Abmahnung der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick: Chapter Two [John Wick: Kapitel 2]“

07. Oktober 2019
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Einer unserer Mandanten hat eine Abmahnung der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft erhalten, die durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer ausgesprochen wurde. In dem Abmahnschreiben wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick: Chapter Two [John Wick: Kapitel 2]“ begangen zu haben.

Die Abmahnung der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft im Einzelnen

Aus dem Abmahnschreiben geht hervor, dass der Film „John Wick: Chapter Two [John Wick: Kapitel 2]“ über den Internetanschluss unserer Mandantschaft mit Hilfe eines Filesharing-Programms unerlaubt angeboten, übertragen und dadurch einer Vielzahl von Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sein soll. Unser Mandant wurde nach Angaben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer in einem gerichtlichen Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG als Anschlussinhaber ermittelt.

Die Werke der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft sind nach Aussage der gegnerischen Rechtsanwälte als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Deshalb dürften urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis kopiert im Sinne einer illegalen Vervielfältigung nach § 16 UrhG oder zum Download angeboten werden, was eine illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstelle.

Nach Angaben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der vermeintlich gegebenen Rechtsverletzung an dem Filmwerk „John Wick: Chapter Two [John Wick: Kapitel 2]“ geltend zu machen.

Infolgedessen fordert die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft unsere Mandantschaft auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Diesbezüglich wird unser Mandant angewiesen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein vorformuliertes Muster für eine solche Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben bereits in Anlage beigefügt.

Außerdem macht die Gegenseite einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend. Im Interesse einer außergerichtlichen Einigung sei die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft bereit, einen nach Aussage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer niedrigen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 700.- anzusetzen. Zudem wird unser Mandant dazu aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 215.- zu begleichen, dies sich aus einem Gegenstandswert von EUR 1.700.- berechnen. Insgesamt wird die Bezahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von EUR 915.- gefordert.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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