leidet“, ist nicht nur persönlichkeitsrechtsneutral, sondern auch unabhängig davon äußerungsrechtlich unerheblich, da in dieser Bewertung der unstreitig bestehenden Zinslast gerade die Meinungsäußerung des Beklagten liegt.
bb. Die mit dem Klageantrag zu I.2. angegriffenen Äußerungen sind ebenfalls zulässig.
Dabei versteht der unbefangene Durchschnittsrezipient die Äußerung nicht so, dass die Kläger unter Umgehung von Kennzeichnungspflichten handelten, indem sie chinesische Produkte als solche aus Vietnam umetikettierten und damit die Abnehmer täuschten. Er versteht die Äußerung vielmehr dahingehend, dass die Kläger – was sie jeweils nicht in Abrede stellen – bestimmte Waren aus China importierten, vietnamesische Etiketten darauf klebten und sie als „patriotische Produkte“ bewerben würden. Der Beklagte kritisiert mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht den Verstoß gegen bestimmte Kennzeichnungspflichten und eine damit verbundene Täuschung der Abnehmer, sondern er stellt heraus, dass bestimmte Produkte der Klägerin zu 1) gar nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Vietnam hergestellt würden, obwohl sie als solche vermarktet und beworben würden. Zu der Frage, ob sich diese Praxis als Täuschung der Abnehmer der von der Klägerin zu 1) vertriebenen Produkte darstellt, verhält sich der Beklagte mit seiner Äußerung hingegen nicht.
Diese Äußerungen haben die Kläger als zulässige Meinungsäußerungen hinzunehmen, da sie nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind. Denn insoweit liegt die objektive Anknüpfungstatsache darin, dass die Klägerin zu 1) – wie sie selbst einräumt – Produktionsstandorte im Ausland unterhält, Batterien über ein Unternehmen in China bezieht und ihre Waren nicht ausschließlich in Vietnam produziert.
cc. Die zum Gegenstand des Klageantrags zu I.6. erhobenen Äußerungen begründen ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch, da sich der Beklagte für seine Meinungsäußerung auch insoweit auf mehrere zutreffende Anknüpfungstatsachen berufen kann:
So musste „X“ nach dem Import von Fahrzeugen in die USA nicht nur aufgrund einer Warnung der US-Verkehrssicherheitsbehörde sämtliche Fahrzeuge zurückrufen, da ein Softwarefehler im Amaturenbrett-Display dazu geführt hatte, dass ein der Anzeige von Sicherheitsinformationen dienender Bildschirm schwarz blieb. Dadurch könne sich, so die damalige Einschätzung der US-amerikanischen Behörden, das Unfallrisiko erhöhen. Es kommt hinzu, dass sich im Juni 2022 bei einem von „X“ in X präsentierten Fahrzeug die Tür nur mit einem Hilfsmittel öffnen ließ. Schließlich kam es im März 2023 in dem Showroom der „X“ in X zu einem Feuer, bei dem das ausgestellte Fahrzeug brannte. Die Staatsanwaltschaft X ließ mitteilen, das Feuer sei aufgrund eines technischen Defektes des abgestellten Autos ausgebrochen.
In Anknüpfung hieran ist die Bewertung des Beklagten, die Fahrzeuge seien „ohne sorgfältige Tests“ exportiert worden einschließlich ihres unmittelbaren Äußerungszusammenhangs zulässig. Soweit die Kläger geltend machen, sie könnten nachweisen, dass die „notwendigen Tests für den Import nach Europa sowie in die USA ordnungsgemäß durchgeführt und von den Behörden akzeptiert“ worden seien, rechtfertigt das kein für die Kläger günstigeres Ergebnis. Denn aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen Durchschnittsrezipienten behauptet der Beklagte mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht, „X“ habe überhaupt keine Tests durchgeführt oder die „notwendigen Tests für den Import“ seien nicht durchgeführt worden, sondern ausschließlich, dass diese oder andere Test nicht „sorgfältig“ gewesen seien.
Ob die genannten Umstände tatsächliche den vom Beklagten gezogenen Schluss auf die mangelnde Sorgfalt bei der Durchführung der Sicherheitstests rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Denn die Gerichte sind einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung enthoben. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsäußerung gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2016 – 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45; Kammer, Urteil vom12.08.2025 – 27 O 255/25 eV, GRUR-RS 2025, 20017, Rn. 21). Abgesehen davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2016, a.a.O; Kammer, Urteil vom 12.08.2025, a.a.O.). Dieses Maß hätte der Beklagte jedoch selbst in dem Fall, dass seine Bewertung auf unzureichender tatsächlicher Anknüpfung beruhen sollte, noch nicht überschritten.
dd. Schließlich stehen den Klägern auch keine Unterlassungsansprüche wegen der mit dem Klageantrag zu I.7. angegriffenen Äußerungen zu, die Klägerin zu 1) oder „X“ müsse derzeit „unreifen Reis“ verkaufen und einen Verlust hinnehmen, so dass der Verkauf von Lagerbeständen zur Kapitalrückgewinnung die beste Lösung für „X“ sei. Auch insoweit handelt es sich um nicht „willkürlich aus der Luft gegriffene“ Meinungsäußerungen des Beklagten, die als solche weder geeignet sind, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) zu verletzen.
Als hinreichende tatsächliche Anknüpfung kann sich der Beklagte mit Erfolg auf seine den Kapitalmangel der Klägerin zu 1) betreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 22.12.2025 und die von ihm vorgelegten und in ihren Einzelheiten von den Klägern unbestrittenen Berichterstattungen Dritter berufen. Soweit die Kläger darauf abstellen, die vom Beklagten als Beleg angeführte Berichterstattung stamme aus dem Jahr 2025 und wäre deshalb untauglich, die Wahrheit einer zwei Jahre zurückliegenden Behauptung zu belegen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere Beurteilung. Denn tatsächlich hat der Beklagte mit der Anlage B 48 einen Artikel aus dem Jahre 2023 vorgelegt. Hierzu hätten sich die Kläger im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verhalten müssen. Es tritt hinzu, dass die übrige Berichterstattung zwar aus dem Jahr 2025 stammen mag, jedoch gleichzeitig in Teilen nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin zu 1) in den letzten Jahren nachzeichnet, sondern auch darauf hinweist, dass die Marktkapitalisierung der Klägerin zu 1) seit August 2023 um fast die Hälfe auf etwa 6 Milliarden US-Dollar zurückgegangen sei. Auch hierzu haben sich die insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtigen Kläger nicht verhalten. Dasselbe gilt für die im Wesentlichen unbestrittene Behauptung des Beklagten, die „X“-Projekte seien bis Anfang 2023 immer direkt nach der Fertigstellung verkauft worden, inzwischen habe der Lagerbestand einen Wert von 2,7 Milliarden Dollar erreicht.
Abgesehen davon reicht es aus, dass sich der Beklagte für die Zulässigkeit seiner Meinungsäußerungen auf tatsächliche Anknüpfungstatsachen berufen kann. Es ist nicht erforderlich, dass ihm die Anknüpfungstatsachen bereits zum Zeitpunkt der eigenen Äußerung bekannt waren. Denn der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Für die rechtliche Bewertung ist daher ausschließlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, nicht aber auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, 666 Rn. 21; Kammer, Urteil vom 19.11.2024 – 27 O 514/23 – GRUR-RS 2024, 33317 Rn. 8).
b. Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.003,50 Euro, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB.
aa. Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass diese Kosten zum anderen im Außenverhältnis ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O., m.w.N.). Zu der Frage, ob ein Anspruchsteller im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, muss das Gericht, das über den Kostenerstattungsanspruch entscheidet, Feststellungen zum Inhalt des Auftrages und seiner Abrechnung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763, Rn. 10). Insbesondere hat das Gericht zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind. Zu einem schlüssigen Vortrag des darlegungsbelasteten Anspruchstellers gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 9.12.2025 – 27 O 353/25, GRUR-RS 2025, 35273 Rn. 38).
bb. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von den Klägern geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig, denn es fehlt an schlüssigem Vortrag dazu, dass die Kläger als Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für sie tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sind. Die Kläger haben lediglich vortragen lassen, dass sich der zu zahlende Betrag auf 3.003,50 € belaufe und sie diesen Betrag erstattet hätten. Insoweit fehlt es schon am Vortrag dazu, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt noch hinzu, dass es sich bei der Klägerin zu 1) als einem international agierenden Mischkonzern um eine juristische Person, bei dem Kläger zu 2) als deren Chairman hingegen um eine natürliche Person handelt. In einem solchen Fall ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kläger im Innenverhältnis zu ihrem vorgerichtlich tätig geworden Rechtsanwalt gesamtschuldnerisch und gleichermaßen zur Erstattung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht Kosten verpflichtet sind. Auch deshalb hätte es Vortrags dazu bedurft, wie die Kläger das Innenverhältnis mit ihrem vorgerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalt ausgestaltet haben.
Eines richterlichen Hinweises auf den unschlüssigen Vortrag der Kläger bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, denn Gesichtspunkte, die nur eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO betreffen, sind nicht zwingender Gegenstand der richterlichen Hinweispflicht (vgl. von Selle, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 139 ZPO Rn. 37 m.w.N.).
c. Mangels Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht den Klägern auch kein Anspruch auf diesbezügliche Prozesszinsen aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus § 48 GKG, § 3 ZPO.

Urteil de LG Berlin II vom 13.01.2026 (Az.: 27 O 340/25)