Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart wegen Wettbewerbsverstoßes

28. Juli 2015
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Die Wettbewerbszentrale Stuttgart mahnt einen unserer Mandanten ab. Ihm wird vorgeworfen im Rahmen seiner Internetpräsenz irreführende Angaben zur Gewährung eines Rabatts bzw. der Höhe der Versandkosten gemacht zu haben.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale Stuttgart wird näher aufgeführt, dass unser Mandant im Rahmen seines Internetauftritts dem Kunden bei Zahlung auf Vorauskasse einen Sofortbonus in Höhe von 5% gewährt. Zudem sollen innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien und Mallorca keine Versandkosten anfallen. Die Wettbewerbszentrale Stuttgart wirft ihm nun vor, dass dem Kunden angeblich nicht der genannte Rabatt während des Bestellvorgangs abgezogen werde und im gleichen Zug dennoch auch Versandkosten anfallen würden. Darin sieht die sie eine irreführende Homepage und somit einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG.

Auf Grund dieser vermeintlichen Verstöße soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Wettbewerbszentrale hat dem Abmahnschreiben bereits ein vorgefertigtes Exemplar beigefügt. Zudem wird die Bezahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 246,10 gefordert.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Stuttgart

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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