Berechtigungsanfrage der ROBA Music Verlag GmbH durch Mathé Law Firm wegen Musiknutzung in Social Media

19. Mai 2026
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Uns liegt eine Berechtigungsanfrage der ROBA Music Verlag GmbH durch die Mathé Law Firm vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgehalten, die urheberrechtlich geschützte Komposition „Let’s Go“ als Teil eines Social-Media-Videos öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ohne hierfür eine entsprechende Musiklizenz nachgewiesen zu haben.

Die Berechtigungsanfrage der ROBA Music Verlag GmbH im Einzelnen

In dem Schreiben der ROBA Music Verlag GmbH, vertreten durch die Mathé Law Firm, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft die urheberrechtlich geschützte Komposition „Let’s Go“ als Teil eines Videos auf einer Social-Media-Plattform öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Nach Auffassung der Gegenseite sei für die Nutzung einer Komposition in einem Social-Media-Video zu werblichen Zwecken eine entsprechende Musiklizenz erforderlich, die direkt über den Rechteinhaber bezogen werden müsse. Die ROBA Music Verlag GmbH macht geltend, als Originalverlag Anteile an den Nutzungsrechten der Komposition zu vertreten.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft aufgefordert mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie sich zur Nutzung der Komposition berechtigt sieht. Konkrete Rechtsverfolgungskosten, ein Schadensersatzbetrag, ein Streitwert oder ein Vergleichsangebot werden in dem Schreiben nicht genannt.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Berechtigungsanfragen der ROBA Music Verlag GmbH

Jedes Schreiben, mit dem eine angeblich unlizenzierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beanstandet wird, sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Nutzung erfolgt ist und die Gegenseite Rechte an dem betreffenden Werk geltend macht.

Auch bei einer zunächst als Berechtigungsanfrage formulierten Aufforderung sollte sorgfältig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rechte bestehen, ob eine Lizenz vorliegt und welche weiteren Ansprüche die Gegenseite möglicherweise geltend machen könnte.

Haben Sie vielleicht selbst ein solches oder ähnliches Schreiben erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten des jeweiligen Schreibens, wie Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung oder Berechtigungsanfrage zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

1 Kommentar

  1. Chad, 1. Juni 2026

    urgente

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