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Ferienhäuser gemischtsprachig anzubieten verstößt nicht gegen Verbraucherschutzrechte

17. Januar 2022
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Merkzettel online buchen Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2021, Az.: 15 U 160/20

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegt. Er macht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) gegen das polnischsprachige Angebot einer Ferienwohnung geltend. Grund ist, dass ein Teil der Informationen auf Englisch verfasst ist. Der Kläger argumentiert, dass die gemischte Gestaltung den Verbraucher, der die englischen Details nicht versteht, über wesentliche Informationen irreführt und zur Buchung verleitet. Außerdem begründet er in der Berufung, dass die fremdsprachigen Informationen der beruflichen Sorgfalt widersprechen. Allerdings gibt es keine Sorgfaltspflichten des Unternehmens bezüglich der Bereitstellung der Informationen in der Landessprache, dies würde den Grundfreiheiten der EU, insbesondere dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) widersprechen. Außerdem fehlt es an der geschäftlichen Relevanz des Angebots. Der Unterlassungsanspruch würde erfordern, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er mit den englischen Informationen nicht getätigt hätte.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 16.12.2021

Az.: 15 U 160/20

 

Orientierungssatz

1. Macht der Anspruchsteller geltend, dass wesentliche Informationen auf unklare oder unverständliche Weise bereitgestellt werden, weil sie in einer dem Verbraucher nicht geläufigen Sprache gefasst sind, muss er konkret vortragen, zu welcher geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher dadurch veranlasst werden könnte (1. Stufe der geschäftlichen Relevanz) und dass er diese Entscheidung nicht getroffen hätte, wenn er die fraglichen Informationen in einer ihm geläufigen Sprache erhalten hätte (2. Stufe der geschäftlichen Relevanz).
2. Wenn der Verbraucher fremdsprachige Angaben zu wesentlichen Merkmalen einer Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage nicht versteht, wird er mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen. Es fehlt daher bereits an der 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz.
3. Soweit dem Verbraucher wesentliche Informationen auf andere Weise als in Textform (hier: durch Piktogramme und arabische Zahlen sowie durch Fotos) vermittelt werden, kommt eine Irreführung durch Unterlassen im Hinblick auf Informationen in einer dem Verbraucher fremden Sprache nicht in Betracht (Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 33 – Jogginghosen und BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 30 – Energieeffizienzklasse III). Der Anspruchsteller muss dann darlegen, welche darüber hinausgehenden wesentlichen Informationen den Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung hätten veranlassen können, wenn er sie erhalten bzw. verstanden hätte.
4. Ein Unternehmen, welches auf einer Online-Plattform grenzüberschreitende Mietverträge über Ferienimmobilien zwischen Verbrauchern und den Anbietern von Ferienimmobilien vermittelt und dazu den Anbietern die Möglichkeit einräumt, ihre Angebote auf der Plattform einzustellen, muss diese Anbieter nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Landessprache eines Mitgliedsstaates verpflichten.
5. Das bloße nähere Befassen mit einem bereits geöffneten Angebot auf einer Online-Plattform stellt keine geschäftliche Entscheidung dar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2020, Az. 312 O 614/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Die Voraussetzungen des § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor: Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu, und angesichts des Streitwerts von 15.000 € ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), jedoch unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 4e Abs. 2 S. 1 n.F. UKlaG. Soweit die Beklagte dies in Abrede nimmt, greift das nicht durch. Die Beklagte stützt sich darauf, dass das vom Kläger angegriffene Angebot einer Ferienimmobilie keine Geschäftspraxis bzw. eigene Handlung der Beklagten sei, sondern das Angebot eines Dritten. Die deutsche Störerhaftung sei dem Gemeinschaftsrecht fremd. Das ist jedoch keine Frage der Klagebefugnis bzw. der Zulässigkeit der Klage, sondern dabei geht es um die Verantwortlichkeit der Beklagten und damit um eine Frage materiellen Rechts, also der Begründetheit.
2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG (in Kraft seit dem 02.12.2020, zuvor § 4a Abs. 1 a.F. UKlaG) nicht zu. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht. Auf § 8 UWG kann sich der Kläger nicht stützen und tut dies auch nicht, weil dessen Geltung territorial auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt ist, der Kläger mit seinem Klagantrag jedoch die Unterlassung von bestimmten Handlungen auf einer polnischen Internetseite gegenüber polnischen Verbrauchern begehrt. Auch auf nationales polnisches Recht, soweit dies nicht in der Umsetzung europäischen Verbraucherschutzrechts im Sinne von § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG besteht, kann sich der Kläger nicht stützen und tut dies ebenfalls nicht. Insofern fehlt es ihm an der Klagebefugnis und der deutschen Gerichtsbarkeit an der Kognitionsbefugnis, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 13 des angegriffenen Urteils).
a. Nach § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen Verstoß im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 vom 22.05.2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung begeht. Die Vorschrift geht auf die Neufassung des § 4a UKlaG durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.06.2020 (BGBl. 2020 I 1474) zurück. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat sie in den neuen § 4e UKlaG überführt. Die Norm erweitert den Anwendungsbereich des Unterlassungsanspruchs nach § 2 UKlaG auf grenzüberschreitende Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze, regelt die Anspruchsberechtigung durch Verweisung auf § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 EU-VerbraucherschutzdurchführungsG und verweist auf § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 UKlaG. Sie soll dazu beitragen, die mit der VO (EU) 2017/2394 verfolgten Ziele der effektiven Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen unionsrechtliche Regelungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen zu verwirklichen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 4e UKlaG Rn. 1).
Die angegriffenen konkreten Verletzungsformen gemäß Anlagen K1 und K2 datieren vom 14.09.2015. Zu diesem Zeitpunkt gab es § 4e n.F. UKlaG noch nicht; es galt § 4a Abs. 1 a.F. UKlaG, welcher wie folgt lautete:
Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die angegriffene Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Begehung als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist. Der Anspruch des Klägers müsste also sowohl nach altem als auch nach neuem Recht bestehen. Sofern der Anspruch schon nach einer der beiden in Rede stehenden Normen nicht gegeben ist, ist die Klage unbegründet.
b. Der Kläger war und ist unstreitig aktivlegitimiert nach § 4a Abs. 2 S. 1 a.F. UKlaG bzw. § 4e Abs. 2 S. 1 n.F. UklaG jeweils i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 UKlaG (zu der nach der BGH-Rechtsprechung bei Verbraucherverbänden bestehende „Doppelnatur“ der genannten Normen für die Klagebefugnis einerseits [Zulässigkeit] und die Aktivlegitimation andererseits [Begründetheit] s. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 8 Rn. 3.9 m.w.N.).
c. § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG verweist auf Verstöße im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der jeweils geltenden Fassung. Nach Art. 3 Nr. 5 VO (EU) 2017/2394 sind „Verstöße gegen diese Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union (Art. 3 Nr. 2), weitverbreitete Verstöße (Art. 3 Nr. 3) und weitverbreitete Verstöße mit Unionsdimension (Art. 3 Nr. 4). Dabei geht es um die Durchsetzung des „Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 4e UKlaG Rn. 2). Darunter sind „die im Anhang der Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form“ zu verstehen, wozu auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden: „UGP-Richtlinie“) gehört (Köhler, a.a.O. Rn. 3). Hier stehen der „Irreführende Unterlassungen“ regelnde Art. 7 der UGP-Richtlinie bzw. die diese Norm jeweils in nationales Recht umsetzenden Vorschriften in Rede. Das sind Art. 6 des polnischen UWG (in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K7) bzw. § 5a Abs. 2 UWG. Außerdem beruft sich der Kläger auf Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie, wobei unklar bleibt, welche nationale polnische Norm insofern verletzt sein soll.
Zur alten Rechtslage gilt Entsprechendes: Es ist ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen notwendig. Darunter fällt u.a. die UGP-Richtlinie (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 4a UKlaG Rn. 3).
d. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht beurteilt sich nach dem im Streitfall gemäß den Grundsätzen des Kollisionsrechts (insb. Art. 4 und 6 Rom II-VO) bzw. dem Herkunftslandprinzip zu bestimmenden anwendbaren Sachrecht, ob ein innergemeinschaftlicher Gesetzesverstoß vorliegt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 4e UKlaG sowie 38. Auflage 2020, § 4a UKlaG, jeweils Rn. 6). Die Parteien gehen ebenso wie das Landgericht davon aus, dass hier polnisches Recht anwendbar sei. Dann wäre Art. 6 des polnischen UWG maßgeblich. Aber auch wenn gemäß § 3 Abs. 1 TMG hier deutsches Sachrecht anzuwenden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern: dann wäre § 5a UWG maßgeblich. Diese Norm beruht ebenso wie Art. 6 des polnischen UWG auf Art. 7 der UGP-Richtlinie und damit auf vollständig harmonisiertem EU-Recht (s. Art. 4 der UGP-Richtlinie). Beide Normen sind demnach unionsrechtskonform in derselben Weise auszulegen, so dass sich keine inhaltlichen Unterschiede ergeben.Daher kann und muss in jedem Fall auf Rechtsprechung und Kommentierung zu Art. 7 der UGP-Richtlinie zurückgegriffen werden. Da auch § 5a UWG unionsrechtskonform auszulegen ist, kann der Senat auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung und die entsprechende Kommentierung zurückgreifen. Der Senat kann deswegen auch ohne die Einholung eines Gutachtens zur polnischen Rechtslage entscheiden; insofern wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 10 f. des angegriffenen Urteils unter lit. b. verwiesen.
Art. 6 Abs. 1-3 des polnischen UWG lautet nach der vom Kläger eingereichten Übersetzung (Anlage K7) wie folgt:

 

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Gemäß Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie, welcher Art. 6 Abs. 3 des polnischen UWG zugrunde liegt, gilt es auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Unbeschadet der weiteren Fragen nach einer Geschäftspraxis der Beklagten bzw. ihrer (nach polnischem oder deutschem Recht zu beurteilenden) Verantwortlichkeit für die Geschäftspraxis des Anbieters der Ferienimmobilie gemäß Anlage K2, also eines Dritten (hier: „I. C.“), sowie nach dem angesprochenen Verkehrskreis (allgemeiner polnischer Durchschnittsverbraucher oder der Auslandsreisen selbst buchende polnische Durchschnittsverbraucher oder gar der des Englischen mächtige polnische Durchschnittsverbraucher?) besteht der geltend gemachte Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil die notwendige geschäftliche Relevanz nicht dargelegt ist:

Gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Hs. der UGP-Richtlinie muss die Unklarheit bzw. Unverständlichkeit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er ansonsten nicht getroffen hätte (geschäftliche Relevanz). Zwar wird in Art. 6 Abs. 3 des polnischen UWG (sowohl in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage K7 als auch in der englischen Übersetzung gemäß Anlage B7) die geschäftliche Relevanz nur bei der dortigen Nr. 2) und nicht auch in der hier einschlägigen Nr. 1) erwähnt. Sofern dies jedoch so zu verstehen sein sollte, dass die Norm die geschäftliche Relevanz nur in Nr. 2) fordert, wäre dies angesichts der eindeutigen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die geschäftliche Relevanz auch nach der dortigen Nr. 1) erforderlich ist.
Zur geschäftlichen Relevanz muss grundsätzlich der Anspruchsteller vortragen (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße), denn es handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Irreführung (so zum dt. Recht Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen). Der Kläger hat dazu in der ersten Instanz keinen Vortrag gehalten. Er hat zwar vorgetragen, dass die nur auf Englisch gegebenen Informationen erforderlich seien, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Damit bezog er sich aber auf das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Information“ i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Hs. 2 der UGP-Richtlinie und nicht auf die geschäftliche Relevanz. Er hat nur geltend gemacht, dass die auf Englisch gegebenen Informationen benötigt würden, aber nicht, zu welcher geschäftlichen Entscheidung ein Durchschnittsverbraucher durch die nur auf Englisch vorhandenen Angaben veranlasst werden könnte, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Das ist nicht gleichbedeutend damit, dass eine Information für den Verbraucher wesentlich ist, denn ansonsten bräuchte es das weitere Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz in Art. 7 Abs. 1 und in Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie und somit den jeweils letzten Halbsatz nicht. Daher bedingt die Feststellung, dass eine wesentliche Information vorenthalten wurde, nicht zwingend die Feststellung der geschäftlichen Relevanz. Vielmehr ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut zusätzlich bzw. selbstständig zu prüfen, ob das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (so zu § 5a UWG unter ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende unionsrechtliche Grundlage Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.43 f.; ebenso BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen).
Zwar wird eine Irreführung über zentral bedeutsame Merkmale der angebotenen Waren oder Leistungen in aller Regel geeignet sein, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. In solchen Fällen entspricht der Anteil derjenigen Verbraucher, die einer Fehlvorstellung erliegen, dem Anteil der relevant Irregeführten. Dann kann aus der Feststellung der Irreführung eines erheblichen Teils der Verbraucher i.d.R. geschlossen werden, dass eine Werbeangabe geschäftlich relevant ist, so dass es keiner gesonderten Beweiserhebung über die Relevanz irreführender Vorstellungen bedarf (so zu § 5 UWG Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5 Rn. 1.182 mit Verweis auf BGH GRUR 1991, 215 – Emilio Adani I; BGH GRUR 1991, 852 (855) – Aquavit; BGH GRUR 1993, 920 – Emilio Adani II). Auch in der Kommentierung zu § 5a UWG wird das ähnlich gesehen. Danach ist im Regelfall anzunehmen, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte, insb. soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft. Jedoch kann es Ausnahmefälle geben, in denen die geschäftliche Relevanz zu verneinen ist. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44 mit Verweis auf BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 – Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 25 – Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 28 – Energieeffizienzklasse III; OLG Frankfurt WRP 2018, 241 Rn. 25; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44; krit. Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.). Hier geht es indes unstreitig nicht um eine „klassische“ Irreführung im Sinne einer Fehlvorstellung und auch nicht um das vollständige Vorenthalten von Informationen, sondern um das Bereitstellen von Informationen auf unklare oder unverständliche Weise i.S.v. Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie dadurch, dass diese nicht auf Polnisch, sondern auf Englisch gegeben werden. Damit liegt ein Ausnahmefall vor. Denn es ist gerade nicht ohne weiteres ersichtlich, zu welcher geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher veranlasst werden könnte (1. Stufe der geschäftlichen Relevanz) – und vor allem nicht, dass er diese nicht getroffen hätte, wenn er die fraglichen Informationen auf Polnisch erhalten hätte (2. Stufe der geschäftlichen Relevanz).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, der Verbraucher werde keinen Mietvertrag über eine Ferienimmobilie abschließen, wenn er die Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, und damit schon die 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz verneint. Dementsprechend hat es die Klage zutreffend auch mit der Begründung abgewiesen, dass es an der geschäftlichen Relevanz fehle (S. 11 f. des angegriffenen Urteils): Mit Blick auf die des Englischen mächtigen Verbraucher fehle es schon an einer unklaren oder zweideutigen Information, so dass es mangels Irreführung auf die geschäftliche Relevanz nicht mehr ankomme. Dass die englischen Angaben unklar seien, mache der Kläger nicht geltend. Dass des Englischen nicht (hinreichend) mächtige Verbraucher durch die Angaben in einer ihnen fremden Sprache, die sie nicht verstehen, zu einem Vertragsschluss veranlasst werden könnten, sei lebensfremd und fernliegend. Vielmehr würden Verbraucher, die die Angaben nicht verstehen, nach der Lebenserfahrung von einer geschäftlichen Entscheidung bezüglich eines Vertrages Abstand nehmen. Ein versehentlicher Vertragsschluss sei nicht zu befürchten (und ist vom Kläger auch gar nicht geltend gemacht).
Dieser plausiblen und überzeugenden Bewertung tritt der Senat bei. Dann käme allenfalls in Betracht, dass der Verbraucher den Vertrag abschließt, obwohl er den auf Seite 9 der Anlage K2 eingeblendeten, allein streitgegenständlichen Ausschnitt der AGB nicht versteht. Insofern fehlt es aber jedenfalls an der 2. Stufe der geschäftlichen Relevanz. Der Kläger macht nicht geltend, dass und warum der Verbraucher bei Kenntnis bzw. Verständnis dieser AGB den Vertrag nicht geschlossen hätte, also dass in diesen AGB Klauseln enthalten seien, bei deren Kenntnis bzw. bei deren Bereitstellung auf Polnisch der angesprochene Verbraucher eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Überdies dürften AGB, die dem Verbraucher sprachlich nicht verständlich sind, ohnehin nicht wirksam Vertragsbestandteil werden können, so dass es dann auf den Inhalt der AGB auch nicht ankommen dürfte.
Der Kläger hat zur geschäftlichen Relevanz erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen und geltend gemacht, die hybride Gestaltung auf Polnisch und auf Englisch verleite den Verbraucher dazu, trotz seiner Sprachunkenntnis im Englischen eine Ferienimmobilie zu reservieren (zumal der Vertragsschritt der Reservierung auf Polnisch möglich sei) oder sich zumindest intensiv mit dem Angebot zu beschäftigen. Ein Verbraucher, der nach aufwändigem Suchen einer Ferienimmobilie ein in Betracht kommendes Objekt gefunden habe, werde geneigt sein, bei der Klarheit der Angaben und Vertragsinhalte Abstriche zu machen, um das begehrte Objekt zu bekommen. Der Verbraucher, der ansprechende Bilder einer Ferienimmobilie sehe und die Buchungsmöglichkeiten und Preise in der ihm verständlichen Sprache präsentiert bekomme sei geneigt, diverse Angaben zur Beschreibung der Immobilie und dem Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter in einer ihm nicht verständlichen Sprache zu ignorieren. Wenn die Auffassung des Landgerichts richtig wäre, könnte immer argumentiert werden, dass ein Verbraucher, der Informationen in einer zu kleinen Schrift nicht lesen kann, ebenfalls keinen Vertrag abschließen werde. Wenn dem so wäre, bräuchte es § 5a UWG nicht.
Unabhängig davon, ob der Kläger trotz § 531 Abs. 2 ZPO damit noch gehört werden kann, ändert dies nichts an der zutreffenden Bewertung des Landgerichts. Denn nach wie vor und auch auf die entsprechende Äußerung des Senats in der mündlichen Verhandlung hin legt der Kläger nicht dar, dass der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst werde, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Es fehlt zumindest Vortrag zur 2. Stufe der geschäftlichen Relevanz.
Dabei reicht es nicht aus, dass sich der Verbraucher mit dem bereits von ihm geöffneten Angebot gemäß Anlage K2 nur „tatenlos“ weiter befasst, also lediglich die auf der Internetseite bereits zur Verfügung stehenden Informationen weiter aufnimmt ohne z.B. einem Link auf eine weitere Seite zu folgen oder eine Buchungs- oder sonstige Schaltfläche zu betätigen. In dem bloßen näheren Befassen mit einer bereits geöffneten Internetseite liegt keine geschäftliche Entscheidung. Eine solche ist nach der Legaldefinition gemäß § 2 Nr. 9 UWG bzw. Art. 2 Nr. 7) des polnischen UWG bzw. gemäß dem zugrundeliegenden maßgeblichen Art. 2 lit. k) der UGP-Richtlinie jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen. Angesichts der allgemein anerkannten weiten Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Relevanz (dazu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 2 Rn. 149) fällt zwar das Aufsuchen einer Internetseite darunter, wenn der Verbraucher dazu in einer Werbeanzeige veranlasst wird, damit er dort die beworbenen Waren bestellt oder sich näher damit befasst, und erst recht das Einlegen von Ware in den elektronischen Warenkorb (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 2 Rn. 159 m.w.N.). Auch der Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt von einer Übersichtsseite aus auf die Produktseite, auf der das Produkt über eine Schaltfläche in den Warenkorb gelegt werden kann, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen, stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (BGH, GRUR 2019, 746 Rn. 29 – Energieeffizienzklasse III). Das bloße nähere Befassen mit einer Printwerbung stellt hingegen noch keine geschäftliche Entscheidung dar (Köhler, a.a.O. mit Verweis auf BGH WRP 2017, 1081 Rn. 23 – Komplettküchen), und entsprechendes gilt auch für ein – bereits geöffnetes – Angebot auf einer Online-Plattform.
Soweit der Kläger geltend macht, dass Merkmale einer Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage für den Verbraucher entscheidend seien, ist dem zuzustimmen. Dann aber wird der Verbraucher, wenn er die Angaben dazu nicht versteht, mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen, so dass es bereits an der 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz fehlt.
Auf der 2. Stufe der geschäftlichen Relevanz im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie (bzw. Art. 6 Abs. 3 des polnischen UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG) ist danach zu fragen, ob der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44). Das heißt hier: Hätte er eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen, wenn ihm die betreffende Information nicht auf Englisch, sondern auf Polnisch bereitgestellt worden wäre? Dazu trägt der Kläger nach wie vor nicht vor. Es fehlt an der Darlegung, dass der Verbraucher eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er eine bestimmte (welche?) Information statt auf Englisch auf Polnisch erhalten hätte. Dafür gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Preisgestaltung unklar sei, und das ist auch nicht der Fall: der Mietpreis ist sowohl in Euro als auch in polnischen Zloty in arabischen Zahlen angegeben, für deren Verständnis Sprachkenntnisse nicht entscheidend sind. Die zentralen Eigenschaften des Mietobjekts bzw. Bedingungen des Vermieters wie die zulässige Personenzahl, die Quadratmeterzahl, die Anzahl der Schlaf- und Badezimmer und die zulässige Anzahl von Haustieren sind in dem angegriffenen Angebot gemäß Anlage K2 mittels Piktogrammen und darunter stehender arabischer Zahlen angegeben, für deren Verständnis es weder englischer noch anderer Sprachkenntnisse bedarf. Ferner ist das Angebot durch mindestens sechs farbige Fotos illustriert. Daraus ist beispielsweise zu ersehen, dass das angebotene Ferienhaus eine Terrasse mit einem gemauerten Grill aufweist, und sowohl die Küche als auch zwei Schlafzimmer sind abgebildet. Das Vorenthalten einer Information ist dann nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn der Informationserfolg bereits auf anderem Wege erreicht worden ist (BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 33 – Jogginghosen und BGH, GRUR 2019, 746 Rn. 30 – Energieeffizienzklasse III). In Bezug auf all jene wesentlichen Informationen zu dem Mietobjekt, die der Verbraucher den Piktogrammen und den Fotos gemäß Anlage K2 (sowie dem polnischsprachigen Text) entnehmen kann, scheidet demnach eine geschäftliche Relevanz von vornherein aus. Konkreter Vortrag zu weiteren, daraus nicht ersichtlichen wesentlichen Informationen, deren Kenntnis bzw. Verständnis den Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung hätte veranlassen können, fehlt.
e. Der Kläger hat auch keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie dargelegt, so dass offen bleiben kann, ob und wenn ja in welcher Form bzw. Norm diese Vorschrift in polnisches Recht umgesetzt wurde (wozu der Kläger trotz Hinweises nicht vorträgt) und wie ggf. ein etwaiges Umsetzungsdefizit im polnischen Recht unionsrechtskonform auszufüllen wäre. Für den Fall, dass deutsches Recht anwendbar wäre, wäre insofern auf § 3 Abs. 2 UWG abzustellen, welcher Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie in hiesiges nationales Recht umsetzt. In jedem Fall ist Art. 5 Abs. 2 der vollharmonisierenden UGP-Richtlinie maßgeblich, wonach eine Geschäftspraxis unlauter und deswegen verboten ist, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
(1) Nach Art. 2 lit. h) der UGP-Richtlinie ist „berufliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet. Das Landgericht hat auf S. 12 f. des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der – auch insofern darlegungsbelastete – Kläger zu diesen Voraussetzungen nicht vorgetragen hat und auch kein Sorgfaltspflichtverstoß erkennbar ist. Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt (S. 11 des angegriffenen Urteils), dass die UGP-Richtlinie selbst die Verwendung einer bestimmten Sprache grundsätzlich nicht vorschreibt, also auch keine entsprechende unternehmerische Pflicht statuiert.
Erst mit der Berufung macht der Kläger geltend, die in das polnischsprachige Angebot integrierten englischen Angaben würden den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen, weil nur ein Teil der Angaben in Englisch erfolge. Daher könne der Durchschnittsverbraucher, der seinen Such- und Reservierungsvorgang auf Polnisch begonnen habe und auf Polnisch reservieren könne, dazu aber über die teilweisen englischen Angaben hinwegsehe, zu Vertragsabschlüssen verleitet werden, die er nicht vollständig verstehe.
Auch der erkennende Senat meint indes, dass der in Polen angesprochene Durchschnittsverbraucher, der eine Ferienimmobilie im Ausland (hier ausweislich Anlage K2: in Italien) mieten möchte, von einem Vertragsschlüsse vermittelnden Plattformbetreiber wie der Beklagten nicht erwarten kann, dass dieser für die auf der Plattform eigenständig agierenden bzw. ihre Angebote einstellenden (ausländischen) Drittanbieter von (ausländischen) Ferienimmobilien ausschließlich Angaben in der eigenen Landessprache Polnisch zulässt. Das liefe darauf hinaus, dass bei grenzüberschreitenden Online-Vermittlungen von Ferienimmobilien innerhalb der EU in jedem Mitgliedsstaat nur streng einsprachige Angebote in der (bzw. bei mehrsprachigen Mitgliedsstaaten in einer [welcher?]) jeweiligen Landessprache zulässig wären. Das wäre jedoch nicht im Sinne des Gemeinschaftsrechts, welches den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen gerade unter besonderen Schutz stellt und erleichtern will. Der freie Verkehr von Dienstleistungen innerhalb der EU (Art. 56 AUEV) stellt eine der vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts dar, die grundsätzlich weder behindert noch beschränkt werden dürfen. Unter den Dienstleistungsbegriff gemäß Art. 57 AEUV fallen auch das gewerbliche Anbieten von Ferienimmobilien und die gewerbliche Vermittlung von Mietverträgen über Ferienimmobilien. Demnach gibt es keine Sorgfaltspflicht eines Unternehmens, welches auf seiner Online-Plattform europaweit Mietverträge über Ferienimmobilien zwischen Verbrauchern und den Anbietern der Ferienimmobilien vermittelt und dazu letzteren die Möglichkeit einräumt, auf der Plattform Angebote einzustellen, diese Anbieter auf die Einhaltung einer bestimmten Landessprache eines Mitgliedsstaates zu verpflichten.
(2) Ferner fehlt es auch hier an dem weiteren Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz. Ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht wäre nicht per se unlauter, sondern nur, wenn er das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Gemäß Art. 2 lit. e) der UGP-Richtlinie bedeutet „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das entspricht letztlich der geschäftlichen Relevanz gemäß Art. 7 Abs. 2, letzter Hs. der UGP-Richtlinie, wie sie bereits oben erörtert wurde. Daher kann insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

 

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof muss nicht erfolgen. Es stellen sich keine klärungsbedürftigen europarechtlichen (Auslegungs-) Fragen, sondern die Klage ist in einer Einzelfallentscheidung mangels schlüssigen Klägervortrags als unbegründet anzusehen.
Der Streitwert ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG entsprechend dem Vorschlag des Klägers und der Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz festgesetzt worden.

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