„Opt-in“ Verfahren für Angebot der Reiserücktrittsversicherung zulässig

10. Juli 2015
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türkiser Hintergrund mit Symbolen aus dem Tourismus-, Reise- und UrlaubsbereichFlugzeug, Auto, Boot Urteil des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 33/14

Eine Buchungsmaske für das Buchen von Flügen im Internet, bei welcher der Kunde den Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme einer Zusatzleistung entschieden hat (hier: Reiserücktrittsversicherung), ist zulässig, wenn die fakultativen Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und der Kunde im Rahmen eines "Opt-in"-Verfahrens aktiv und bewusst eine Entscheidung treffen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 9. April 2015

Az.: 6 U 33/14

Verfahrensgang

1. Dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO(EG) Nr. 1008/2008 enthaltenen Erfordernis, wonach bei der Buchung von Flügen im Internet die Annahme fakultativer Zusatzleistungen (hier: Reiserücktrittsversicherung) „auf opt-in-Basis“ erfolgen muss, wird grundsätzlich auch dadurch genügt, dass der Kunde den eingeleiteten Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entschieden hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. In dem in Ziffer 1. genannten Fall kann die konkrete Ausgestaltung des Buchungsvorgangs unlauter sein, wenn sie den Verbraucher irreführt (§ 5 UWG) oder unsachlich beeinflusst (§ 4 Nr. 1 UWG). Bei der Beurteilung, ob eine unsachliche Beeinflussung vorliegt (im Streitfall verneint), ist auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei Flugbuchungen über das Internet einem gewissen Zeit- und Entscheidungsdruck ausgesetzt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.01.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er verfolgt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist darüber hinaus befugt, Unterlassungsansprüche gem. §§ 1, 2 UKlaG geltend zu machen.

Die Beklagte bietet unter ihrer Internetadresse www….com Luftbeförderungsleistungen an und hält dort ein elektronisches Buchungssystem bereit. Im Rahmen des zweiten Buchungsschritts sind die personenbezogenen Angaben des Reiseteilnehmers einzutragen. Außerdem wird in einem gelb unterlegten Balken auf einen „X Reiseschutz“ hingewiesen.

Nach einem Hinweis „Reiseschutz nicht vergessen – ohne kann es teuer werden“ besteht die Möglichkeit der Auswahl unter zwei Kästchen (sog. Checkboxes):

º „Reiserücktrittsversicherung inclusive Reiseabbruch 24,00 € pro Erwachsener“.

º „Ich verzichte auf einen Reiseschutz und trage im Schadensfall alle Kosten selbst“

Solange der Buchende keines der beiden Kästchen anklickt, kann er nicht zum nächsten Buchungsschritt übergehen. Vielmehr erscheint in roter Schrift der rot hinterlegte Hinweis: „Bitte tätigen Sie in der Rubrik Reiseversicherung eine Auswahl“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unten eingeblendete Internet-Maske sowie auf die Ausdrucke des Internet-Buchungsvorgangs Bezug genommen (Bl. 10 – 14 d. A.).

Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, damit gegen Artikel 23 Abs. 1 S. 4 VO (EG) 1008/2008 (im folgenden: EU-LuftverkehrsdiensteVO) verstoßen zu haben und sie deswegen abgemahnt. Die Beklagte hat wegen weiterer Verletzungsvorwürfe eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, dem Kläger seine Aufwendungen für diese Abmahnung zu ersetzen (Bl. 21 d. A.)

Der Kläger hat der Beklagten ferner vorgeworfen, die Verbraucher durch die Gestaltung der Rubrik unsachlich zu beeinflussen, weil der Eindruck erweckt werde, dass sich der Reisende einem massiven Risiko aussetze, wenn er nicht die von der Beklagten gewünschte Auswahl treffe. Tatsächlich könne die angebotene Versicherung „im Schadensfall“ nicht „alle Kosten“ abdecken, sondern beschränke sich auf eine Versicherung gegen Stornokosten, eine Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisegepäckversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines Systems zur Buchung von Flügen über die Internetseite mit der Adresse www…..com den Abschluss eines Versicherungsvertrages derart anzubieten, dass der Buchungsvorgang nur dann fortgesetzt werden kann, wenn der Verbraucher eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Auswahlfeldern (Checkbox) getroffen hat

Ferner ist die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt worden.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift die Beklagte den Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils an. Sie wirft dem Landgericht vor, Art. 23 Abs. 1 S. 4 EU-LuftverkehrsdiensteVO fehlerhaft angewandt zu haben. Das hier verwendete Modell lasse sich weder nach dem Wortlaut dieser Vorschrift noch nach dessen Zielrichtung als „Opt-Out“ – Erklärung klassifizieren. „Opt-Out“ – Modelle im Rahmen elektronischer Bestellungen seien dadurch charakterisiert, dass der Erklärende eine automatische Voreinstellung des Anbieters aktiv beseitigen müsse. Hier sei dagegen ein „Opt-In“-Modell gewählt worden, das dadurch charakterisiert sei, dass vom Erklärenden eine bewusste Entscheidung zu Gunsten eines Angebots gefordert werde, in dem er die gewünschte Alternative „anklicken“ müsse.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte in dem oben dargestellten Umfang zur Unterlassung verurteilt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger meint, für die Klassifizierung des Buchungssystems müsse auch dessen textliche Gestaltung hinzugezogen werden. Die Beklagte biete ihren Kunden keine wertungsneutralen Optionen an sondern leite sie durch den Hinweis, dass bei einem Verzicht auf den Reiseschutz im Schadensfall alle Kosten selbst getragen werden müssten, zu der gewünschten Entscheidung hin.

Unabhängig von dem Verstoß gegen die EU-LuftverkehrsdiensteVO sei die Gestaltung der Buchungsmaske aus den dargelegten Gründen auch irreführend (§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Dabei verweist der Kläger auf Entscheidungen des Landgerichts Hannover vom 15. 4. 2014 (Az.: 18 O 210/13 – Anlage BE 1) und des Landgerichts Berlin vom 29. 7. 2014 (Az.: 15 O 413/13 – Anlage BE 2), deren Sachverhalte er für vergleichbar hält.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet, denn dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch aus keinem Rechtsgrund zu. Aus der Fassung des Klageantrages ergibt sich zwar – entgegen der im Hinweis des Senats vom 17.3.2015 geäußerten vorläufigen Einschätzung – mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit einschließlich derjenigen Elemente richtet, in denen der Kläger bereits in der Klageschrift einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 1, 5 UWG gesehen hat. Die Gestaltung der Buchungsmaske ist jedoch unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte zu beanstanden.

1. Die Beklagte verstößt mit der Gestaltung ihres elektronischen Buchungsvorgangs nicht gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO. Die Vorschrift lautet:

„Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.“

Das „Opt-in“-Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde allein deswegen die Zusatzleistung bestellt, weil er die „Opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht richtig beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine aktive, d. h. bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung will oder nicht (vgl. BGH vom 25. 10. 2012, Az.: I ZR 81/11, Tz.11).

Dem wird die angegriffene „Checkbox“ durch ihre Grundstruktur gerecht: Der Verbraucher kann den Buchungsvorgang erst dann fortsetzen, nachdem er eines der beiden Felder angekreuzt und damit die bewusste Entscheidung für oder gegen die Reiserücktrittsversicherung getroffen hat. Anders könnte man das nur sehen, wenn Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO den Unternehmer verpflichten würde, dem Verbraucher auch die Möglichkeit einer unbewussten Entscheidung gegen die Zusatzleistung zu eröffnen (indem er nämlich die „opt-in“-Möglichkeit übersieht). Das kann man aber weder der Verordnung noch den Vorgaben der EuGH-Entscheidung vom 19. 7. 2012 (Rs. C 112/11 = NJW 2012, 2867 „eBookers“) entnehmen (vgl. bereits Senat GRUR 2015, 400 – Opt-In Buchung über Drop Down-Box, Tz. 16 bei juris).

Die Überlegungen, die das Landgericht zum Entscheidungsprozess des Flugkunden angestellt hat (LGU S. 10), sind aus diesen Gründen nicht erheblich. Die hier angegriffene „Check-Box“ zwingt den Flugkunden nicht, den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung aktiv abzulehnen sondern er wird vielmehr vor eine aktiv zu treffende Auswahlentscheidung gestellt, was der Struktur des „Opt-In“ entspricht.

Anders als vom Landgericht angenommen steht dessen Entscheidung auch nicht im Einklang mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. 10. 2012. Dort war nämlich – anders als hier – das elektronische Buchungsverfahren so ausgestaltet, dass der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung automatisch zum Warenkorb des Kunden hinzugefügt wurde. Bei der dortigen Konstellation wurde dem Kunden eine aktive Entscheidung gegen den Abschluss der Versicherung abverlangt, was die oben bereits dargestellten Risiken des „Opt-Out“ in sich barg. Diese Risiken sind hier nicht vorhanden, weil der Kunde in jedem Fall eine aktive und damit bewusste Auswahlentscheidung treffen muss.

Auch wenn demnach ein Buchungsvorgang, bei dem sich der Kunde für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entscheiden muss, mit dem „opt-in“-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich vereinbar ist, muss gleichwohl die konkrete Ausgestaltung dieses Buchungsvorgangs dem in der Regelung allgemeinen aufgestellten Grundsatz der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen. Nur wenn dem Nutzer bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden („opt-in“), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt wird, ist die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt (Senat aaO. Tz. 17 bei juris). Auch diese Anforderung wird hier gewahrt, denn die Alternativen werden dem Kunden in der streitgegenständlichen Internet-Maske unmittelbar untereinander in übersichtlicher Weise vor Augen geführt.

2. Weder dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO noch den Erwägungsgründen der Verordnung kann man entnehmen, dass der Anbieter verpflichtet wäre, die beiden Optionen wertungsneutral nebeneinander zu stellen. Die zulässige Grenze wird allerdings dann überschritten, wenn der Anbieter den Verbraucher in unsachlicher Weise beeinflusst (§ 4 Nr. 1 UWG). Dies ist hier aber nicht der Fall. Auch wenn dem Verbraucher hier mit der Gestaltung der „Checkbox“ nahegelegt wird, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, überschreiten die dazu abgegebenen Hinweise nicht den zulässigen Rahmen:

Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Die Hürde für ein Verbot ist regelmäßig hoch, weil der Werbemethode ein den in Art. 9 UGP-Richtlinie angeführten aggressiven Geschäftspraktiken gleichwertiges Gewicht zukommen muss (vgl. Büscher GRUR 2015, 5, 8 mit Hinweis auf BGH GRUR 2014, 1117, Tz. 27 – Zeugnisaktion). Dies setzt voraus, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 455 Rn. 17 – Stumme Verkäufer II, m. w. N.).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung fällt zwar zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass der Verbraucher bei der Buchung eines Fluges über das Internet regelmäßig einem gewissen Zeit- und Entscheidungsdruck ausgesetzt ist, denn er muss den Buchungsvorgang zügig abschließen, um sicherzustellen, dass sein Platz im Flugzeug nicht zwischenzeitlich von einem anderen Interessenten belegt wird. Vor diesem Hintergrund muss ein strenger Maßstab an das Ausmaß der zulässigen Beeinflussung angelegt werden.

Die streitgegenständliche Buchungsmaske der Beklagten hält sich jedoch innerhalb dieses Rahmens, weil ein verständiger, durchschnittlich informierter und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher die Erläuterungen und werblichen Hinweise zugunsten einer Versicherung von Risiken der Reise richtig versteht und deswegen nicht ungebührlich „unter Druck“ gesetzt wird. Dem verständigen Verbraucher ist es nämlich bekannt, dass bei einer Stornierung bzw. bei einem freiwilligen bzw. krankheitsbedingten Abbruch der Reise Kosten auf ihn zukommen werden, die unter Umständen den Reisepreis deutlich überschreiten können. Der Hinweis: „…ohne kann es teuer werden“ wird daher als Warnung und nicht als Drohung verstanden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Hinweises zum Reiseschutzverzicht „…und trage im Schadensfall alle Kosten selbst.“. Weder werden hierdurch diffuse Szenarien aufgebaut, die dem Flugkunden eine solche Angst machen, dass er ohne näheres Nachdenken den angebotenen Reiseschutz wählt noch enthält die Rubrik inhaltliche Kalkulationen eines möglichen Schadensbildes, die eine entsprechende „Drohkulisse“ aufbauen könnten.

Der verständige Durchschnittsverbraucher kann (und muss) schon selbst entscheiden, ob eine solche Versicherung für ihn sinnvoll ist oder nicht; das gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob er eine solche Versicherung bereits woanders abgeschlossen hat.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Landgerichte Hannover und Berlin die Verwendung von Eingabemasken anderer Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften wegen einer unsachliche Beeinflussung der Flugkunden untersagt haben (LG Hannover vom 15. 4. 2014 – Az.: 18 O 210/13; LG Berlin vom 29. 7. 2014 – Az.: 15 O 413/13 – Anlagen BE 1 und BE 2 n. v.). In den dortigen Fällen waren die Eingabemasken völlig anders gestaltet, so dass die Sachverhalte mit dem hiesigen nicht vergleichbar sind.

3. Dem Kläger steht zuletzt auch kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 5 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, irreführende Angaben über das Schadensrisiko und dessen Abdeckung durch die von ihr angebotene Reiseschutzversicherung gemacht zu haben, ist nicht ersichtlich, worin sich eine Fehlvorstellung des Verkehrs manifestieren sollte. Der verständige Verbraucher erwartet von einer Reiseschutzversicherung eine Absicherung der typischen Risiken bei Storno und Abbruch einer Reise, nämlich Reiserücktritts-, Storno- und Reisekrankenversicherung. Das bietet die Beklagte auch an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnung hat ihre Grundlage in § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie beruht auf dem durch die o. g. Entscheidungen des EuGH und des BGH vorgegebenen Grundsätzen und setzt diese einzelfallbezogen um.

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