Kein unbegrenzter Aufschub für Urheberrecht

04. Februar 2011
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Eigener Leitsatz:

Wird durch europarechtliche Regelungen eine einheitliche Schutzdauer im Urheberrecht geschaffen, so sind in diesen Schutz auch Werke einzubeziehen, deren Schutz nach der bisherigen nationalen Regelung bereits erloschen ist, die aber aufgrund der Neuregelung weiterhin schutzfähig wären.
Bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe kann zum Schutz derjenigen, die das nach der bisherigen Regelung gemeinfreie Werk genutzt haben, eine Übergangszeit geschaffen werden, in der die Nutzer den Gebrauch einstellen und noch vorhandene Bestände ihrer Kopien absetzen können. Ein unbegrenzter Aufschub ist derweil nicht zulässig.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 27.01.2011

Az.: C- 168/09

 

In der Rechtssache C-168/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Milano (Italien) mit

Entscheidung vom 12. März 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2009, in dem Verfahren

Flos SpA

gegen

Semeraro Casa e Famiglia SpA,

Beteiligte:

Assoluce – Associazione nazionale delle Imprese degli Apparecchi di Illuminazione,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Flos SpA, vertreten durch G. Casucci und N. Ferretti, avvocati,

–        der Semeraro Casa e Famiglia SpA, vertreten durch G. Floridia und F. Polettini, avvocati,

–        der Assoluce – Associazione nazionale delle Imprese degli Apparecchi di Illuminazione, vertreten durch C. Galli, M. Bogni und C. Paschi, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und S. La Pergola als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 2010

folgendes

Urteil

        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28).

        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Flos SpA (im Folgenden: Flos), die Design-Beleuchtungskörper herstellt, und der Semeraro Casa e Famiglia SpA (im Folgenden: Semeraro) wegen Verletzung von Urheberrechten, die Flos an einem Lampenmodell mit dem Namen „Arco“ geltend macht.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/98/EWG

        Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) wird ausgeführt, dass die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Unterschiede aufweisen, die den freien Warenverkehr sowie den freien Dienstleistungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen können, und dass es daher im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, damit in der gesamten Europäischen Union dieselbe Schutzdauer gilt.

        Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie umfasst der urheberrechtliche Schutz an einem Werk der Literatur und Kunst im Sinne des Art. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in der Fassung aufgrund der Änderung vom 28. September 1979 die Dauer des Lebens des Urhebers dieses Werkes und 70 Jahre nach seinem Tod.

        Art. 10 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Richtlinie 93/98 bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1)      Wenn eine Schutzfrist, die länger als die entsprechende Schutzfrist nach dieser Richtlinie ist, zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat bereits läuft, so wird sie durch diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verkürzt.

(2)      Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG [des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346, S. 61] erfüllen.

(3)      Nutzungshandlungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.“

        Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 93/98 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen der Art. 1 bis 11 dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen.

 Richtlinie 98/71

        Laut dem zweiten und dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/71 wirken sich die Unterschiede in dem von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gebotenen rechtlichen Schutz von Mustern unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts mit Bezug auf Waren aus, bei denen Muster verwendet werden, und können zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen, so dass im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts die Angleichung der innerstaatlichen Gesetze zum Schutz von Mustern notwendig ist.

        Im achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es: „Solange das Urheberrecht nicht harmonisiert ist, ist es wichtig, den Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.“

        Art. 12 („Rechte aus dem Muster“) der Richtlinie 98/71 bestimmt:

„(1)      Die Eintragung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2)      Soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Handlungen vor dem Tag, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, nicht verhindert werden konnten, können die Rechte aus dem Muster nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor diesem Tag begonnen hat, zu verhindern.“

      Art. 17 („Verhältnis zum Urheberrecht“) der Richtlinie 98/71 sieht vor:

„Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.“

      Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/71 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie spätestens bis 28. Oktober 2001 nachzukommen.

 Richtlinie 2001/29/EG

      Den Gegenstand der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) bildet nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

      Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

 Nationales Recht

      Der Schutz von Mustern und Modellen ist in dem Königlichen Dekret Nr. 1411 vom 25. August 1940 über Rechtsvorschriften für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle („Testo delle disposizioni legislative in materia di brevetti per modelli industriali“, GURI Nr. 247 vom 21. Oktober 1940) geregelt. In seiner bis zum 19. April 2001 geltenden Fassung sah Art. 5 dieses Dekrets vor:

„Gegenstand eines Geschmacksmusters können neue Muster oder Modelle sein, die bestimmten gewerblichen Erzeugnissen durch die Form oder durch eine besondere Kombination von Linien, Farben und anderer Elemente eine spezifische Gestaltung geben. Die urheberrechtlichen Vorschriften finden auf diese Muster keine Anwendung …“

      Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und weitere mit seiner Ausübung verbundene Rechte („Protezione del diritto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio“, GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941, im Folgenden: Gesetz Nr. 633/1941) in seiner bis zum 19. April 2001 geltenden Fassung stellte für den urheberrechtlichen Schutz von Mustern und Modellen das Erfordernis der Trennbarkeit („scindibilità“) auf, indem er bestimmte, dass „Werke“ den Schutz durch das Urheberrecht auch dann genießen, „wenn sie gewerblich verwendet werden, sofern ihr künstlerischer Wert von dem gewerblichen Charakter des Produkts, in das sie eingeflossen sind, trennbar ist“.

      Art. 22 des Decreto legislativo Nr. 95 vom 2. Februar 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG (GURI Nr. 79 vom 4. April 2001, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 95/2001), das am 19. April 2001 in Kraft trat, änderte Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 633/1941 dahin, dass das Erfordernis der „Trennbarkeit“ entfiel und in den Katalog der geschützten Werke in einer neuen Nr. 10 „Werke des Industriedesigns, die selbst einen schöpferischen Charakter und einen künstlerischen Wert haben,“ aufgenommen wurden.

      Das Decreto legislativo Nr. 164 vom 12. April 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG (GURI Nr. 125 vom 31. Mai 2001, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 164/2001) führte – mittels der Einfügung eines Art. 25a in das Decreto legislativo Nr. 95/2001 – vom 19. April 2001 an eine aufschiebende Frist von zehn Jahren ein, in der „der Schutz von Mustern und Modellen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes [Nr. 633/1941] nur gegenüber Dritten nicht [besteht], die vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung, dem Anbieten, dem Verkauf oder dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen begonnen haben, die nach gemeinfreien oder gemeinfrei gewordenen Mustern oder Modellen gefertigt sind“.

      Diese Bestimmung wurde sodann in Art. 239 des 2005 erlassenen italienischen Gesetzbuchs über gewerbliches Eigentum (Codice della Proprietà Industriale, im Folgenden: CPI) übernommen.

      Durch Art. 4 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 10 vom 15. Februar 2007 über Rechtsvorschriften zur Erfüllung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen (GURI Nr. 38 vom 15. Februar 2007), in ein Gesetz umgewandelt mit dem Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007, wurde u. a. die aufschiebende Frist von zehn Jahren aufgehoben, die durch das Decreto legislativo Nr. 164/2001 eingeführt worden war, und Art. 239 CPI wie folgt geändert:

„Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes [Nr. 633/1941] gilt nicht für Erzeugnisse, die nach Mustern oder Modellen gefertigt sind, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto legislativo [Nr. 95/2001] gemeinfrei waren oder geworden sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

      Am 23. November 2006 erhob Flos gegen Semeraro vor dem Tribunale di Milano eine Klage, mit der sie geltend machte, Semeraro habe Lampen mit dem Namen „Fluida“ aus China eingeführt und in Italien in den Verkehr gebracht, die sämtliche stilistische und ästhetische Merkmale der Lampe „Arco“ nachahmten. Die Lampe „Arco“ sei ein Werk des Industriedesigns, und die Vermögensrechte an diesem stünden Flos zu.

      Laut der Vorlageentscheidung wurde – vor dem Hauptsacheverfahren, in dem diese Entscheidung ergangen ist – in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass die 1962 kreierte und vor dem 19. April 2001 gemeinfrei gewordene Lampe „Arco“ nach dem Gesetz Nr. 633/1941 in der durch das Decreto legislativo Nr. 95/2001 geänderten Fassung als Werk des Industriedesigns den Schutz durch das Urheberrecht genossen habe und dass das von Semeraro eingeführte Lampenmodell „alle stilistischen und ästhetischen Merkmale [des Modells ‚Arco‘] sklavisch nachahme“. Der Richter der einstweiligen Anordnung ordnete mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 die Beschlagnahme der eingeführten Lampen an und untersagte Semeraro deren weiteren Vertrieb.

      Zum Hauptsacheverfahren stellt das vorlegende Gericht fest, dass seit der Einleitung dieses Verfahrens Änderungen der Vorschriften über den urheberrechtlichen Schutz von Werken des Industriedesigns eingetreten seien, an deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie 98/71, insbesondere mit dem Grundsatz der Schutzkumulierung nach deren Art. 17, Zweifel bestünden.

      Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf Art. 239 CPI in der durch Art. 4 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 10 vom 15. Februar 2007 geänderten Fassung.

      Daher hat das Tribunale di Milano das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen, dass in Anwendung eines Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Bedingungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Bedingungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, weil sie nie als Modelle oder Muster eingetragen waren oder die betreffende Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war?

2.      Falls die erste Frage verneint wird: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Bedingungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Bedingungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein – nicht vom Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter – Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat?

3.      Falls die erste und die zweite Frage verneint werden: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Bedingungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Bedingungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein – nicht durch den Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter – Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat und dieser Ausschluss für einen erheblichen Zeitraum (zehn Jahre) vorgesehen ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

      Semeraro und die Europäische Kommission äußern Zweifel an der Erheblichkeit von Art. 19 der Richtlinie 98/71 für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens, weil dieser Artikel sich darauf beschränke, die Frist festzulegen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen müssten.

      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Vorlageentscheidung nicht erläutert wird, warum der Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 98/71 für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll. In den Gründen dieser Entscheidung bezieht sich das vorlegende Gericht vielmehr nur auf Art. 17 der Richtlinie.

      Daher ist davon auszugehen, dass die Fragen im Wesentlichen zu Art. 17 der Richtlinie gestellt worden sind und der Gerichtshof sie somit nur im Hinblick auf diesen Artikel zu beantworten hat.

 Zur ersten Frage

      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen ist, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der vom urheberrechtlichen Schutz Muster ausgeschlossen sind, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, mit denen ein solcher Schutz in die interne Rechtsordnung dieses Staates eingeführt wurde, gemeinfrei waren oder geworden waren – sei es, weil sie nie als Muster eingetragen waren, sei es, weil ihre Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war –, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die für die Inanspruchnahme dieses Schutzes erforderlich sind.

      Das vorlegende Gericht spricht damit zwei Fallgestaltungen an, nämlich zum einen den Fall von Mustern, die vor dem Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/71, also vor dem 19. April 2001, mangels Eintragung als Muster gemeinfrei waren, und zum anderen den Fall jener Muster, die vor diesem Zeitpunkt gemeinfrei geworden waren, weil der Schutz aus ihrer Eintragung erloschen war.

      Auch wenn Flos in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, dass sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Lampe nicht als Muster habe eintragen lassen, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung hierzu nichts.

      Daher ist die erste Frage unter Einbeziehung beider in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils genannter Fälle zu beantworten. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Lampe als Muster eingetragen wurde oder nicht.

      Zu dem ersten Fall, in dem die fraglichen Muster niemals als solche eingetragen worden waren, ist festzustellen, dass nach Art. 17 der Richtlinie 98/71 nur das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster nach dem Urheberrecht dieses Staates geschützt werden kann.

      Folglich fallen Muster, die vor dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/71 in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats deshalb gemeinfrei waren, weil es an einer Eintragung fehlte, nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.

      Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der urheberrechtliche Schutz von Werken, die Muster darstellen können, aus anderen Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts ergeben kann, insbesondere aus der Richtlinie 2001/29, sofern die Voraussetzungen, unter denen diese Anwendung findet, erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

      Hinsichtlich des zweiten Falles, in dem die fraglichen Muster gemeinfrei geworden sind, weil der sich aus der Eintragung ergebende Schutz erloschen ist, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 17 Satz 1 der Richtlinie 98/71 das durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig ist, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, dass aber Satz 2 dieses Artikels den Mitgliedstaaten gestattet, den Umfang des Schutzes und dessen Bedingungen, einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe, festzulegen.

      Dieser zweite Satz lässt sich jedoch nicht dahin auslegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, urheberrechtlichen Schutz für ein durch ein eingetragenes Recht an einem Muster geschütztes Muster zu gewähren oder nicht, wenn dieses Muster die Bedingungen für die Erlangung dieses Schutzes erfüllt.

      Dem Wortlaut von Art. 17 der Richtlinie, insbesondere der Verwendung des Wortes „auch“ in Satz 1 dieses Artikels, ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass für alle durch ein in dem betreffenden Mitgliedstaat oder mit Wirkung für ihn eingetragenes Recht an einem Muster geschützten Muster urheberrechtlicher Schutz zu gewähren ist.

      Der Wille des Unionsgesetzgebers, diesen Schutz zu gewähren, ergibt sich außerdem aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/71, in dem, solange das Urheberrecht nicht harmonisiert ist, der Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster oder Modelle und nach dem Urheberrecht bekräftigt wird.

      Ebenso wenig kann die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Umfang und die Bedingungen der Erlangung urheberrechtlichen Schutzes festzulegen, die Dauer dieses Schutzes betreffen, denn diese ist bereits durch die Richtlinie 93/98 auf Unionsebene harmonisiert worden.

      Insoweit sieht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/98 eine Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Art. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vor, die das Leben des Urhebers dieses Werkes und 70 Jahre nach seinem Tod umfasst. Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie findet diese Schutzfrist auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt waren.

      Daraus folgt, dass nach Art. 17 der Richtlinie 98/71 den durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützten Mustern, die die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen für die Erlangung des Urheberrechtsschutzes, insbesondere die Bedingung der Gestaltungshöhe, erfüllten und für die die in Art. 1 der Richtlinie 93/98 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 2 festgelegte Schutzdauer noch nicht abgelaufen war, der Schutz nach dem Urheberrecht dieses Mitgliedstaats zugutekommen musste.

      Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 18 bis 20 des Urteils vom 29. Juni 1999, Butterfly Music (C-60/98, Slg. 1999, I-3939), ausgeführt hat, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 eindeutig, dass die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Schutzfristen in den Mitgliedstaaten, deren Recht eine kürzere Schutzdauer vorsah, dazu führen kann, dass Werke oder Gegenstände, die gemeinfrei geworden sind, wieder geschützt sind. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass dies dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers entspricht und dass diese Lösung gewählt wurde, um das namentlich im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 genannte Ziel der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte so schnell wie möglich zu erreichen und um zu vermeiden, dass bestimmte Rechte in einigen Mitgliedstaaten erloschen, in anderen dagegen geschützt sind.

      Diese Überlegung ist auch auf das Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes von Mustern anzuwenden, die früher durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützt waren. Nach dem zweiten und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/71 kann nämlich die nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht den Urheberrechtsschutz von Mustern ausschließen, die, obwohl sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung gemeinfrei geworden sind, zu diesem Zeitpunkt alle Bedingungen erfüllen, die für die Inanspruchnahme dieses Schutzes erforderlich sind, ohne dass dadurch die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im gesamten Gebiet der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Waren, bei denen Muster verwendet werden, beeinträchtigt würden.

      Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen ist, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der vom urheberrechtlichen Schutz dieses Mitgliedstaats Muster ausgeschlossen sind, die durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützt waren und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

      Mit seiner zweiten und dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen ist, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Urheberrechtsschutz für Muster, die, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, gegenüber Dritten, die im Inland nach diesen Mustern gefertigte Waren hergestellt und vertrieben haben, für einen erheblichen Zeitraum, nämlich zehn Jahre, oder vollständig ausgeschlossen ist.

      Zum Wiederaufleben des Schutzes von Mustern, die gemeinfrei waren, durch ein Recht des geistigen Eigentums, nämlich das Urheberrecht, haben Flos, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen sowie Semeraro in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieser Schutz zu einem Konflikt führen könne zwischen den legitimen Interessen der Inhaber und Berechtigten des Urheberrechts einerseits und den Interessen gutgläubig handelnder Dritter andererseits, die sich der Gemeinfreiheit dieser Muster bedient hätten, um nach ihnen gefertigte Waren herzustellen oder zu vertreiben.

      Eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 98/71 wie das Decreto legislativo Nr. 164/2001, mit dem der Art. 25a in das Decreto legislativo Nr. 95/2001 eingefügt wurde, und wie Art. 239 CPI, mit der eine aufschiebende Frist von zehn Jahren festgelegt wird, in der der Schutz der betreffenden Muster einer bestimmten Kategorie von dritten Personen, die nach diesen Mustern vor dem 19. April 2001 Waren gefertigt hatten, nicht entgegengehalten werden kann, ist zwar geeignet, bei den diese Waren herstellenden Dritten ein berechtigtes Vertrauen in die Möglichkeit hervorzurufen, diese Nutzung fortzusetzen.

      Jedoch enthält die Richtlinie 98/71 für den urheberrechtlichen Schutz von Mustern, anders als Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 93/98, keine ausdrückliche Bestimmung über seine zeitliche Geltung im Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte und das berechtigte Vertrauen Dritter.

      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 98/71, der die Fortsetzung von Handlungen der Benutzung von Mustern durch Personen betrifft, die mit diesen Handlungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie begonnen haben, sich seinem Wortlaut nach nur auf die durch die Eintragung verliehenen Rechte aus dem Muster bezieht und daher nicht auf den Urheberrechtsschutz angewandt werden kann.

      Das Fehlen einer Bestimmung, die ausdrücklich zugunsten Dritter den Schutz erworbener Rechte und berechtigten Vertrauens im Zusammenhang mit dem Wiederaufleben des in Art. 17 der Richtlinie 98/71 vorgesehenen Urheberrechtsschutzes betrifft, kann jedoch die Geltung des Grundsatzes der Wahrung erworbener Rechte und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehören, nicht ausschließen.

      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz, wonach Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht eingetretener Sachverhalte anwendbar sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 6, vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Butterfly Music, Randnr. 24), die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Handlungen weiterhin unter das alte Recht fallen. Das Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes wirkt sich somit nicht auf die Nutzungshandlungen aus, die ein Dritter vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Rechte in Geltung getreten sind, endgültig abgeschlossen hat.

      Die Anwendung dieses urheberrechtlichen Schutzes auf die künftigen Folgen von nicht endgültig abgeschlossenen Sachverhalten bedeutet dagegen, dass dieser sich auf die Rechte eines Dritten auswirkt, die Verwertung eines von neuem durch den Schutz eines Rechts des geistigen Eigentums erfassten Gegenstands fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Butterfly Music, Randnr. 24).

      Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass er die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden ist, schlechthin ausschließt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Januar 1987, Deutschland/Kommission, 278/84, Slg. 1987, 1, Randnr. 36, vom 20. September 1988, Spanien/Rat, 203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 19, vom 22. Februar 1990, Busseni, C‑221/88, Slg. 1990, I‑495, Randnr. 35, und Butterfly Music, Randnr. 25).

      Im vorliegenden Fall hat der betreffende Mitgliedstaat zwei neue Arten gesetzlicher Regelungen erlassen, die die erworbenen Rechte und das berechtigte Vertrauen einer bestimmten Kategorie Dritter schützen sollen.

      Hinsichtlich erstens der gesetzlichen Regelung, die für eine bestimmte Kategorie Dritter eine Übergangszeit vorsieht, um deren berechtigte Interessen zu schützen, ergibt sich aus Grundsätzen der Wahrung erworbener Rechte und des Vertrauensschutzes, dass Art. 17 der Richtlinie 98/71 einer solchen Vorschrift nicht entgegensteht, soweit sie nicht zur Folge hat, dass die Anwendung der neuen Regelung des urheberrechtlichen Schutzes von Mustern über einen erheblichen Zeitraum aufgeschoben wird, so dass ihre Anwendung zum in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Butterfly Music, Randnrn. 23 und 28).

      Insoweit ist anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Länge dieser Übergangszeit und die Kategorie Dritter, wie sie die gesetzliche Regelung definiert, mit der Richtlinie vereinbar sind.

      Die von dem betreffenden Mitgliedstaat erlassene gesetzliche Regelung muss daher zur Erreichung des mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein, d. h., sie muss die Wahrung eines Ausgleichs zwischen den erworbenen Rechten und dem berechtigten Vertrauen der fraglichen Dritten einerseits und den Interessen der Inhaber des Urheberrechts andererseits gewährleisten. Sie darf außerdem nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung dieses Ausgleichs erforderlich ist.

      Die Regelung kann nur dann als angemessen angesehen werden, wenn sie eine Kategorie Dritter erfasst, die sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, d. h. Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie 98/71 in das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in Kraft traten, bereits Handlungen der Nutzung gemeinfreier Muster oder Modelle vorgenommen hatten.

      Außerdem hätte sich eine solche gesetzliche Regelung auf denjenigen Zeitraum der Nutzung der fraglichen Muster durch die fraglichen Dritten zu beschränken, den diese benötigen, um entweder die Tätigkeit, soweit sie auf der früheren Nutzung der Muster beruht, schrittweise einzustellen oder um die Bestände abzusetzen.

      Die Regelung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um den Ausgleich der einander gegenüberstehenden Ansprüche zu gewährleisten, wenn sie die Inanspruchnahme des Urheberrechtsschutzes nicht über einen erheblichen Zeitraum aufschiebt.

      Was die Definition der Kategorie Dritter angeht, denen gegenüber der Urheberrechtsschutz zeitlich befristet nicht geltend gemacht werden kann, so lassen sich im vorliegenden Fall die Vorschriften des Decreto legislativo Nr. 95/2001 und des Art. 239 CPI als geeignet ansehen, da sie ausschließlich Personen erfassen, die ihre Rechte bereits vor dem Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/71 erworben hatten.

      Eine Nichteinwendbarkeit dieses Schutzes während einer Übergangszeit von zehn Jahren findet hingegen keine Rechtfertigung in dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen gutgläubig handelnder Dritter zu wahren, weil auch eine kürzere Zeit geeignet erscheint, eine schrittweise Einstellung der Tätigkeit in den Grenzen der früheren Nutzung und erst recht einen Absatz der Bestände zu ermöglichen.

      Überdies hinaus geht ein zehnjähriger Aufschub des Urheberrechtsschutzes über das hinaus, was erforderlich ist, denn werden von der Schutzdauer eines Werkes, also von grundsätzlich 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, zehn Jahre abgezogen, wird die Anwendung des Urheberrechtsschutzes über einen erheblichen Zeitraum aufgeschoben.

     Was zweitens Art. 4 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 10 vom 15. Februar 2007 angeht, mit dem diese aufschiebende Frist aufgehoben und eine unbeschränkte Nichteinwendbarkeit des Urheberrechts für Waren eingeführt wurde, die nach vor dem 19. April 2001 gemeinfreien Mustern kreiert wurden, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass eine solche Maßnahme Art. 17 der Richtlinie 98/71 seinen Gehalt nimmt, weil sie zur Folge hat, dass die Anwendung des neuen Schutzes, also des Schutzes durch das Urheberrecht, schlechthin ausgeschlossen wird. Diese Regelung soll auch nicht die Kategorie Dritter beschränken, die sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können. Sie erweitert vielmehr die Anwendung der Nichteinwendbarkeit des Urheberrechts, da es nach dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, dass ein Dritter vor dem 19. April 2001 mit der Benutzung der Muster oder Modelle begonnen hat.

      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 17 der Richtlinie 98/71 dahin auszulegen ist, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Urheberrechtsschutz für Muster, die, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, gegenüber jedem Dritten, der im Inland nach diesen Mustern gefertigte Waren hergestellt oder vertrieben hat, für einen erhebliche Zeitraum von zehn Jahren oder vollständig ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem diese Handlungen vorgenommen wurden.

 Kosten

      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der vom urheberrechtlichen Schutz dieses Mitgliedstaats Muster ausgeschlossen sind, die durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützt waren und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.

2.      Art. 17 der Richtlinie 98/71 ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Urheberrechtsschutz für Muster, die, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, gegenüber jedem Dritten, der im Inland nach diesen Mustern gefertigte Waren hergestellt oder vertrieben hat, für einen erheblichen Zeitraum von zehn Jahren oder vollständig ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem diese Handlungen vorgenommen wurden.

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