AG Schwarzenbek – Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

17. Juli 2002
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Amtsgericht Schwarzenbek

Urteil vom 17.06.2002

Az.: 2 C 1761/02

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Schwarzenbek auf die rundliche Verhandlung am 17. Juni 2002 durch den Richter am Amtsgericht Sempf

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte  wird verurteilt, an die Klägerin 841,39 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Fernmeldeentgeltsrestforderung in Höhe von Euro 841,39.

Die Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin bezüglich eines ISDN-Mehrgeräteanschlusses, den die Beklagte im Ortsnetz Schwarzenbek betreibt. Hierbei war ein Einzelverbindungsnachweis von der Beklagten in Auftrag gegeben worden, bei der die Daten um die letzten drei Ziffern der angewählten Nummern gekürzt sind.

Über die ISDN-Anlage der Beklagten läuft auch ein privater Anschluss des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser Anschluss des Sohnes ist entgegen des ursprünglichen Vertrages der Beklagten nicht gegen eine Einwahl unter Verwendung einer teuren sog. 0190er-Vorwahl gesperrt.

Mit Rechnung vom 07.06.2001 über insgesamt Euro 1.871,76 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf. Hierauf zahlte die Beklagte Euro 1.030,37.

Die Rechnung der Klägerin vom 07.06.2001 beinhaltet in Höhe eines Betrages von Euro 1.459,92 Verbindungsentgelte zu verschiedenen Serviceanbietern mit der Nummer „0190“. Wegen der Einzelauflistung wird auf das Anlagenkonvolut K 1 (B) 6 ff d. A) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass die in Frage stehenden Verbindungen vom ISDN-Anschluss der Beklagten geführt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 841,39 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe eine Sperre in alle Nebenstellen einprogrammieren lassen, die eine Nutzung von 0190-Nummern unmöglich mache. Allein der privat genutzte Computer des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten ist hiervon ausgenommen. Die Beklagte behauptet, der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten habe jedoch keine Kenntnis gehabt, dass die Einwahl über eine 0190er-Vorwahl erfolgt sei. Diese Verbindungen seien über ein sog. Dialer-Programm entstanden. Damit seien die Einstellungen des Rechners zur Datenfernübertragung geändert worden, wodurch dann die Einwahl in das Internet stets über eine 0190-Nummer erfolgen würde. Diese Umstellung sei durch den Sohn des Geschäftsführers der Beklagten nicht bemerkt worden.

Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Betrages geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, dass Dienstleistungen, die über 0190-Telefonnummern abgerechnet werden, als Vertrag mit dem Dienstleister, dem die Gebührern zufließen, anzusehen sei, und nicht als Vertrag mit der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet, der Beklagten die 0190-Service-Anbieter mit Namen und Anschrift zu benennen, damit die Beklagte die Rechnung prüfen könne. Die Klägerin könne nicht einerseits Gebührenansprüche für die Dienstleister geltend machen und sich andererseits weigern, die Dienstleister zu benennen. Die Klägerin müsse sich in diesem Fall die Einwendungen entgegenhalten lassen die der Kunde dem Dienstleister entgegensehen kann. Sie ist weiter der Ansicht, dass ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung zugunsten der Klägerin dann nicht zur Geltung kommen dürfe, wenn unseriöse 0190-Anbieter den Kunden überhöhte Telefongebühren in Rechnung stellen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht nach § 611 I BGB ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Fernmeldeentgeltforderung in Höhe von Euro 841,39 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag zu. Hinsichtlich dieser Forderung steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Der Klägerin kommt für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute. Soweit keinerlei Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, ist davon auszugehen, dass die Anzeige der automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen üblicherweise zutreffende Aussagen über die von einem entsprechenden Teilnehmer an den von der Deutschen Telekom AG angebotenen Diensten in Anspruch genommenen Leistungen darstelle (OLG Schleswig vom 20. Oktober 200 – 14 U 95/99 – m.v.N., OLG München vom 4. Dezember 1996 – 15 U 3562/96 – Archiv PT 1997, 54 ff).

Auch die Behauptung der Beklagten sie habe eine Sperre in alle Nebenstellen einprogrammieren lassen die eine Nutzung von 0190-Nummern mit Ausnahme des Computers des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten unmöglich mache kann diesen Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte hinsichtlich des Nachweises des Einbaus der Sperre hinreichend Beweis angetreten hat genügt die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Anwahlen über die 0190-Nummern von dem Anschluss des Sohnes geführt sein könnten.

Soweit die Beklagte vorträgt, diese Verbindungen seien über ein Dialer-Programm eines unseriösen Nutzers von 0190-Nummern verursacht worden, ist für Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Zum einen ist der Nutzer eines Computers oder auch einer anderen Fernmeldeeinrichtung jedenfalls im Verhältnis der Klägerin als Netzanbieterin und -betreiberin allein dafür verantwortlich, dass die Einwahl z. B. in das Internet ordnungsgemäß nach seinem Wille geschieht. Für Manipulationen daran kann der Nutzer die Klägerin solange nicht verantwortlich machen, als sie nicht von ihr selbst ausgehen. Sie hat nämlich keinerlei Einfluss auf den Willen des Nutzers und kann insbesondere nicht feststellen, ob dieser die Einwahl willentlich oder bewusst gewählt hat, um zum Beispiel Handylogos o. ä. herunterzuladen oder abzurufen. Diese konkrete Entscheidung hängt nämlich allein von dem Nutzer ab. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn von dritter Seite – wie vorliegend behauptet – ein sogenanntes Dialer-Programm bewusst oder unbewusst auf dem Computer installiert wurde. Auch in einem solchen Fall kann die Klägerin allein aus der Anwahl einer solchen teuren Vorwahl nicht entscheiden, warum dies geschehen ist. Es ist als solches ein neutrales Verhalten, dass von Seiten der Klägerin keinerlei Wertung unterliegen und damit letztendlich nur die Voraussetzung für die Entstehung des Gebührentatbestandes ist. Letzlich ist insoweit allein der Nutzer jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin dafür verantwortlich, dass sein Computer nicht manipuliert worden ist. Eventuelle Ansprüche können sich dann nur gegen den Anbieter derartiger Dienste richten. Dieses Verhältnis ist aber strikt von dem vertraglichen Verhältnis zur Klägerin zu trennen (vergleiche BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az: III ZR 5/01).

Der Geltendmachung des Fernmeldeentgeltes steht auch nicht die Ansicht der Beklagten entgegen, dass die Dienstleistungen, die über 0190-Telefonnummern abgerechnet werden aufgrund eines Vertrages mit dem entsprechenden Dienstleister, dem die Gebühren zufließen, entstanden sind, und nicht aufgrund des Vertrages mit der Klägerin. Denn Grundlage der Rechnungsstellung sind nicht besondere, zwischen der Beklagten getroffene Entgeltabreden mit den Erbringern von Dienstleistern, die über die 0190-Nummern abrechnen, sondern der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über Fernmeldedienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste. Dies ergibt sich aus der besonderen Natur des Telefondienstvertrags und den dieses Vertragsverhältnis ausformenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 und des Telefondienstgesetzes vom 22. Juli 1997.

Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Übersendung der entsprechenden Namen und Anschriften der infrage stehenden 0190-Anbieter zu. Denn die Beklagte hat sich bei Vertragsschluss mit der Klägerin dafür entschieden, einen Einzelverbindungsnachweis zu beantragen, bei dem der Telefonkunde die Daten gekürzt um die lezten drei Ziffern der angewählten Nummern erhält. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV darf die Klägerin die Verbindungsdaten lediglich unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern speichern, wenn der Kunde nicht einen ungekürzte Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Denn nur dann hat die Klägerin die Möglichkeit, auch Namen und sonstige Daten der von der Beklagtenseite angewählten Anbieter zu benennen. Dies hat die Beklagte nicht getan. Damit ist es der Klägerin auch technisch nicht möglich, die gewünschten Daten zu benennen.

Auch steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern von der Klägerin geduldet werden. Denn gemäß § 5 Abs 1 und 3 TDG liegt die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste beim Dienstanbieter nicht aber daneben bei dem den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt (BGH a.a.O.).

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 228, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit BUS 708 Nr. 11 711 ZPO.

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