Lounge Poster – posterlounge

14. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Selbst wenn zwischen dem eingegebenen Keyword und einem rechtlich geschützten Kennzeichen Verwechslungsgefahr besteht, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr.2 MarkenG privilegiert und führt nicht zu Rechstverletzungen.

Oberlandesgericht München

Beschluss vom 06.05.2008

Az.: 29 W 1355/08

Beschluss

In dem Verfahren …

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2008 beschlossen:

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München 1 vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2 und § 31 3a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht es als nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die Antragsgegnerin die Kennzeichenrechte des Antragstellers mit dem Wortteil posterlounge verletzt habe.

1. Die Verwendung der Worte Lounge Poster unmittelbar im sichtbaren Werbetext der Anzeige der Antragsgegnerin wird vom Antragsteller – zu Recht – nicht als Kennzeichenrechtsverletzung angegriffen. Er sieht eine solche vielmehr darin, dass der Antragsgegnerin die Nutzung von posterlounge als Suchbegriff (Keyword)
zuzurechnen sei, der nicht im Anzeigentext selbst erscheint, sondern bestimmt, bei welchen Suchergebnissen die Anzeige eingeblendet wird.

2. Eine solche rechtsverletzende Keyword-Verwendung ist indes nicht glaubhaft gemacht.

a) Die Antragsgegnerin selbst hat vorprozessual mitgeteilt, sie habe als Keyword Lounge Poster vorgegeben (vgl. S. 4 ihres Schriftsatzes v. 27. März 2008 = Anl. A 10). Darin liegt keine Verletzung der Kennzeichenrechte des Antragstellers; entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Option „weitgehend passende Keywords“ des Google-AdWords-Systems verwendet habe. Selbst wenn zwischen dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Keyword Lounge Poster und dem Zeichen des Antragstellers posterlounge Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die – auch in der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen – Ausführungen des Landgerichts unter II. 2. b) bb) auf den Seiten 6 f. des angegriffenen Beschlusses. Umstände, die auf einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG hinweisen könnten, sind weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 2007 – 29 U 40 13/07 – (vgl. An!. A 11). Jener Entscheidung lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde als dem vorliegenden Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.

b) Eine Verwendung weiterer Keywords durch die Antragsgegnerin, die ihrerseits Kennzeichenrechte des Antragstellers verletzen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich eine Glaubhaftmachung nicht aus dem Umstand allein, dass die Anzeige der Antragsgegnerin in die Ergebnisliste für den
Suchbegriff posterlounge aufgenommen wurde, weil es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ohne weiteres möglich erscheint, dass das auf der von der Antragsgegnerin eingeräumten Verwendung des Keywords Lounge Poster beruhte. Die Annahme der Betreiber der Suchmaschine selbst habe als Beauftragter der Antragsgegnerin das Zeichen posterlounge zur Kennzeichnung deren Waren oder Dienstleistungen verwendet findet keine Stütze im Sachvortrag. Insbesondere kann nicht allein daraus auf eine derartige Verwendung geschlossen werden, dass die Eingabe von posterlounge in die Suchmaske (vgl. Anlage A 6) – die durch den Suchmaschinennutzer und nicht durch den Suchmaschinenbetreber erfolgt – die Wiedergabe der Anzeige der Antragsgegnerin auslöste.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. § 3 ZPO.

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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