hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

15. Januar 2003
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Eigener Leitsatz:

Die Bezeichnung „hockey store“ ist – als für jedermann erkennbare Bedeutung des englischsprachigen Begriffs – für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 15.01.2003

Az.: 2/6 O 374/02

In dem Rechtsstreit (…)

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frakfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Rau, Richterin am Landgericht Slutzky und Richter am Landgericht Kästner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2002

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Shops für Eis- und Inlinehockey- Artikel. Sie firmiert unter der Bezeichnung „…’s Hockey-Store“ und ist Inhaberin einer entsprechenden Wort-Bildmarke. Auf die Kopie der Urkunde über die Markeneintragung (Bl. 15 d.A.) wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen. Die Beklagte betreibt unter der Domain einen Internetshop für Hockey-Artikel.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und einen Verstoß gegen § 1 UWG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung als Internet-Domain wie folgt zu verwenden: „hockeystore.de“, sofern dieses nicht mit schriftlich erklärter Zustimmung der Klägerin geschieht,

2.) die Internet- Domain „hockeystore.de“ zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Bezeichnung „hockey store“ ist für ein Hockeygeschäft – so auch die für jedermann erkennbare Bedeutung des englischsprachigen Begriffs – rein beschreibend. Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche können sich aufgrund der Verwendung eines solchen Begriffs nicht ergeben. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder die sich aus mehreren glatt warenbeschreibenden Begriffen zusammensetzen, fehlt nämlich jegliche betriebliche Unterscheidungskraft und damit jegliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 1988, 319, 320 – VIDEO-RENT; BGH GRUR 1990, 453, 455 – L-Thyroxin; BGH GRUR 1990, 681, 684 – Schwarzer Krauser; BGH GRUB 1991, 556, 557 – Leasing-Partner; GRUR 1994, 905 – Schwarzwald-Sprudel).

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 1 UWG.

Sind die Voraussetzungen für einen kennzeichenrechtlichen Schutz nicht erfüllt, ist bei der Bejahung eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG Zurückhaltung geboten. Denn auch im Rahmen der Anwendung des § 1 UWG müssen diejenigen Grundsätze beachtet werden, die der Ausgestaltung des Kennzeichenrechts zugrunde liegen, und sollen nicht ohne sorgfältige Beachtung aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen ausgedehnt werden (vgl. BGH GRUB 1956, 172 – Magirus; GRUR 1969, 190, 191 – halazon; GRUR 1997, 754 – grau/magenta) . Hier sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden einer isoliert schutzunfähigen Teilbezeichnung einer Marke oder Unternehmenskennzeichnung ausnahmsweise doch Schutz zukommen zu lassen.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen.

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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