Abmahnung der Floordirekt KG durch den Rechtsanwalt Frank Stuber wegen irreführender Werbung
Die Abmahnung der Floordirekt KG im Einzelnen
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, in seinem Online-Shop zu Unrecht mit oben genannter Werbeaussage geworben zu haben. Die Aussage führe die Verbraucher in die Irre, anzunehmen, wenn er diesen Artikel noch heute bestellt, komme er in den Genuss eines Preisvorteils. Da diese Werbeanzeige laut Rechtsanwalt Stuber aber bereits seit Ende des Jahres 2015 täglich und ununterbrochen eingeblendet wird, sei diese Aussage dazu geeignet den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern zu beeinträchtigen.
Unser Mandant soll deswegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben bereits beigefügt ist. Zudem soll unser Mandant Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 984,60 zahlen, welche der Rechtsanwalt Stuber aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 20.000.- berechnet. Im Falle eines Verstoßes gegen besagte Unterlassungserklärung würde eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001.- fällig werden.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Floordirekt KG
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.