admin-c – Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Eigener Leitsatz:
Der admin-c einer Domain haftet bei Wettbewerbsverstößen als Mitstörer, da er durch seine Eintragung als admin-c willentlich und kausal an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen.
Der admin-c kann sich dabei nicht auf die Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetz berufen.
Amtsgericht Bonn
Urteil vom 24.08.2004
Az.: 4 C 252/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
Die Klägerin bietet u.a. über verschiedene Internet-Domainadressen Druckerzeugnisse an. Über die Domainadresse www.x.de wurden ebenfalls Druckerzeugnisse online angeboten. Für diese bei der E e.G. registrierte Top Level Domainadresse war der als Rechtsanwalt in C tätige Beklagte als sog. Admin-c (administrative contact/administrativer Kontakt) benannt. Gemäß Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien ist der Admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit Ansprechpartner der E.
Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland, ist der Admin-c gemäß Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter gemäß §§ 174 ff. ZPO und muss seinerseits in Deutschland ansässig sein. Inhaberin der Domain www.x.de war die in Y (USA) ansässige Firma X.com Inc. Unter der Startseite der Domain www.x.de wurde für ein Angebot an Visitenkarten mit folgendem Text geworben: „250 Visitenkarten GRATIS!“. Bei Verfolgung dieses „GRATIS-Angebot-links“ wurden die Interessenten nach drei Unterseiten darüber informiert, dass weiterhin die Kosten für den Versand der ansonsten kostenlosen Visitenkarten zu zahlen waren. Die Klägerin mahnte unter dem 11.11.2003 den Beklagten außergerichtlich unter Hinweis auf ihre Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um ein wettbewerbswidriges Werbeangebot gehandelt habe, ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.
Der Beklagte gab am 9.12.2003 eine den Forderungen der Klägerin entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ab. Ferner erkannte der Beklagte die der Klägerin bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten ausdrücklich nicht an. Als Gerichtsstand wurde in der Unterlassungserklärung F vereinbart. Das online „GRATIS Angebot“ auf der Domain www.x.de wurde nachfolgend entsprechend der Vorgaben der Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf Veranlassung des Beklagten modifiziert.
Die Klägerin erhob gegen den Beklagten am 12.3.2003 beim Amtsgericht Dresden Klage auf Zahlung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten (Az. 101 C 1978/04). Das Amtsgericht Dresden erklärte sich mit Beschluss vom 13.4.2004 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn. Die Klägerin begehrt weiterhin von dem Beklagten die Zahlung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe von der Werbepraxis der Domaininhaberin erst durch die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 erfahren. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass infolge mangelnden Verschuldens und fehlender Kenntnis Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen ihn als nicht Passivlegitimierten ausscheiden würden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien, nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB in Höhe von 1.206,56 EUR.
1. Die Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gemäß der §§ 677 BGB ist jede Tätigkeit, die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Handlungen erfasst, die zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis zugehören (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist das Vorliegen eines „fremden Geschäfts“ nicht bereits aus dem Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u.a. eigene Interessen mit der Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, verfolgt.
Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der Abgemahnte – sofern er sich an seine Zusage hält – von keinem weiteren Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (vgl. Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 11).
2. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute kommt. Bei so genannten „auch-fremden“ Geschäften wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240; BGH NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2002, UWG Einl Rn 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht vorliegend nichts entgegen.
3. Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem Beklagten gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB.
4. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt. Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gemäß § 683 S. 1 BGB vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
a) Die Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 mwN). Die Abmahnung war für den Beklagten nur dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen Abzumahnenden gerichtet war.
aa) Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die unberechtigte Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 1995, 715 ff.). Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf das Nichtvorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise berufen kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 558; Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. 1999, Kapitel 18, Rn. 38). Der Werbetext „250 Visitenkarten GRATIS!“ stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine Gratishergabe liegt nur bei vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade nicht gegeben ist, wenn der Käufer noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338).
Soweit der Beklagte sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG im Lichte des weitergehenden Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies vorliegend unbeachtlich. Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die Einflussnahme der irreführenden Werbung auf das wirtschaftliche Verhalten des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verhalten der getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem „GRATIS-Angebot“ anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt beschäftige muss, bevor dieTragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG beanstanden.
bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl. Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325). Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266).
aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch irreführende Angaben bezüglich des „GRATIS Angebotes“ an Visitenkarten auf der Homepage der Domain „www.x.de“. Durch die Eintragung als Admin-c der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003, 38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur Haftung des Tech-c bzw. Zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632).
Den E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen). Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als Admin-c erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung als admin-c erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).
bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Admin c der Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich, Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte, die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung war dem Beklagten als Admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.).
ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Admin-c registriert wurde.
(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet.
Der Beklagte vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch technischer Ansprechpartner (Tech-c) war. Die Grundaussagen des vom Beklagten ebenfalls angeführten „ambiente.de“ Urteils des BGH können aus denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der „ambiente“ Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level Domains „.de“ ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte Stellung als „unabhängiger Dritter“ nimmt der Beklagte als Admin-c gerade nicht ein.
Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei der Registrierung als Admin-c für die Domain „www.x.de“ eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G. sein wird.
(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er nicht nachgekommen ist.
(a) Der Beklagte hat als Admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Haftung des Admin-c wegen Verletzung von Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48; Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7, Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar?, MMR 2002, 347, 351).
Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G.hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Dies muss insbesondere gelten, wenn – wie vorliegend – der Domain-Inhaber im Ausland weilt.
(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.
(aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass – wie der Beklagte vorbringt – aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt. Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.
(bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als Admin-c erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Admin-c und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen.
Die als Admin-c registrierte Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten „Admin-c-Vereinbarung“ wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor, dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.
ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht berufen.
(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).
(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b). Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347).
Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Admin-c für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine Haftung des Admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet, da eine persönliche Haftung des Admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist (vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003, 608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl. Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523).
b) Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7).
5) Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus §§ 670, 683 S. 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 EUR.
a) Die Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich im Sinne der §§ 670 und 249 BGB. Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350). Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene Aktiengesellschaft. Im Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist indes die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der Auseinandersetzungen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 736 mwN). Damit kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, die Klägerin hätte auf rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können.
b) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es sind dem Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen (Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 17). Die Klägerin hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 1.206,56 EUR erstattet.
II.
Der Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. über dem Basissatz für 1.206,56 EUR ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich seit dem 14.2.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten.
Der Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.1.2004 zur Zahlung der Kosten bis zum 13.2.2004 aufgefordert.
III.
Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.