Abmahnung des Herrn Peter Klaus durch die Rechtsanwälte Dr. Hinner, Birk-Braun wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Werbung

05. März 2018
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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Peter Klaus, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Dr. Hinner, Birk-Braun, vor. Darin wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs mit irreführenden Aussagen zu werben.

Die Abmahnung des Herrn Peter Klaus im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Dr. Hinner, Birk-Braun wird näher ausgeführt, dass unser Mandant mit angeblich unzulässigen Aussagen werbe. Der Herr Peter Klaus behauptet, dass eine Werbeaussage unseres Mandanten über ein Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf die Zulassung seines Unternehmens unwahr wäre.

Infolge dieses vermeintlichen Verstoßes soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dem Abmahnschreiben ist bereits ein Muster für eine entsprechende Erklärung beigefügt. Im Falle der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe i. H. v. EUR 5.000,- angesetzt. Darüber hinaus soll er die für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten tragen, die sich aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- berechnen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Peter Klaus

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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