Verstöße gegen DSGVO: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche von Mitbewerbern

18. Oktober 2018
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DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten Urteil des LG Bochum vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält eine abschließende Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises zur Geltendmachung etwaiger Datenschutzverstöße. Demzufolge sind ausschließlich bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Rechtsverfolgung berechtigt. Insofern ist zu erkennen, dass der Unionsgesetzgeber gerade nicht zulassen wollte, dass auch Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO geltend machen können.

Landgericht Bochum

Urteil vom 07.08.2018

Az.: I-12 O 85/18

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und Werbemitteln im Internet

a) gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;

b) gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen;

c) gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;

d) gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;

e) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;

f) gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;

g) gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels ausgeschlossen.“;

h) gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;

i) im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;

j) gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;

k) Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;

l) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;

m) gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“

wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.

Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.

Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.

Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:

p.

entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:

aa. Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

bb. ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;

cc. die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

dd. das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;

ee. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und

ff. Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene, …

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).

Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.

Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.

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