Abmahnung von Michael Staudinger durch die Heldt Zülch Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

03. November 2026
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Uns liegt eine Abmahnung von Michael Staudinger vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, ein Lichtbild weiterhin auf LinkedIn öffentlich zugänglich gemacht und somit gegen urheberrechtliche Vorschriften sowie eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.

Die Abmahnung von Michael Staudinger im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben von Michael Staudinger, vertreten durch die Kanzlei Heldt | Zülch Rechtsanwälte, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft ein Lichtbild auf einer gewerblichen LinkedIn-Seite weiterhin öffentlich zugänglich gemacht haben soll, ohne über ein entsprechendes Nutzungsrecht zu verfügen. Zuvor soll wegen der Nutzung dieses Lichtbildes bereits eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sein.

Dies stelle nach Auffassung der Gegenseite eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar und begründe einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Zugleich wird geltend gemacht, dass die erneute bzw. fortgesetzte Nutzung gegen die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe. Bei dem Verletzungsgegenstand handelt es sich um ein Lichtbild mit einem Oster-Motiv, das unter anderem einen Hasen, Küken und farbige Ostereier zeigt.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Wegen des behaupteten Verstoßes gegen die bereits bestehende Unterlassungsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus werden noch offene Rechtsanwaltskosten aus der vorausgegangenen Abmahnung in Höhe von 669,84 Euro sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 762,66 Euro gefordert. Insgesamt macht die Gegenseite insoweit einen Zahlungsbetrag von 3.432,50 Euro geltend. Der ursprünglich geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 240,00 Euro soll nach Darstellung der Gegenseite bereits gezahlt worden sein.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Michael Staudinger

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese unnötige Verpflichtungen enthalten oder zu weit gefasst sein kann.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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