Abmahnung von Chromorange Photostock durch RA Klaus Wildmoser wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

15. Juni 2026
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Uns liegt eine Abmahnung von Chromorange Photostock, Reinhold Tscherwitschke, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser, vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, ein Lichtbild auf Facebook ohne entsprechende Lizenz öffentlich zugänglich gemacht und somit gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.

Die Abmahnung von Chromorange Photostock im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben von Chromorange Photostock, Reinhold Tscherwitschke, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft auf Facebook ein Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht haben soll, ohne die entsprechenden Rechte bzw. eine Nutzungslizenz zu haben.

Dies stelle nach Auffassung der Gegenseite eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 UrhG, des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG sowie des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG dar. Bei dem betreffenden Bildmaterial handelt es sich um ein Lichtbild mit einem Neujahresgruß.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Entfernung und Löschung des Bildmaterials, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunftserteilung aufgefordert. Zudem werden Schadensersatz in Höhe von 2.163,23 Euro, Dokumentationskosten in Höhe von 113,05 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 940,40 Euro geltend gemacht. Insgesamt wird ein Betrag in Höhe von 3.216,68 Euro gefordert. Der Unterlassungserklärungsvorschlag sieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Chromorange Photostock

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese unnötige Verpflichtungen enthalten oder zu weit gefasst sein kann.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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