Abmahnung von Videorama durch U + C Rechtsanwälte
Die Abmahnung von Videorama im Einzelnen
Laut der gegnerischen Rechtsanwälte hat unser Mandant angeblich bei einem sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, auch als Internet-Tauschbörse bekannt, eine Datei öffentlich zugänglich gemacht, an der Videorama vorgibt, die ausschließlichen Nutzungsrechte inne zu haben. Dadurch hätte unser Mandant angeblich gegen das Urheberrecht verstoßen, woraufhin er zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert wurde.
Für unseren Mandanten ist es jedoch in keinster Weise nachvollziehbar, inwieweit etwaige Urheberrechtsverletzungen von seinem Internetzugang stattgefunden haben sollen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Videorama
Bei der Abgabe der meist vorformulierten Unterlassungserklärung ist jedoch Vorsicht geboten, da diese oftmals zu weit gefasst sind und daher Verpflichtungen enthalten, die über das Erforderliche hinuas gehen. Auf keinen Fall sollte man bei einer Abmahnung untätig bleiben, da ansonsten die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche droht, wodurch erhebliche Kosten entstehen können.
Haben Sie selbst ein solches Abmahnschreiben erhalten? Dann zögern Sie nicht, uns um rechtlichen Beistand zu bitten. Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen einer bundesweiten Erstberatung weiter.