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EuGH: Verbraucherschutz im Internet soll auch für Automieter gelten

11. März 2005
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Bei Geschäften im Internet soll der Verbraucher künftig noch mehr geschützt werden. Das Widerrufsrecht für über das Internet geschlossene Kauf- und Dienstleistungsverträge soll auch für Mietwagen gelten. Diese Auffassung vertritt Christine Six-Hackl, Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Aufhänger des Rechtsgutachtens von Six-Hackl ist die Ausnahmeklausel der britischen Autovermietung EasyCar: EasyCar vermietet über das Internet Fahrzeuge, erstattet jedoch bei einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Kunden, keine Kosten. Der Kunde hat zwar ein Rücktrittsrecht, erhält aber den Mietpreis nicht mehr. EasyCar vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Autovermietungen um „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereicht Beförderung“ handelt und somit unter die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie fällt. Nach dieser Richtlinie besteht das Widerrufsrecht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden.

Der EuGH ist zwar an Gutachten nicht gebunden, folgt den Generalanwälten aber in den allermeisten Fällen. Die Fernabsatzrichtlinie regelt den Absatz von Waren und Dienstleistungen per Post, Telefon, Fax und Internet.

Six-Hackl ist der Ansicht, dass hier nur Unternehmen gemeint sind, die Ihre Kunden selbst befördern. Autovermieter seien von kurzfristigen Absagen deutlich weniger schwer getroffen. Grundsätzlich wolle die Richtlinie einen möglichst weiten Verbraucherschutz erreichen, betonte die Generalanwältin, EuGH, Az C-336/03.

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