Gerichtsstand nach Art. 17 EuGVÜ, Art. 23 EuGVVO

13. September 2005
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Landgericht Mainz

Urteil vom 13.09.2005

Az.: 10 HKO 112/04

1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und deren Wirksamkeit abschließend, sofern in der EuGVVO selbst nicht noch zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden.

2. Die für die nationalen Gerichte verbindliche Auslegung des EuGH zu der inhaltsgleichen früheren Vorschrift in Art. 17 EuGVÜ gilt in gleicher Weise für die ab 01.03.2002 in Kraft getretene neue Vorschrift in Art. 23 EuGVVO.

3. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ kann die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 17 EuGVÜ stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen (Urteil vom 16.03.1999 – Rs.C 159/97, abgedruckt in WM 1999, 1187/1197 = Iprax 2000, 119).

Das Gericht eines Vertragsstaates, das in einer gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt worden ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist ( Urteil vom 03.07.1997 – Rs.C 269/95, abgedruckt in WM 1997, 1549 ).

4. Nach den unter Ziffer 3.) dargelegten Auslegungsmaßstäben steht die behauptete Sittenwidrigkeit des Hauptvertrages (§ 138 BGB), in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, mit den Erfordernissen des Art. 23 EuGVVO nicht in Zusammenhang.

5. Eine nach Art. 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtstandsvereinbarung unterliegt nach den unter Ziffer 3.) dargelegten Auslegungsmaßstäben auch nicht einer ungeschriebenen europarechtlichen Missbrauchskontrolle, weil Erwägungen zu dem streitigen Rechtsverhältnis und der Angemessenheit der Gerichtsstandsklausel mit den Erfordernissen des Art. 23 EuGVVO nicht in Zusammenhang stehen.

6. Die in einem Kreditvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel mit der Anknüpfung an den Sitz des Kreditgebers ist im kaufmännischen Verkehr bei Bankgeschäften allgemein üblich und im internationalen Finanzmarkt absoluter Standard ( hier: vereinbarte Zuständigkeit englischer Gerichte für Streitigkeiten aus einem Kreditvertrag, den ein in Deutschland ansässiges Unternehmen als Kreditnehmer mit einem in England ansässigen internationalen Finanzkonsortium als Kreditgeber geschlossen hat.

[Urteil im Volltext]

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