Dienstleistungen im Internet – ab heute gilt neue Widerrufsbelehrung

03. August 2009
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Bereits im Mai 2009 haben wir über ein Gesetz, das Verbraucher vor sogenannten Cold Calls besser schützen soll, berichtet (Hilft ein neues Gesetz gegen lästige Werbeanrufe?). Dieses Gesetz wurde gestern verkündet und tritt ab heute in Kraft. Beweggrund hierfür war es, Verbraucher besser vor unzulässigen Cold Calls und sogenannten Kostenfallen dubioser Unternehmer zu schützen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Gesetzesänderung auch direkte Auswirkungen auf das Widerrufsrecht bei der Ausführung von Dienstleistungen im Fernabsatzverkehr hat.

Bereits im Mai 2009 haben wir über ein Gesetz, das Verbraucher vor sogenannten Cold Calls besser schützen soll, berichtet (Hilft ein neues Gesetz gegen lästige Werbeanrufe?).

Dieses Gesetz wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit ab heute in Kraft. Beweggrund hierfür war es, Verbraucher besser vor unzulässigen Cold Calls und sogenannten Kostenfallen dubioser Unternehmer zu schützen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Gesetzesänderung auch direkte Auswirkungen auf alle redlichen Unternehmer hat. Denn ab heute gilt ein neues Widerrufsrecht bei der Ausführung von Dienstleistungen im Fernabsatzverkehr, da das Erlöschen des Widerrufrechts nun anders geregelt ist.

So sah das Gesetz bis gestern vor, dass das Widerrufsrecht

  • bei einer Finanzdienstleistung vorzeitig erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, oder
  • bei einer sonstigen Dienstleistung vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Diese Unterscheidung zwischen Finanzdienstleistung und sonstiger Dienstleistung wurde nunmehr aufgehoben und gilt ab heute einheitlich.

Bei einer Dienstleistung erlischt somit künftig das Widerrufsrecht, auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Unter einem ausdrücklichen Wunsch dürfte wohl im Ergebnis die Zahlung des Verbrauchers zu verstehen sein.

Zwar mag man dem Gesetzgeber zu Gute halten, eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bezweckt zu haben. Inwieweit aber künftig tatsächlich eine Verbesserung des Verbraucherschutzes erreicht wird und dies nicht bloß ein frommer Wunsch bleibt, dürfte wohl mehr als fraglich sein.

Zunächst ist anzunehmen, dass Unternehmer die Ausübung ihrer Dienstleistungen ausschließlich gegen Vorauskasse anbieten werden.

Vor allem ist aber unklar, ob das Widerrufsrecht nur dann erlöschen kann, wenn ein Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht und die Folgen seiner Bezahlung im Vorfeld belehrt wurde. Dies wird jedenfalls in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 03.08.2009 so dargestellt. Das Gesetz indes schweigt sich hierüber aus, so dass es wohl erneut Sache der Gerichte sein wird, Mängel zu korrigieren und für tatsächlichen Verbraucherschutz zu sorgen.

Zu beachten gilt unbedingt, dass die vom Gesetzgeber bislang zur Verfügung gestellte „Musterwiderrufsbelehrung“ als überholt anzusehen ist. Verwendet ein Anbieter von Dienstleistungen dennoch unverändert diese veraltete „Musterwiderrufsbelehrung“, wird dieser mit einer Abmahnung zu rechnen haben.

Von dieser Änderungen betroffene Mandanten, die bei uns die AGB-Flatrate abgeschlossen haben, profitieren jedoch von unserem Update Service und haben selbstverständlich bereits eine überarbeitete Widerrufsbelehrung erhalten.

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