Abmahnung der Ruch Finanzberatung GmbH durch Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Verstößen gegen die Gewerbeordnung

05. März 2014
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Die Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Namen der Ruch Finanzberatung GmbH unseren Mandanten wegen angeblicher Verstöße gegen u.a. § 34d GewO ab, er trete ohne Erlaubnis als Versicherungsvermittler im Internet auf. Ferner wird ihm vorgeworfen, dass das Impressum seiner Internetseite fehlerhaft sei.

Die Abmahnung der Ruch Finanzberatung GmbH im Einzelnen

Die Gegenseite macht in der uns vorgelegten Abmahnung Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend. Unser Mandant soll unter seiner Internetpräsenz Mietwagen-Zusatzversicherungen anbieten, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis entsprechend § 34d GewO innezuhalten. Ferner rügt das Abmahnschreiben das Impressum der Website, da die Pflichtangaben nicht den Anforderungen des Gesetzes genügen. Daher wird u.a. eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, welche als Entwurf beiliegt.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Ruch Finanzberatung GmbH

Bei einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist jedoch stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Wenn auch Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben sollten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Jede Abmahnung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher auch einer spezifischen Behandlung und Überprüfung bedarf. Wir helfen Ihnen gerne auch bundesweit im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.

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