Der Einsatz von „Social Media“ im Unternehmen – Rechtliche Bewertung anhand ausgewählter Beispiele – Teil 1/3

06. Juni 2011
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Unternehmen, die sich im Internet ausschließlich mit der eigenen Webseite präsentieren, verkennen die Zeichen der Zeit: „Social Media“ lautet das neue Zauberwort der Kundenakquise im Internet. Ziel dieses Kunstbegriffs ist es, mit den Nutzern über bestimmte Internetdienste auf Augenhöhe zu kommunizieren, um diese für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Wer keinen eigenen Twitterkanal führt, oder es verpasst, das eigene Unternehmen und deren Produkte auf Facebook zu präsentieren, verliert im Zweifel wichtige Kundenströme.

Unternehmen, die sich im Internet ausschließlich mit der eigenen Webseite präsentieren, verkennen die Zeichen der Zeit: „Social Media“ lautet das neue Zauberwort der Kundenakquise im Internet. Ziel dieses Kunstbegriffs ist es, mit den Nutzern über bestimmte Internetdienste auf Augenhöhe zu kommunizieren, um diese für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Wer keinen eigenen Twitterkanal führt, oder es verpasst, das eigene Unternehmen und deren Produkte auf Facebook zu präsentieren, verliert im Zweifel wichtige Kundenströme. Beim Einsatz von „Social Media“ müssen jedoch einige rechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden, welche der folgende Artikel anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen möchte.

Einsatz eines „Social Media“ – Beauftragten

Noch bevor man mit dem eigenen Auftritt in den sozialen Medien beginnt, empfiehlt es sich, dass das Unternehmen eigens hierfür verantwortliche Mitarbeiter bestimmt. Auf vertraglicher Ebene sollte er sich bereits vorab die ausschließlichen Nutzungsrechte an den zu erstellenden Inhalten (z.B. Tweets, Bilder etc.) gem. §§ 31 Abs. 1, 37 UrhG übertragen lassen. Keineswegs werden diese Rechte direkt mit dem „einfachen“ Arbeitsvertrag übertragen; vielmehr bestimmt § 43 UrhG, dass diese Normen auch dann Anwendung finden, wenn der Mitarbeiter die „Werke“ in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis schafft. Eine gesonderte Rechteübertragung ist also in jedem Fall nötig.

Des Weiteren sollte vertraglich festgehalten werden, dass die Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts unabhängig von der Beschäftigung des Mitarbeiters besteht – also insbesondere auch nach dessen Beschäftigung fortbesteht. Empfehlenswert erscheint es weiter, dem entsprechenden Mitarbeiter Richtlinien an die Hand zu geben, wie der Auftritt im „Social Web“ zu erfolgen hat. Vertraglich sollte daher vor allem eine Regelung über Themenwahl und –gestaltung getroffen werden, als auch, wie für rechtswidrige Inhalte und Links gehaftet wird und in welchem zeitlichen Rahmen die Aktivität im „Social Web“ angelegt sein soll. Dies kann für das Unternehmen im Rahmen einer Haftungsfreistellung von enormer Wichtigkeit sein, wenn der „Social Media“-Beauftragte die Grenzen des Zulässigen überschreitet.

Twitter – Mit 140 Zeichen direkt zum Kunden

Der Micro-Blogging Service Twitter hat es geschafft, mit nur 140 Zeichen pro Nachricht das Web 2.0 zu erobern. Unternehmen haben so die Möglichkeit, interessierten Kunden einen Mehrwert an Service zu bieten. Für sie besteht hier allen voran ein großes Interesse, unter dem eigenen Namen Nachrichten verfassen zu können. Zwar besteht hier parallel zur Problematik bei der Wahl von Domainnamen grundsätzlich das Prinzip „first come, first served.“ Ist der Unternehmensname als Twittername jedoch bereits an einen Dritten vergeben, kann dem Unternehmen als Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des Markenrechts das ausschließliche Recht zustehen, die Nutzung der Bezeichnung zu untersagen. Dies gilt jedoch gemäß §§ 5, 15 Abs. 1, 2 MarkenG nur, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise genutzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Gleiches gilt gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG jedoch auch dann, wenn der Twitternutzer die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigen Grund ausnutzt oder beeinträchtigt. Daneben steht den Unternehmen in der Regel auf privatrechtlicher Seite das Namensrecht des § 12 BGB zur Seite. Es ist danach gerade nicht gestattet, den Namen eines Unternehmens in identitätsbeeinträchtigender Weise zu nutzen. Unternehmen können sich gegen einen derartigen Identitätsschwindel durch einen Unterlassungsanspruch gem. § 823 I i.V.m. § 1004 BGB zur Wehr setzen.

In der einschlägigen Fachjudikatur wurde bereits mehrfach die Frage gestellt, ob ein einzelner Twitter Stream eines Nutzers als Telemediendienst anzusehen ist und dementsprechend einer Impressumspflicht gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV unterfällt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn das Unternehmen auf Twitter journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte gem. § 55 RStV anbietet und diese gerade nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit  ist bei einem unternehmerischen Twitter Account davon auszugehen, dass ein Telemediendienst und damit eine entsprechende Impressumspflicht besteht, nicht zuletzt, wenn man einen eigens hierfür verantwortlichen Redakteur beschäftigt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es notwendig, dass das Impressum über zwei Klicks – also leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar – zu erreichen ist. Fraglich ist, wie ein Unternehmen dieser Vorgabe der Rechtsprechung nachkommen kann. Ausreichend erscheint es, wenn das Impressum der eigenen Unternehmenswebseite im Bereich „Web“ verlinkt wird oder dieses direkt im Twitterprofil z.B. als Hintergrundgrafik vorgehalten wird.

Auch wenn man in aller Regel davon ausgehen kann, dass ein einzelner Tweet mangels Schöpfungshöhe kein Werk im urheberrechtlichen Sinne gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt: eine andere Beurteilung bietet sich jedoch hinsichtlich des kompletten Streams des unternehmerischen Twitter Accounts an. Dieser genießt nach der hier vertretenen Ansicht zumindest den urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank gem. § 87a ff. UrhG. Daher erscheint es sinnvoll, dass der twitternde „Social Media“ Beauftragte seine Nutzungsrechte an der von ihm erstellten „Datenbank“ an das Unternehmen überträgt.

Die Veröffentlichung des zweiten Teils des Artikels folgt in 14 Tagen im Rahmen unseres Newsletters am 21.06.2011.

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