Abmahnung des Herrn Hinnerk Altenburg und der 49heroes OHG durch den Rechtsanwalt Thorsten Ambroselli wegen Verletzung der Rechte an der Marke „WP-ImmoMakler“

09. April 2018
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Unser Mandant hat ein Abmahnschreiben des Herrn Hinnerk Altenburg zusammen mit der 49heroes OHG, ausgesprochen durch Herrn Rechtsanwalt Thorsten Ambroselli, erhalten. Darin wird unserem Mandanten vorgeworfen, die Rechte an der deutschen Wort- und Bildmarke „WP-ImmoMakler“ verletzt zu haben.

Die Abmahnung des Herrn Hinnerk Altenburg im Einzelnen

In dem Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts wird zunächst näher ausgeführt, dass Herr Hinnerk Altenburg Inhaber der Wort- und Bildmarke „WP-ImmoMakler“ sei, die als deutsche Wort- und Bildmarke für Software und Softwareprogrammierung für das Internet im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sei. Die 49heroes OHG sei alleiniger Lizenznehmer für die Nutzung dieser Marke im Schutzbereich.

Des Weiteren wird erläutert, dass der Gegnerseite im Rahmen des von Google angebotene Produkts „Google AdWords“ veröffentlichte Anzeigen unserer Mandantschaft aufgefallen seien. Konkret wird unserem Mandanten angelastet, diese Anzeigen in der Suchmaschine mit einem Keyword geschaltet zu haben, das offenbar identisch sei mit der Marke, für die die Gegnerseite ausschließlich nutzungsberechtigt sei. Aufgrund dessen sei das Ergebnis dieser Anzeigenschaltung mit einer Anzeigenüberschrift aufrufbar, in der die Marke der Gegnerseite Verwendung finde. Die in der Überschrift der Anzeigen unseres Mandanten verwendeten Zeichen greifen nach Ansicht des gegnerischen Rechtsanwalts schon deshalb in die der Gegnerseite zustehenden Markenrechte ein, weil zwischen den von unserer Mandantschaft verwendeten Zeichen und der Marke der Gegenseite wenn nicht Identität, so doch zumindest ein sehr hohes Maß an Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr bestünde.

Deshalb sieht die Gegenseite unseren Mandanten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „WP-ImmoMakler“ im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Gegenseite auf einen Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG sowie auf einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 19 MarkenG, unter anderem über die Menge der auf die betroffenen Anzeigen vorgenommenen Klicks und den über diesen Weg hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Aufgrund der vermeintlichen Markenrechtsverletzung wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen oder eine selbst formulierte, zur Beseitigung einer angeblich bestehenden Wiederholungsgefahr geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird von unserem Mandanten die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.880,80.- gefordert, die der gegnerische Rechtsanwalt aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 50.000.- berechnet.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Hinnerk Altenburg

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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