Abmahnung der Warner Bros. Entertainment Inc. durch die Frommer Legal Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Dune: Part Two“

02. Mai 2024
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Uns liegt eine Abmahnung der Warner Bros. Entertainment Inc., ausgesprochen durch die Frommer Legal Rechtsanwälte, vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, eine Urheberverletzung an dem Film "Dune: Part Two" begangen zu haben.

Die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment Inc. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Frommer Legal Rechtsanwälte wird näher aufgeführt, dass unser Mandant mithilfe eines sog. Filesharing-Programms den Film „Dune: Part Two“ unerlaubt angeboten und dabei einer Vielzahl von Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben soll. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 16, 19 a UrhG dar.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei dem Schreiben ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Daneben bietet die Gegenseite einen außergerichtlichen Vergleich, verbunden mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 700,00, an. Außerdem werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 235,80 geltend gemacht. Diese errechnen die Frommer Legal Rechtsanwälte anhand eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 1.700,00. Die Gesamtforderung beläuft sich somit auf EUR 935,80.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Warner Bros. Entertainment Inc.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält oder zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang rechtlich an die Unterlassung gebunden sind. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

 

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