Bild von Plünderungen während des G-20 Gipfels ist „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“

21. Dezember 2020
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G20 Hamburg, Proteste Urteil des BGH vom 29.09.2020, Az.: VI ZR 449/19

a) Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 KUG

b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel).

Bundesgerichtshof

Urteil vom 29.09.2020

Az.: VI ZR 449/19

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2020 durch […]

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2019 insgesamt sowie das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden Bildberichterstattung in Anspruch.

Anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel) fanden Demonstrationen miterheblichen Ausschreitungen statt.

Am 10. Juli 2017 veröffentlichte die Beklagte einen auf der Titelseite der Zeitungsausgabe unter

„GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“

angekündigten Beitrag, in dem es heißt:

„ZEUGEN GESUCHT! Bitte wenden Sie sich an die Polizei[…] Was geht in diesen Schwerkriminellen vor? Sie behaupten, dass sie gegen den G20-Gipfel demonstrieren wollen. Dann beschießen sie Polizisten mit Stahlkugeln, die sogar die Panzerung eines Wasserwerfers durchschlagen. Sie nehmen den Tod von Menschen in Kauf. […] Zwei Hubschrauberpiloten wurden mit Laserpointern geblendet, ein Helikopter mit einer Leuchtrakete beschossen. Die Liste der Verbrechen, die von Randalierern in Hamburg verübt wurde, ist noch viel länger. […]. Bilder aus einem Polizei-Hubschrauber zeigen, wie Vermummte von Hausdächern aus brennende Molotow-Cocktails auf anrückende Beamte schleudern. Andere Chaoten feuerten Leuchtkugeln in die Menge, zerschlugen Scheiben, zündeten Autos an, bauten Barrikaden, legten Feuer direkt neben Wohnhäusern, plünderten Geschäfte oder zogen bewaffnet in Gruppen durch die Stadt – alles Taten, die als schwerer Landfriedensbruch (mindestens sechs Monate Haft) bestraft werden können. […] Die Polizei Hamburg ruft dazu auf, Bilder von der Randale auf der Internetseite […] hochzuladen – oder sich an die nächste Polizeidienststelle zu wenden. Alle Hinweise werden anonym behandelt, versichern die Ermittler. Nur in dringenden Notfällen rufen Sie die 110. [Zeitung] unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben.

„Insgesamt dreizehn den Text einrahmende Bilder zeigen Fotografien mit Personen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen. In Bildunterschriften werden die fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen (überwiegend das Werfen von Gegenständen und die Entwendung von Waren aus Geschäften) kurz beschrieben und in manchen Fällen auch kommentiert. Teilweise sind Bildausschnitte mit den Köpfen dieser Personen zusätzlich vergrößert abgebildet. Darunter befinden sich folgende Aufnahmen der Klägerin, wobei es sich bei dieser auf dem großen Bild um die von hinten fotografierte, nicht vermummte Person in leicht gebückter Haltung und gesenktem Kopf, auf dem kleinen Bild um die von vorne und schräg oben mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht abgebildete Person handelt (im Folgenden: das Bild).

[Abbildung]

Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Artikel[…]. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Abweisung der Klageweiter.

Entscheidungsgründe:

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe die Klägerin die begründete Befürchtung haben können, von ihren Freunden und Bekannten in Kombination beider Fotos anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkannt zu werden. Ein privater Fahndungsaufruf sei jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – die gesetzlichen Vorgaben für eine öffentliche Fahndung durch die zuständigen Behörden nicht vorlägen. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, die beiden Bilder im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Ausschreitungen beim G20-Gipfel zu veröffentlichen. Das eine Bild zeige, wie die Klägerin zwischen teilweise vermummten Personen hindurchgehe und sich die durch die massiven Ausschreitungen und Gewaltexzesse im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel geschaffene Verwüstung des Drogeriemarktes zunutze mache, um fremde Waren an sich zu bringen. Auch wenn es sich bei einem solchen Verhalten um einen wichtigen Aspekt der G20-Exzesse gehandelt haben möge, so dass es zulässig gewesen sei, dieses Geschehen unter Erkennbarmachen der Klägerin ins Bild zu setzen, habe die Beklagte ein öffentliches Informationsbedürfnis nicht in der geschehenen Weise befriedigen dürfen. Denn die reißerisch aufgemachte Bildberichterstattung stelle die Klägerin wertungsmäßig neben die dort angeprangerten Gewaltkriminellen im Rahmen des G20-Gipfels. Zwar entnehme der Durchschnittsleser der angegriffenen Bildberichterstattung keinen weitergehenden konkreten Tatvorwurf gegenüber der Klägerin, als dass sie sich unter Ausnutzung des im Rahmen der gewalttätigen Krawalle anlässlich des G20-Gipfels ausgelösten Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung fremdes Eigentum angeeignet habe, wie es in dem Artikel bildlich dokumentiert und in der Bildunterschrift beschrieben werde. Allerdings werde in der Wortberichterstattung die Plünderung von Geschäften (rechtlich unzutreffend) als schwerer Landfriedensbruch eingeordnet. Durch die Berichterstattung werde eine Stigmatisierung zu Lasten der Klägerin entfaltet, welche wertungsmäßig auf eine Stufe mit den Gewalttätern und Schwerkriminellen gestellt werde. Der plakativen Bildunterschrift entnehme der durchschnittliche Leser zudem, dass die Klägerin diese Straftat begangen habe, also bereits als überführt anzusehen sei, was nicht zutreffe. Darüber hinaus stelle die Beklagte darin die Tatsachenbehauptung auf, dass die Klägerin in dem geplünderten Drogeriemarkt Waren gestohlen, diesen also betreten habe, was unstreitig nicht zutreffe. Schließlich streite für das Anonymitätsinteresse der Klägerin im Zeitpunkt der Berichterstattung die Unschuldsvermutung. Die von der Beklagten vorgelegte Bilderstrecke, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde, belege allein den äußeren Hergang des ihr in dem Artikel vorgeworfenen Diebstahls der dort aufgeführten geringwertigen Verbrauchsgüter des täglichen Lebens. Daraus ergebe sich allenfalls ein dringender Tatverdacht; ein sicherer Nachweis sei damit nicht verbunden.

B.

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I.

Entgegen der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision jedenfalls nicht wirksam auf die „Frage der Zulässigkeit eines eigenen Fahndungsaufrufes seitens der Presse „beschränkt.

1. Dem Berufungsgericht ist die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 – VIII ZR 222/18, NZM 2020, 713 Rn. 18 mwN).

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Die Entscheidungsformel ist im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb ist von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 – VIII ZR 222/18, NZM 2020, 713 Rn. 9 mwN).

2. Es kann offenbleiben, ob sich ein entsprechender Beschränkungswille des Berufungsgerichts hinreichend klar aus dessen Erwägungen in den Urteilsgründen zu der im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt ausgesprochenen Revisionszulassung ergeben würde. Denn eine entsprechende Beschränkung wäre jedenfalls unwirksam, da es sich bei dem vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannten Gesichtspunkt angesichts der erforderlichen (Gesamt-) Abwägung nicht um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt. Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gegenstandslos.

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs.1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22,23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildes im Kontext der Berichterstattung vom 9. Juli 2017.

a) Der Anwendbarkeit der §§ 22,23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl.2018 L 127 S. 2) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, juris Rn. 11).

b) Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,23 KUG (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 39; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 10; vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 30; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; jeweils mwN). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang (vgl. BVerfGE 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.; Senat, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; siehe weiter BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 39, 41ff. zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; BVerfGK 18, 42, 52, jurisRn. 52 mwN; siehe weiter BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 89 ff. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

c) Bei den von der Beklagten verwendeten Fotografien (auch) der Klägerin handelt es sich um Bildnisse im Sinne von § 22 Satz 1 KUG.

aa) Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, juris Rn. 11; vom 2. Juli 1974 -VI ZR 121/73, NJW 1974, 1947, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, 351, juris Rn.6). Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann beeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden. Ebenso wenig wird verlangt, dass schon der nur flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann; es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, juris Rn. 11; siehe weiter – zu Textberichterstattung bzw. Buchveröffentlichung – Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 10; BVerfGK 3, 319, 321 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. zur Textberichterstattung Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, AfP 2019, 517 Rn. 12 mwN).

bb) Davon ausgehend ist die Würdigung, es handle sich um Bildnisse der Klägerin, weil diese jedenfalls die begründete Befürchtung haben konnte, von ihren Freunden und Bekannten in Kombination beider Fotografien anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkannt zu werden, zutreffend.

d) Bei den von der Beklagten verbreiteten Fotografien (auch) der Klägerin handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG).

aa) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine – revisionsrechtlich voll zu überprüfende – Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 40 f.; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 12, 20; vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 31; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10, 12 ff.; jeweils mwN).

Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 42; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 13; vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 32; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 15ff.; jeweils mwN).

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 17; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn.18; jeweils mwN).

Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 18 mwN).

Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über ein Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten -, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits kann ein Fehlverhalten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. So begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen verdient das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 15 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben stellen die Fotografien, deren Verbreitung die Klägerin beanstandet, Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Sie fällt vorliegend zugunsten der Pressefreiheit aus.

(1) Das Bild zeigt den von außen fotografierten Eingangsbereich eines Drogeriemarktes, dessen Glastüren und Schaufenster eingeschlagen sind. Vor dem Drogeriemarkt liegen dessen Waren auf dem Boden verstreut, zwischen denen sich – teilweise Kapuzen tragende – Personen befinden. Auf dem Bürgersteig vor dem Drogeriemarkt ist auch die von hinten fotografierte, nicht vermummte Klägerin in leicht gebückter Haltung und mit gesenktem Kopf zu sehen. Zusätzlich ist ihr von vorne und schräg oben fotografierter Kopf mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht abgebildet. Aus dem Bild in Verbindung mit der Bildunterschrift: „Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“ ergibt sich, dass die Klägerin in der fotografisch dokumentierten Situation Ge-genstände an sich nahm und worum es sich dabei handelte. Vorangestellt ist in Frageform eine kommentierende Beschreibung und Bewertung dieses Verhaltens der Klägerin durch Anspielung auf den alltäglichen Vorgang des Wochenendeinkaufs und den umgangssprachlichen Begriff des Klauens. Einen weitergehenden Informationsgehalt hat die angegriffene Bildberichterstattung nicht.

Die anderen Fotografien dokumentieren weitere Szenen der Ausschreitungen und stellen diese ebenfalls beispielhaft dar. Die dazugehörigen Bildunterschriften beziehen sich auf die jeweiligen Fotografien. Die weitere Textberichterstattung beschreibt exemplarisch sowie ohne Zuordnung zu bestimmten Personen verschiedene Verhaltensweisen im Rahmen der Ausschreitungen und bewertet diese teilweise strafrechtlich. Diese Beschreibungen und Bewertungen beziehen sich -nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, AfP 2019, 517 Rn. 12 mwN) – weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang der Text- und Bildberichterstattung auf die Klägerin. Insbesondere bringt die Berichterstattung nicht zum Ausdruck, dass sich auch die Klägerin wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125a Satz 1 StGB) strafbar gemacht hätte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird das Verhalten der Klägerin auch nicht wertungsmäßig auf eine Stufe mit den in der Textberichterstattung geschilderten Straftaten gestellt. Vielmehr beschränkt sich die Gemeinsamkeit der Darstellungen im Text und dessen Bebilderung auf den Umstand, dass es sich um Geschehen während der Ausschreitungen handelt. Nur die Titelzeile „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“, die Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“ sowie der sich anschließende und die Berichterstattung abschließende Satz „Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben.“ erfassen auch die Klägerin. Diese Teile der Textberichterstattung enthalten keine zusätzlichen oder weiterführenden Informationen, sondern nur eine zusammenfassende und sehr allgemein gehaltene Bewertung aller fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen, wobei es nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei der Klägerin nur um den auf dem Bild dokumentierten „Wochenendeinklau“ und nicht mehr geht.

(2) Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg sowie deren Begleitumstände sind unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dies betrifft insbesondere die von der Beklagten thematisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhielten, welche Auswirkungen dies hatte und dass die Polizei bei der Aufklärung des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat. Die beispielhafte Aufzählung und nähere Beschreibung gewalttätiger Verhaltensweisen sowie ihrer Auswirkungen in der Wortberichterstattung ist sachbezogen und vermittelt dem Leser einen Eindruck, wie intensiv die Ausschreitungen teilweise waren. Durch die Wiedergabe des Aufrufs der Polizei, „[…] Bilder von der Randale […] hochzuladen – oder sich an die nächste Polizeidienststelle zu wenden.“ wird deutlich, dass diese bei der Aufklärung des Geschehens auf Unterstützung angewiesen ist. Dazu leisten die Fotografien, die den Texteinrahmen, einen kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und zudem sehr authentisch veranschaulichen. Dies gilt auch für die Fotografie, auf der (unter anderem) die Klägerin abgebildet ist. Die dadurch dokumentierte Szene illustriert anschaulich die Auswirkungen der Ausschreitungen sowie das Spektrum der dabei anwesenden Personen und ihr Verhalten. Dieses Bildnis hat daher ebenso wie die Wortberichterstattung einen ganz erheblichen Informationswert. Darüber hinaus regt gerade das Zusammenwirken der Textberichterstattung – insbesondere die Aufmerksamkeit erregende Titelzeile „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ – und ihrer Bebilderung den Leser dazu an, sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen. Außerdem verdeutlicht es das Anliegen der Polizei. Dabei handelt es sich weder hinsichtlich der Ausschreitungen insgesamt noch hinsichtlich der einzelnen fotografisch dokumentierten Szenen um eine unsachliche Dramatisierung, die lediglich die Neugier der Leser ansprechen soll, sondern um ein redaktionelles Gestaltungs- und Stilmittel. Dies gilt ebenso für die zusätzlich vergrößert abgebildeten Köpfe von Personen. Am sachlichen Gehalt und am Informationswert der Berichterstattung ändert sich dadurch nichts.

(3) Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer.

Die Verbreitung des Bildnisses macht in identifizierender Weise ein Verhalten der Klägerin öffentlich bekannt, welches ihre Person in den Augen des Lesers negativ qualifiziert. Aus dem Bild in Verbindung mit der Bildunterschrift ergibt sich, dass die Klägerin über die Anwesenheit vor dem Drogeriemarkt hinaus die durch die Ausschreitungen entstandene Situation ausnutzte und Waren an sich nahm. Festgestellt ist, dass dies zutrifft und dass die Klägerin sich dabei vor und nicht im Drogeriemarkt aufhielt. Danach ist die Aussage der Bildunterschrift, die Klägerin habe sich dabei im Drogeriemarkt aufgehalten, zwar unzutreffend. Jedoch wirkt sich – abgesehen davon, dass die Bildunterschrift als Teil der Textberichterstattung nicht angegriffen ist – dieser Umstand auf die Qualifizierung und moralische Bewertung des Verhaltens der Klägerin in den Augen des Adressaten allenfalls unwesentlich aus, zumal das verständige Publikum anhand des Bildes erkennen kann, dass es um das dort gezeigte Verhalten der Klägerin vor dem Drogeriemarkt geht.

Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausschließlich optisch und auch insoweit nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden kann. Weiter dokumentieren die Fotografien ein Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit und damit in ihrer Sozialsphäre. Zudem erregte die Klägerin in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung auch durch die Presse zu rechnen war, selbst Aufmerksamkeit. Es ist nichtfestgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den sozialen Bedeutungsgehalt der Situation und ihres Verhaltens einzuschätzen. Übergangenen Vortrag dazu zeigt die Revision nicht auf. Die Art und Weise der fotografischen Dokumentation und der Darstellung vermittelt einen authentischen Eindruck sowohl von der Situation als auch vom Verhalten der Klägerin.

Die Bildveröffentlichung belastet die Klägerin. Sie führt jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Zwar fordert die Berichterstattung ausdrücklich dazu auf, die abgebildeten Personen zu identifizieren. Im Vordergrund steht jedoch nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, die Bandbreite des Verhaltens verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwierigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen. Einer Prangerwirkung steht zudem entgegen, dass das Bild nicht geeignet ist, die Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen (vgl. demgegenüber etwa Senat, Urteile vom 12. Juli 1994 – VIZR 1/94, AfP 1994, 306, juris Rn. 21, 23; vom 17. Dezember 2019 – VIZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 47 ff.; BVerfGK 8, 107, 114 ff., juris Rn. 30 ff.).

(4) Auf die für die Textberichterstattung entwickelten Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht an (vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung der Unschuldsvermutung bei strafverfahrensbegleitender Bildberichterstattung Senat, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 46).

(5) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Wiedergabe des Aufrufs der Polizei und der in diesem Zusammenhang gestellten Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“ schon keine zusätzliche Belastung der Klägerin. Dies führt weder dazu, dass die ansehensbeeinträchtigende Wirkung der Berichterstattung verstärkt wird, noch begründet dies weitergehende Gefahren für die Klägerin. Der Aufruf in der Berichterstattung beschränkt sich darauf, die Polizei durch Hinweise zu unterstützen, und fungiert im Wesentlichen als redaktionelles Stilmittel. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass Leser der Berichterstattung dadurch veranlasst werden könnten, darüberhinausgehend aktiv zu werden. Die Frage, ob außerhalb einer Presseberichterstattung ein „privater Fahndungsaufruf“ zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht.

e) Durch die Verbreitung des Bildnisses wird kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt des Bildes ergibt, sind nicht festgestellt.

2. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

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