Dreiecksgeschäft beinhaltet Aufhebungsvertrag

04. September 2002
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Arbeitsgericht Berlin

Urteil vom 04.09.2002

Az.: 30 Ca 8920/02

1. Verabreden ein Arbeitnehmer, sein bisheriger Arbeitgeber sowie ein potentieller neuer Arbeitgeber im Zuge eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, daß der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tage nur noch mit dem neuen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und für diesen ausschließlich tätig werden solle, so beinhaltet dieses Dreiecksgeschäft im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag i.S.v. § 623 BGB.

a) Wird das Dreiecksgeschäft ausschließlich mündlich abgeschlossen, ist vorstehender Aufhebungsvertrag nicht formwahrend und somit nichtig nach §§ 623, 125 S. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber besteht fort.

b) Beruft sich der Arbeitnehmer später auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber, sind an eine Treuwidrigkeit dieses Berufens strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt erst recht, wenn bisheriger Arbeitgeber und neuer Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen i.S.d. Kündigungsschutzrechtes unterhalten.

2. Die formnichtige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber kann nicht nach § 140 BGB in eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten umgedeutet werden.

a) Die Formnichtigkeit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber hat – jedenfalls im Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen – nicht die Unwirksamkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber durch das mündliches Rechtsgeschäft zur Folge. Vielmehr verbleibt es bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber, so daß der Arbeitnehmer im Ergebnis im Arbeitsverhältnis mit zwei Arbeitgebern gleichzeitig steht.

b) Das nur teilweise formnichtige Dreiecksgeschäft ist jedoch nach § 140 BGB einheitlich in die Begründung von Gläubiger- und Schuldnermehrheit umzudeuten, so daß beide Arbeitgeber nach § 428 Abs. 1 BGB die Arbeitsleistung von dem Arbeitnehmer nur einmal verlangen können, der Arbeitnehmer von den Arbeitgebern nur einmal Entgelt und Beschäftigung verlangen kann.

c) Steht der Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern in Gläubigermehrheit in Arbeitsverhältnissen, so ist sein Wahlrecht aus § 428 Abs. 1 BGB, an wen er seine Arbeitsleistung erbringen möchte, ausgeschlossen, da das arbeitgeberseitige Direktionsrecht Vorrang genießt.

d) Die Freistellungserklärung eines Arbeitgebers in Gläubigermehrheit schlägt gem. § 429 Abs. 1 BGB auf den anderen Arbeitgeber durch und begründet ggf. einheitlichen Annahmeverzug beider Arbeitgeber.

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