Abmahnung der Warner Bros. Entertainment Inc. durch die Rechtsanwälte Frommer Legal wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Dune“

04. April 2022
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Die Rechtsanwälte Frommer Legal mahnen einen unserer Mandanten im Namen der Warner Bros. Entertainment Inc. ab. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Dune“ begangen zu haben.

Die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment Inc. im Einzelnen

Aus dem Abmahnschreiben geht hervor, dass unser Mandant Inhalte der Warner Bros. Entertainment Inc. über seinen Internetanschluss mit Hilfe eines sogenannten Filesharing-Programmes (P2P-Client) unerlaubt angeboten und dabei an Dritte übertragen haben soll. Konkret wird behauptet, unsere Mandantschaft habe den Film „Dune“ beziehungsweise Teile davon über das Filesharing-Protokoll bittorrent angeboten, übertragen und damit einer Vielzahl von Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Werke der Warner Bros. Entertainment Inc. sind nach Aussage der Rechtsanwälte Frommer Legal als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Deshalb dürften urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis kopiert (illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG) oder zum Download angeboten werden (illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG).

Die Warner Bros. Entertainment Inc. sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der angeblich vorliegenden Rechtsverletzung an dem Film „Dune“ geltend zu machen. Deshalb beruft sich die Gegenseite auf einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen aus § 97 Abs. 1 UrhG. Diesbezüglich wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Abmahnschreiben liegt bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Unterlassungserklärung bei.

Außerdem macht die Warner Bros. Entertainment Inc. einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend. Im Interesse einer außergerichtlichen Klärung sei die Gegenseite bereit, einen niedrigen Schadensersatz in Höhe von EUR 700.- anzusetzen. Darüber hinaus wird unsere Mandantschaft aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 235,80.-, errechnet aus einer 1,3 Gebühr des Gegenstandswerts von EUR 1.700.-, zu tragen. Insgesamt soll unser Mandant einen Betrag in Höhe von EUR 935,80.- bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Warner Bros. Entertainment Inc.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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