Abmahnung der KVR Handelsgesellschaft mbH durch U+C Rechtsanwälte wegen Wettbewerbsverstoß

13. August 2012
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Unsere Mandantin hat von der KVR Handelsgesellschaft mbH über deren Rechtsanwälte U+C Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund einer angeblich unerlaubten Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB erhalten.

Die Abmahnung der KVR Handelsgesellschaft mbH  im Einzelnen

Unserer Mandantin wird vorgeworfen, dass diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Kunden einen Gerichtsstand vereinbare. Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern seien jedoch nicht zulässig.

Was fällt auf an der Abmahnung der U+C Rechtsanwälte?

Der im Schreiben aufgeführte Screenshot zum Zwecke des Nachweises des Verstoßes liegt bezeichnenderweise nicht bei.

Tatsächlich verwendet unsere Mandantin die Gerichtsstandsklausel auch nur für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

Genauso kurios ist die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung am Sonntag, den 12.08.2012 um 12:00 Uhr mittags. Dies auch vor dem Hintergrund, dass unsere Mandantin die Abmahnung erst am Freitag, den 10.08.2012 erhalten hat.

Weiter fällt auf, dass die KVR Handelsgesellschaft mbH selbst in ihrem Onlineshop unter kvr-onlineshop.de als rechtliche Bedingungen (AGB) lediglich ein Widerrufsrecht aufführt.

Auch am Wettbewerbsverhältnis ist bereits angesichts der dort aufgeführten Waren/Produkte zu zweifeln. Dies abgesehen davon, dass der Shop zahlreiche Fehler aufweist und dementsprechend wohl erst noch in der Programmierung ist.

Wir halten die Abmahnung für äußerst dubios.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH

Immer gilt die Devise sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Auf der anderen Seite dürfen die gesetzten Fristen nicht ungenutzt verstreichen, da ansonsten eine einstweilige Verfügung mit erheblichen Mehrkosten droht.

Wir empfehlen die Berechtigung der Abmahnung im Einzelfall prüfen zu lassen und, insbesondere die Höhe des geforderten Betrags einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Schließlich ist bei einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält und meist sehr weit gefasst ist.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen bundesweit!

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