Abfindungswebsite wirbt mit irreführenden und falschen Aussagen

19. Januar 2018
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Schriftzug "Abfindung" zwischen Geldscheinen, Kugelschreiber und Sonnenbrille Beschluss des LG Bielefeld vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17

Die Behauptungen eines Portalbetreibers, welcher eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis gegen eine Provision von 25% netto anbietet, „Schon gewusst? abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“ und „im Gegensatz zur Durchsetzung über die Portalbetbreiberin sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“ ist falsch und irreführend.

Landgericht Bielefeld

Beschluss vom 01.08.2017

Az.: 15 O 67/17

 

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 29.07.2017 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern anzubieten, für diese ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Wir setzen Ihr Recht durch

Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen.“

und in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;

2.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Erstellung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer zu werben, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Auf abfingungxxxx.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfingungxxxx.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfingungxxxx.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch.“

und in der Anlage ASt 2 wiedergegeben;

3.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Überprüfung der Höhe des vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsanspruchs von Arbeitnehmern zu werben, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Auf abfingungxxxx.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfingungxxxx.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfingungxxxx.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch.“

und in der Anlage ASt 2 wiedergegeben;

4.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit einem Preis in Höhe von 25 % der erzielten Abfindung zu werben, obwohl der richtige Preis bei 29,75 % der erzielten Abfindung liegt, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten:

„Wieso behält abfingungxxxx.de 25 % der Abfindung ein?

Unsere Vergütung beträgt deshalb 25 % der Abfindung, damit wir Ihnen das Versprechen geben können, das gesamte Kostenrisiko Ihres Falles zu tragen. abfingungxxxx.de möchte als Held der Arbeitnehmer gerade auch für die Fälle aufkommen, bei denen keine Abfindung erzielt werden kann. Damit wir uns wirtschaftlich tragen und weiter unsere Dienstleistungen anbieten können, ist es notwendig, bei Erfolg 25 % der Abfindung einzubehalten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.“

und in der Anlage ASt 3 wiedergegeben;

5.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage zu werben, man sei günstiger als jeder Anwalt, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Schon gewusst?

abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt – es gibt nichts zu verlieren!

Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“

und in der Anlage ASt 4 wiedergegeben;

6.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, im Gegensatz zur Durchsetzung über die Antragsgegnerin zu 1.) sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden, insbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;

7.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit Kundenbewertungen über die Abwicklung der Durchsetzung zu werben, obwohl noch keine Abwicklung erfolgt ist, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit der Bewertung des Kunden „O. M.“ vom 02.06.2017 unter der Überschrift „Super Abwicklung“ und den Worten

“ einfache Abwicklung dank meiner Rechtsschutzversicherung. Sogar die Selbstbeteiligung wurde übernommen. Klasse!“

und in der Anlage ASt 1 wiedergegeben;

8.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, jeder habe ein Recht auf Abfindung, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten:

„abfingungxxxx.de Jeder hat ein Recht auf Abfindung! Recht ohne Risiko. Wir sind der Partner an Ihrer Seite.“

und in der Anlage ASt 4 wiedergegeben;

9.)

Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, bei Beauftragung der Antragsgegnerin zu 1.) mit der Durchsetzung könne der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Abfindung kassieren, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

“ Deine Checkliste

1. Ruhe bewahren

2. Arbeitslos melden

3. Mit abfingungxxxx.de Abfindung kassieren!

Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Ohne Risiko, ohne Kosten!

und in der Anlage ASt 5 wiedergegeben;

10.)

den Antragsgegnern wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 und/oder Ziffer 6 und/oder Ziffer 7 und/oder Ziffer 8 und/oder Ziffer 9 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und bei der Antragsgegnerin zu 1.) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zur Zeit Herrn Robin Friedlein, zu vollziehen ist;

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den zu 90% Antragsgegnern als Gesamtschuldnern und zu 10% dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet. Das Landgericht Bielefeld ist örtlich zuständig, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Eine Entscheidung durch den Vorsitzenden war aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gem. § 944 ZPO zulässig.

I.

Der Antragsteller ist als Standesorganisation der Rechtsanwaltschaft in C. klagebefugt gem. § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG; da der Vorstandsvorsitzende des Antragstellers dies in der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat und die Antragsgegner dies in ihrer Schutzschrift vom 18.07.2017 nicht in Abrede genommen haben, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab.

II.

Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass ihm die mit den Anträgen zu 1-9 geltend gemachten Verfügungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) zustehen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

Anträge zu 1-3.

Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Antragsgegnerin zu 1). Denn in den im Tenor wiedergegeben Werbeäußerungen liegt eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

a) Bei den Angaben auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin zu 1) wie auch bei der wiedergegebenen Werbung auf der Internetseite Facebook.com handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zu 1). Selbst wenn es sich nicht um eigene Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrem Facebookprofil handeln sollte, so läge auch eine geschäftliche Handlung vor, wenn sich lediglich ein Mitarbeiter im Internet (hier auf Facebook) positiv über das Unternehmen und dessen Produkte geäußert hätte (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 5a Rn. 7.71, beck-online).

b) Die erfolgten Äußerungen sind irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, denn sie enthalten unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung. Mit ihrer aus der Anlage AST 1 ersichtlichen Werbung erweckt die Antragsgegnerin zu 1) den irreführenden Eindruck, sie biete eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis an. Mit der aus der Anlage AST 2 ersichtlichen Werbung suggeriert die Antragsgegnerin zu 1), sie erbringe Rechtsdienstleistungen, indem durch sie eine rechtliche Prüfung eines Abfindungsanspruchs erfolge, ohne dass hinreichend deutlich wird, dass keine Einzelfallprüfung erfolgt, sondern die eingegebenen Parameter lediglich durch einen Algorithmus verarbeitet werden. Die Antragsgegnerin zu 1) suggeriert ferner, sie erstelle automatisch eine individuelle Kündigungsschutzklage, die durch den Partneranwalt nur noch bei Gericht eingereicht werden müsse. Hierdurch wird der Verbraucher darüber getäuscht, dass der Partneranwalt nach den AGB der Antragsgegnerin zu 1) nicht lediglich Bote für die Einreichung der Klage ist, sondern dass die Verantwortung für eine rechtliche Überprüfung des Falles und die Entscheidung über die Einreichung der Klage gerade bei ihm und nicht bei der Antragsgegnerin zu 1) liegt.

(1) Die Antragsgegnerin zu 1) täuscht durch ihre Werbung über die Leistungen ihres Unternehmens, indem sie irreführende Angaben über die Qualifikation ihrer Mitarbeiter und ihr Tätigkeitsfeld macht (vgl. OLG Koblenz NZA-RR 2015, 145, beck-online). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zu 1) tatsächlich Rechtsdienstleistungen erbringt. Denn wettbewerbswidrig ist nicht allein die Erbringung unzulässiger Rechtsdienstleistungen, sondern gerade auch die – unklare – Werbung für die Erbringung solcher Leistungen (vgl. OLG Koblenz NZA-RR 2015, 145; OLG Hamburg GRUR-RR 2017, 65; OLG Karlsruhr GRUR-RR 2010, 245). Durch die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) können verständige, durchschnittlich vorsichtige Verbraucher zumindest zu einem erheblichen Teil irregeführt werden, was die Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Maßstab bei der Beurteilung, ob eine Werbung die Gefahr einer Irreführung begründet, ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.

(2) Für den angesprochenen Verkehrskreis, lässt sich der Werbeaussage – ohne Rückgriff auf die AGB der Antragsgegnerin zu 1) – in keiner Weise entnehmen, dass wesentliche Leistungen überhaupt nicht von der Antragsgegnerin zu 1) selbst ausgeführt werden, sondern gerade die charakteristischen Hauptleistungen einer Rechtsberatung an Partneranwälte vergeben werden. Hierbei handelt es sich namentlich um die Überprüfung des Bestehens eines Abfindungsanspruches, die außergerichtliche Durchsetzung eines etwaigen Abfindungsanspruches und die Entscheidung über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und deren inhaltliche Ausgestaltung. Aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung konnten die angesprochenen Verkehrskreise vielmehr den Schluss ziehen, dass die genannten Leistungen als eigene – wenn auch technologisch generierte – Leistung von der Antragsgegnerin zu 1) erbracht würden (ähnlich OLG Oldenburg Beschl. v. 10.1.2017 – 6 W 107/16, BeckRS 2017, 102971, beck-online, Rn 17). Dieser Eindruck ist irreführend, da sich nach § 3 der AGB der Antragsgegnerin zu 1) deren Vertragspflicht auf die Prüfung einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Erhalts einer möglichen Abfindung und die Vermittlung eines Partneranwaltes beschränkt, während sämtliche rechtlichen Beratungstätigkeiten und die Erhebung einer Klage im Verantwortungsbereich dieses Partneranwaltes liegen.

(a) Die Kernaussage der in der Anlage AST 2 wiedergegebenen Werbung geht gerade dahin, dass die Antragsgegnerin zu 1) – durch ihre Technologie unterstützt – selbstständig die Höhe des berechtigten Abfindungsanspruches ermittle, eine Kündigungsschutzklage automatisch und individuell erstellte und erst anschließend ein Partneranwalt den Fall übernehme und die Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreiche. Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend, da auch nach dem Vorbringen der Antragsgegner in der Schutzschrift vom 18.7.2017 unter Verweis auf die AGB der Antragsgegnerin zu 1) eine Rechtsberatung nur durch die Partneranwälte, nicht aber durch die Antragsgegnerin zu 1) selbst erfolgt.

(b) Das gilt auch für die Aussage auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin zu 1). Die Kernaussage, dass die Antragsgegnerin zu 1) (selbst) das Recht des Mandanten durchsetze und dass ihre (eigenen) Rechtsexperten die Abfindung des Mandanten holten und die Antragsgegnerin zu 1) (selbst) für den Mandanten bis vor Gericht ziehe, ist nach dem oben Gesagten unzutreffend und irreführend, weil diese Tätigkeiten tatsächlich durch Partneranwälte der Antragsgegnerin zu 1) ausgeführt werden.

(c) Hierdurch wird der Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der vertraglichen Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 1) getäuscht. Denn für den angesprochenen Verbraucher ist von besonderer Relevanz, ob die für das Vertragsverhältnis prägenden Leistungen von dem Vertragspartner selbst erbracht oder aber schlicht an Dritte vergeben werden und die Leistung der Antragsgegnerin zu 1) sich weitgehend auf eine computerbasierte Erstprüfung und eine Vermittlung an einen Partneranwalt beschränkt. Gerade für den rechtsschutzversicherten oder prozesskostehilfeberechtigten Verbraucher ist bei einer solchen Unklarheit über den Leistungsumfang der Antragsgegnerin zu 1) nur schwer prüfbar, ob das Entgelt von netto 25% der etwaigen Abfindung für die eigenen Leistungen der Antragsgegnerin zu 1) angemessen ist – oder ob die direkte Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ihn in Bezug auf die Kosten und den eigenen zeitlichen Aufwand vorteilhafter ist.

(3) Die danach gegebene Irreführung des Verbrauchers bezüglich einer für den Vertragsschluss wesentlichen Information wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Leistungsumfang der Antragsgegnerin zu 1) in deren AGB weiter konkretisiert wird. Zwar wird in den AGB der Antragsgegnerin zu 1) klargestellt, dass eine eigene Rechtsdienstleistung nicht vorgenommen wird und ein Beratungsvertrag ausschließlich zwischen Kunden und Partneranwalt zustande komme. Dies beseitigt aber nicht die Irreführung durch den Haupttext der Internetpräsenz bzw. durch die Angaben auf dem Facebookprofil der Antragsgegnerin zu 1). Denn die in den AGB der Antragsgegnerin zu 1) enthaltenen Informationen werden durch den angesprochenen Verbraucher in der Regel überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Haupttext des Angebotes wahrgenommen.

c) Der Fehlvorstellung der Verbraucher kommt die zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes erforderliche geschäftliche Relevanz zu. Die Fehlvorstellung ist geeignet, die von einem Verbraucher zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Der Verbraucher wird auf Grund der Irreführung nämlich veranlasst, sich näher mit dem Angebot der Antragsgegnerin zu 1) auseinander zu setzen (vgl. hierzu: BGH GRUR 2012, 286).

Antrag zu 4.

Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 PAngV.

Die Antragsgegenerin zu 1) hat gegen § 1 Abs. 1, 6 PAngV verstoßen, indem sie auf die von den Kunden zu zahlende Mehrwertsteuer im Rahmen der FAQ nicht hinweist.

Die PAngV stellt nach der Rspr. eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher iSd § 3a UWG dar (vgl. BGH GRUR 2009, 1180; GRUR 2010, 652; WRP 2015, 1464). Verstöße gegen die PAngV sind daher nach der bisherigen Rspr. zugleich unlautere geschäftliche Handlungen iSd § 3a UWG (BGH GRUR 2014, 576; WRP 2015, 1464). Die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist nach der Rspr. ohne weiteres erfüllt, wenn unter Verstoß gegen § 3a Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht nach Art. 7 IV lit. c UGP-RL und/oder nach Art. 7 V UGP-RL als wesentlich einstuft.

Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 1 Abs. 1 PAngV, soweit diese Bestimmung Art. 7 IV Buchst. c RL 2005/29/EG umsetzt (vgl. BGH GRUR 2015, 1240). Denn nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c ist der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben. Zwar ergibt sich aus dem Angebot gemäß Anlage AST 1, dass die Provision der Antragsgegnerin zu 1) sich zuzüglich Mehrwertsteuer versteht. Die diesbezügliche, in der Anlage AST 3 wiedergegebene, Konkretisierung in den FAQ der Antragsgegnerin zu 1), die der Antragsteller angreift, ist insofern jedoch nicht eindeutig. Aus Ihrem Wortlaut ergibt sich lediglich eine Provision i.H.v. 25 %, ohne dass auf die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer hingewiesen wird. Diese Regelung ist jedenfalls unklar, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Text des Angebotes, die AGB oder aber die Erläuterung in den FAQ hinsichtlich dieser Frage den Vorrang beanspruchen. Gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV muss die Antragsgegnerin zu 1) aber leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar auf den Gesamtpreis hinweisen. Gegen diese Verpflichtung verstößt die angefochtene Preisangabe.

Anträge zu 5.- 9.

Auch hinsichtlich der weiteren Behauptungen der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der Werbung für ihre Dienstleistungen steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu. Denn die Werbeaussagen der Antragsgegnerin zu 1) enthalten unwahre Behauptungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG.

a) Die Behauptung auf dem Facebookprofil der Antragsgegnerin zu 1), ihre Leistungen seien günstiger als jeder Anwalt, ist falsch. Ein Verbraucher, der ohne Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert ist oder einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hat, kann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach unberechtigter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne eigenes Kostenrisiko, dafür aber ohne Verpflichtung der Zahlung einer Provision von 25% netto im Erfolgsfall durch einen Rechtsanwalt geltend machen.

b) Aus dem gleichen Grund unzutreffend ist die undifferenzierte Behauptung auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin zu 1), die Beauftragung eines Anwaltes sei mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Diese Behauptung ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit unzutreffend (siehe oben). Ebenfalls nicht zutreffend ist die Behauptung, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei (stets) mit einem hohen Zeitaufwand und Stress verbunden. Gerade wenn berücksichtigt wird, dass durch die Antragsgegnerin zu 1) lediglich ein anwaltlicher Beratungsvertrag zwischen dem Kunden und einem Vertragsanwalt vermittelt wird, ist nicht ersichtlich, dass dieser Partneranwalt keinerlei Rücksprachebedarf mehr mit den Kunden der Antragsgegnerin zu 1) hätte und diesen dadurch ein zeitlicher Aufwand und Stress in jedem erdenklichen Fall – genau dies suggeriert die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) – erspart bliebe. Gerade bei Berücksichtigung der in § 4 der AGB der Antragsgegnerin zu 1) enthaltenen Mitwirkungspflichten des Kunden ist die Aussage in dieser Allgemeinheit nicht haltbar.

c) Auch die Werbung auf ihrer Internetpräsenz mit einer fingierten Bewertung durch einen vermeintlichen Kunden stellt eine unwahre und daher wettbewerbswidrige Behauptung dar. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Bewertung durch den Kunden „O. M.“ nicht um eine authentische Bewertung eines Kunden handeln kann. Er hat insbesondere durch Vorlage eines Interviews mit den Gründern der Antragsgegnerin zu 1) vom 15.06.2017 auf der Internetseite Gründerszene.de glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 1) ihre geschäftliche Tätigkeit überhaupt erst im Juni 2017 aufgenommen hat und dass die Rechtsverfolgung im Schnitt 6-8 Wochen dauere. Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass eine angeblich bereits am 02.06.2017 erfolgte Bewertung eines Kunden fingiert wurde. Die Antragsgegner konnten sich im Rahmen ihrer Schutzschrift nicht darauf beschränken, auf die Beweislast des Antragstellers zu verweisen. Gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Betreiber der Internetpräsenz wäre konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wie es zu einem so frühen Zeitpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu der fraglichen Kundenbewertung kommen konnte. Dies gilt gerade auch deshalb, weil die Gründer der Antragsgegnerin zu 1) auf der Internetseite Gründerszene.de noch am 15.06.2017 erklärten, Ergebnisse bzgl. der bis dahin betreuten Kunden lägen noch nicht vor.

d) Auch die in der Anlage AST 4 enthaltene Aussage, jeder habe ein Recht auf Abfindung, ist in dieser Allgemeinheit ersichtlich falsch. Vielmehr führt der Antragssteller zu Recht an, dass die Abfindung lediglich ein Gestaltungselement des Vergleiches im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht also gerade nicht und auch die Durchsetzung einer Forderung auf Zahlung einer Abfindung hat nicht in jedem Fall Aussicht auf Erfolg, sondern nur dann, wenn die Berechtigung der Kündigung zweifelhaft erscheint.

e) Unzutreffend, jedenfalls aber missverständlich ist die in der Anlage AST 5 wiedergegebene Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1) der Verbraucher könne innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Abfindung kassieren, wenn er die Ruhe bewahren und sich arbeitslos melde. Dass diese Behauptung jedenfalls in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist, ergibt sich wiederum aus dem Interview mit den Gründern der Antragsgegnerin zu 1) auf der Internetseite Gründerszene.de vom 15.06.2017, in dem diese erklärten, ein Verfahren dauere im Schnitt 6-8 Wochen.

Den unter den Punkten a-e) dargestellten Fehlvorstellungen des Verbrauchers kommt die zur Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes erforderliche geschäftliche Relevanz zu, da sämtliche Werbeaussagen der Antragsgegnerin zu 1) geeignet sind, das Interesse eines Verbrauchers für die Leistungen der Antragsgegnerin zu 1) zu wecken.

III.

Die Haftung für die Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) trifft auch den Antragsgegner zu 2). Erforderlich für eine Haftung des Geschäftsführers ist grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der BGH ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens, für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers bejaht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 –, BGHZ 201, 344-354, Rn. 19). Dass die unter Ziff. II genannten geschäftlichen Handlungen nicht die Geschäftsführerebene der Antragsgegnerin zu 1) betroffen hätten, ist nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr nahe liegend, dass die Außendarstellung der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Internetpräsenz und ihrem Facebookprofil gerade im Gründungsstadium im Verantwortungsbereich – auch – des Antragsgegners zu 2) lag. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin zu 1) erst vor Kurzem gegründet wurde und noch am 15.06.2017 lediglich 10 Kunden betreute. Zudem handelt der Antragsgegner zu 2) nach der Selbstdarstellung der Antragsgegnerin zu 1) als Experte im Bereich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, also gerade in dem Bereich der hier angegriffenen geschäftlichen Handlungen.

IV.

Unbegründet ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen hinsichtlich des Antrages zu 10. Der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch, weil die beanstandete Handlung des Herrn Professor Dr. G. nicht wettbewerbswidrig war. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 der hierzu erlassenen Anlage vor. Gerügt wird die bloße Bewertung der Facebookpräsenz durch einen der Gründer der Antragsgegnerin zu 1). Eine solche 5-Sterne Bewertung beinhaltet aber wie auch die Betätigung des Like-Buttons keine Aussage darüber, aus welchem Grund und mit welcher Motivation die Bewertung abgegeben wurde. Insbesondere folgt aus der ohne einen konkreten Anlass und ohne Begründung abgegebenen Bewertung auch nicht konkludent die Erklärung, die Bewertung sei in der Eigenschaft als Kunde eines Unternehmens abgegeben worden. Die Bewertung auf Facebook ist jedem Teilnehmer möglich, so dass allein in der Abgabe einer solchen Bewertung nicht die Erklärung liegt, der Bewertende sei Außenstehender und nicht mit dem bewerteten Unternehmen verbunden oder für dieses tätig. Die Bewertung eines Unternehmens auf Facebook stellt daher ebenso wie die Betätigung des Like-Buttons durch einen Mitarbeiter eines Unternehmens keine irreführende und daher wettbewerbswidrige Handlung dar (vgl. Lichtnecker, GRUR 2014, 523, beck-online)

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlags aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wurde, auf 60.000,- € festgesetzt (6.000,- € pro geltend gemachtem Verstoß).

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