OLG Köln: Tagesschau-App vom 15.06.2011 wohl doch „presseähnlich“
Hintergrund dieses Rechtsstreits ist die Tagesschau-App in ihrer konkreten Ausgestaltung und dem Informationsangebot vom 15.06.2011. Denn Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden, dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen.
Das LG Köln urteilte in erster Instanz, dass es der App an dem gegenständlichen Tag an einem ausreichenden Sendungsbezug fehlte (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 31 O 360/11). Das OLG Köln hingegen entschied zunächst (Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 188/12), dass die Überprüfung bezüglich eines presseähnlichen Charakters nur dem Rundfunkrat und nicht den ordentlichen Gerichten unterliege. Da es sich bei dem Verbot von nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Angeboten für öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele und der Rundfunkrat die Zulässigkeit des Medienangebots im Rahmen des sog. „Drei-Stufen-Tests“ bereits im Vorfeld bejahte, sah sich das Oberlandesgericht an diese Entscheidung gebunden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche konnte das Gericht nicht erkennen und befand die Tagesschau-App deswegen schlussendlich für zulässig.
Der Bundesgerichtshof erteilte der Ansicht des OLG hingegen eine Absage und verwies zur erneuten Entscheidung zurück (Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14). Denn die Überprüfung des Rundfunkrats im Rahmen des „Drei-Stufen-Tests“ erschöpfe sich lediglich in der Beurteilung des allgemeinen Konzepts eines Online-Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und gerade nicht in der konkreten Umsetzung im Einzelfall. Insofern stehe der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Streitfall durchaus die Möglichkeit zu, eine einzelfallbezogene Beurteilung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
In der somit erneuten Verhandlung vom 05.08.2016 vor dem OLG Köln ließ der Vorsitzende Richter nun verlauten, dass das Gericht die App wohl demnach als presseähnlich und somit unzulässig einstufen werde, da ein Bezug auf bestimmte ARD-Sendungen nicht erkennbar gewesen sei. Das endgültige Urteil wird am 23. September verkündet.