Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH durch Rechtsanwalt Jan G. Tönnies wegen Markenrechtsverletzung an „EXPLORER Best Outdoor“ und „EXPLORER“
Die Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines Online-Shops ein Zelt anzubieten, das in der Bezeichnung unter anderem den Wort-Bestandteil EXPLORER enthält. Darin sieht Rechtsanwalt Jan G. Tönnies die Markenschutzrechte der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH verletzt, denn diese sei die Inhaberin der von ihr in den vergangenen 5 Jahren umfangreich benutzten angemeldeten DE-Wort-/Bildmarke 010 873 664 „EXPLORER Best Outdoor“ und der angemeldeten EU-Wortmarke 010 873 664 „EXPLORER“, wobei beide Marken Schutz u.a. für Zelte genießen würden. Diese angebliche markenmäßige Verwendung des Begriffs EXPLORER seitens unseres Mandanten stelle einen Verstoß gegen § 14 (2) Nr. 1 MarkenG, Art. 9(1) a GMV dar.
Infolgedessen wird von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Andernfalls möchte Rechtsanwalt Jan G. Tönnies der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH empfehlen, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.