Das Urheberrecht im Bereich der Architektur und des Ingenieurwesens

27. April 2010
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Tagtäglich muss die Industrie gegen die Verbreitung von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werke kämpfen. Vor allem die Nutzung von sog. Tauschbörsen, in denen Musik-Dateien, Filme oder Computer-Programme kostenlos der breiten Masse unbefugt zur Verfügung gestellt werden, macht den Rechteinhabern zu schaffen. Ferner stößt man in nahezu allen Bereichen des Internets auf das Phänomen, dass per copy & paste urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte einfach ohne Einwilligung des eigentlichen Urhebers verwendet werden. Es kommt zu vielfältigen Verletzungen der Rechte der geistigen Schöpfer dieser Werke.

Tagtäglich muss die Industrie gegen die Verbreitung von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werke kämpfen. Vor allem die Nutzung von sog. Tauschbörsen, in denen Musik-Dateien, Filme oder Computer-Programme kostenlos der breiten Masse unbefugt zur Verfügung gestellt werden, macht den Rechteinhabern zu schaffen. Ferner stößt man in nahezu allen Bereichen des Internets auf das Phänomen, dass per paste & copy urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte einfach ohne Einwilligung des eigentlichen Urhebers verwendet werden. Es kommt zu vielfältigen Verletzungen der Rechte der geistigen Schöpfer dieser Werke.

Aber auch in dem weniger von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Bereich der Gestaltung von Bauwerken können die Urheberrechte von Architekten und Bauingenieuren in vielfältiger Art und Weise verletzt werden, wobei eine derartige Rechtsverletzung nicht unbedingt für den juristischen Laien auf der Hand liegt. Es kommt hier allerdings weniger zu der Konstellation, dass ein bestimmtes Gebäude einfach an einem anderen Ort ohne Zustimmung des Architekten nachgebaut werden soll. Es können sich vielmehr Streitigkeiten daraus ergeben, dass etwa ein Bauherr seinen bisherigen Architekten wechseln, aber dessen Entwürfe für sich weiter nutzen will. Ferner ist es aus urheberrechtlicher Sicht fraglich, inwieweit Bauwerke baulich verändert werden dürfen. Es kann hier zu rechtlichen Problemen im Hinblick auf die Frage kommen, ob etwa ein Anbau gefertigt werden kann, ein Gebäude aufgestockt werden darf oder etwa andere, neue Fenster verwendet werden können.

Regelmäßig nehmen Architekten und Bauingenieure ihre an sich geschützten Rechtspositionen nicht mit einem solchen Nachdruck wahr, wie es beispielsweise Vertreter der Musikindustrie machen. Grund hierfür sind zum einen sicherlich die immensen Kosten der Rechtsverfolgung und die Gefahr eines nicht unerheblichen Imageschadens. Ferner stellt sich aber auch zunächst die nicht immer einfach zu beantwortende, aber alles entscheidende Frage, inwieweit das betroffene Bauwerk überhaupt urheberrechtlich Schutz genießt und inwiefern die Rechtspositionen des Architekten als Urheber gegenüber dem eigentlichen Eigentümer des Bauwerks überhaupt verletzt sind. So lässt sich zwar allgemein relativ einfach bestimmen, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt ist und eine Kopie einer solchen Fotografie eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Allein die Einordnung von architektonischen Leistungen unter das Urheberrecht stellt sich demgegenüber aber jedoch als nicht besonders einfach dar. Vieles ist hier unklar.

Werke der Baukunst

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist zunächst, dass überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Die bloße Idee ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Geschützt ist nur das verkörperte Werk.

Nach § 2 Absatz 2 UrhG muss es sich um eine geistige, persönliche Leistung, also eine individuelle geistige bzw. eine sog. eigenpersönliche geistige Schöpfung, handeln. Vorraussetzung ist, dass das Werk Individualität, also eine gewisse Eigenart aufweist. Es muss sich um einen Bau handeln, der über dem Alltäglichen und Durchschnittlichen liegt.

Als Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) können alle Arten von Bauwerken Schutz genießen. Geschützt können nicht nur Einfamilienhäuser, Wohn- oder Geschäftshäuser, Schulen, Kirchen, Fabrikbauten oder Museen sein. Der Urheberrechtsschutz kommt vielmehr auch beim Bau von Brücken, Tunneleinfahrten, Uferanlagen, Leuchttürmen, Denkmälern, Gärten- und Parkanlagen sowie bei Inneneinrichtungen oder auch Bühnenbildern in Betracht. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Bauten über der Erdoberfläche stehen oder unterhalb der Erde liegen. Es ist weiter auch nicht maßgeblich, ob sie auf Dauer angelegt oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum geschaffen wurden.

In der Rechtsprechung wurde beispielsweise folgenden Bauten Urheberrechtsschutz zugesprochen: die Ausgestaltung einer Friedhofsmauer (OLG Frankfurt GRUR 1992, 699 – Friedhofsmauer); Gestaltung einer Fassade (BGHZ 61, 88/94 – Wählamt; OLG Jena BauR 1999, 673/673); Gestaltung eines Treppengeländers (OLG Düsseldorf GRUR 1979, 318 – Treppenwangen); Innenraum einer Kirche (BGH GRUR 1982, 107/109 – Kirchen-Innengestaltung); Gestaltung einer WC-Anlage einer Autobahnraststätte (LG Leipzig ZUM-RD 2002, 11/13 – WC-Anlage); ein Schwimmbad, deren Individualität durch die Einfügung eines besonderen Zeltdaches bestimmt wurde (BGH GRUR 1982, 369/370 – Allwetterbad).
Dem gegenüber wird der Urheberrechtsschutz allgemein für herkömmliche Raumaufteilungen und Gestaltungen, die durch keinerlei Besonderheiten gekennzeichnet sind, sowie bei einfachen Zweckbauten oder allgemein gebräuchlichen Wohnungsbauten verneint.

Pläne, Skizzen, Entwürfe

Bauwerke lassen sich regelmäßig nicht so einfach kopieren wie heutzutage beispielsweise Musik-CDs. Nach den Entwurfsplänen von Bauwerken lassen sich jedoch ebenfalls eigentlich beliebig viele gleichartige Bauten herstellen. Insofern wird generell auch Entwürfen von Bauten ein Urheberrechtsschutz zugesprochen. Auch sie dürfen nur mit dem Einverständnis des Urhebers zum Bau bzw. Nachbau verwendet werden. Es ist also nicht nur das Bauwerk an sich, sondern auch die Skizze, der Bauplan oder ein sonstiger Entwurf dieses Werkes geschützt, wenn der hierin enthaltene Bau bereits hinreichende Individualität aufweist. Es können also auch Vorstufen eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, was ganz entscheidend für den Schutz von Architekturplänen ist.

Dauer des Urheberrechtsschutzes

Der Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit der Schaffung des Werks. Nicht erforderlich ist es, das Werk selbst mit einem sog. Copyright- oder Urheberschutzvermerk zu versehen. Ein solcher Vermerk sagt an sich nichts darüber aus, inwieweit das Werk dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterfällt.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, so besteht ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tode besteht der Urheberrechtsschutz zu Gunsten der Erben oder der sonstigen Rechtsnachfolger des Urhebers.

Durchsetzbarkeit des Urheberrechtschutzes

Das Urheberrecht gewährt einen absoluten Schutz gegenüber jedermann. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Inhaber entsprechender Urheberrechte eine Reihe von Ansprüchen, mit Hilfe derer dieser wirkungsvoll gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann. Dem Urheber stehen so insbesondere Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatzansprüche zu. Weiterhin kann die Verletzung seiner Urheberrechte strafrechtlich verfolgt werden.

Generell stehen dem Urheber sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu, wobei diese Rechte als untrennbare Einheit angesehen werden.

Hier spielt der Gedanke mit, dass die Verwertung eines bestimmten Werkes nicht allein aus wirtschaftlichen Erwägungen des Urhebers heraus, sondern auch deshalb erfolgt, um Ehre und Ansehen zu gewinnen.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht findet seine Grundlage in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es schützt den Urheber durch den Bezug auf das bestimmte, von ihm geschaffene Werk, nicht aber die Persönlichkeit des Urhebers als solches.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst zum einen das Recht ein Werk zu veröffentlichen. Der Urheber hat gemäß § 12 UrhG das Recht darüber zu entscheiden, wann, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird. Bedeutsam ist dieses Recht etwa bei der Veröffentlichung des Bauwerks in Zeitschriften oder bei der Zurschaustellung von Lichtbildern eines Bauwerkes.

Das Veröffentlichungsrecht erlischt zu dem Zeitpunkt, in dem ein Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Da mit der Errichtung des Bauwerkes erst der Urheberrechtsschutz hieran entsteht, werden insofern in der Regel keine Streitigkeiten hinsichtlich der Errichtung als solches entstehen.

Weiterhin hat der Urheber allerdings bei Entwürfen, Plänen oder Modellen das Recht darüber zu entscheiden, wie diese Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein Werk ist insofern bereits dann veröffentlicht, wenn es in einer Ausstellung gezeigt wird. Stellt der Architekt oder Bauingenieur seine Pläne dem Bauherrn vor und stellt er ihm diese zur weiteren Verwendung zur Verfügung oder werden diese Pläne etwa bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht, so ist hierin noch keine Veröffentlichung zu sehen. Je nach Ausgestaltung eines Architektenwettbewerbs wird in der Einreichung von Plänen, Entwürfen oder Modellen eine Einwilligung des Architekten allerdings darin vorliegen, dieses Entwurfsmaterial im Rahmen des Wettbewerbs auszustellen. Eine bebilderte Berichterstattung über diese Entwürfe oder öffentliche Beschreibung über deren Inhalt wird dann ebenfalls zulässig sein.

Im Rahmen der Ausübung des Persönlichkeitsrechts hat der Urheber nach § 13 UrhG weiterhin ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Es besteht ein Anspruch darauf, dass das Werk mit dem Namen des Urhebers gekennzeichnet ist. Der Urheber kann bestimmen, ob bzw. wie eine Anbringung seines Namens am Werk erfolgen soll. Ein Anspruch auf Nennung der Adresse des Urhebers besteht jedoch nicht. Gleichwohl ist das Namensnennungsrecht für den Urheber von nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, da er hierdurch für seine Leistungen werben kann. Es kann in angemessener Form eine Namensnennung sowohl auf Bauschildern oder unmittelbar auf dem Gebäude als auch bei Abbildungen des Gebäudes, beispielsweise auf Postkarten oder Fachzeitschriften, erfolgen. Der Urheber kann aber auch ganz auf seine Namensnennung verzichten.

Unzulässige Werkänderungen

Nach § 14 UrhG besteht ferner ein Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, wobei dieses Recht auch gegenüber dem Eigentümer des Werks besteht, d.h. also auch gegenüber dem Bauherrn, in dessen Auftrag das Bauwerk überhaupt erst errichtet wurde. Es muss eine Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, d.h. eine Benachteiligung für dessen Ansehen,  möglich oder bereits erfolgt sein. Vertraglich lassen sich allerdings zwischen Architekt und Bauherr Änderungsvereinbarungen dahingehend treffen, dass beispielsweise Anbauten oder die Erweiterung von Stockwerken ermöglicht sein sollen. Unabhängig davon steht dem Urheber aber in jedem Fall ein im Voraus unverzichtbares Recht zu, gegen Entstellungen seines Werkes einzuschreiten.

Die Werkänderung muss eine Beeinträchtigung oder Entstellung darstellen, die die berechtigten Interessen des Urhebers verletzt. Generell muss also eine Verschlechterung oder ein Wertverlust am Werk aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters stattgefunden haben bzw. möglich erscheinen. Aber auch eine an sich bestehende Verbesserung kann eine Beeinträchtigung des Werks in der Gestalt, die es durch den Urheber erfahren hat, darstellen. Ausgangspunkt ist insoweit, dass ein grundsätzliches Interesse des Urhebers daran besteht, den Bestand und die Unversehrtheit des einmal geschaffenen Bauwerkes zu erhalten. Auch eine Verbesserung kann damit eine Beeinträchtigung darstellen, wenn die Ästhetik des ursprünglichen Bauwerks erheblich gestört wird.

Eine relevante, vom Urheber nicht hinzunehmende Beeinträchtigung, kann auch in dem Anbau an ein bereits bestehendes Bauwerk liegen. Dies kann vor allem dann vorliegen, wenn durch den Anbau der vorher bereits bestehende Gesamtkomplex umgestaltet wird und eine Veränderung erfährt. Wenn der Anbau demgegenüber das ursprüngliche Werk in seiner Gestaltung nicht beeinflusst, ist dieser Anbau unbedenklich.

Eine vollständige Vernichtung des Werkes stellt an sich keine Beeinträchtigung dieses Werkes dar. Von einer Beeinträchtigung wird man regelmäßig nur dann sprechen können, wenn das Werk oder zumindest Teile hiervon in irgendeiner Weise noch erhalten sind. Bei einer vollständigen Zerstörung bleibt aber nichts hiervon erhalten.

Nicht jede urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung des Bauwerks führt dazu, dass der Urheber sich hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen kann. Es ist vielmehr immer eine gewisse Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind die Interessen des Urhebers am Erhalt seines Bauwerks gegen die Interessen eines berechtigten Dritten, in der Regel des Eigentümers, an der Veränderung. Es sind mit anderen Worten regelmäßig die Interessen des Eigentümers den  Interessen des Architekten oder Bauingenieurs gegenüber zu stellen.

Der Urheber wird vor allem unter Zugrundelegung der erforderlichen Interessenabwägung sog. zweckbedingte Änderungen hinnehmen müssen. Bauwerke werden regelmäßig vom Eigentümer zur Nutzung für einen bestimmten Zweck erst errichtet. Dieser Zweck bzw. das Interesse des Eigentümers, das Gebäude zweckentsprechend zu nutzen, hat grundsätzlich im Vordergrund zu stehen.

So sind beispielsweise Vergrößerungen von Fabriken hinzunehmen, wenn die Produktion dies erforderlich macht. Weiterhin sind etwa gewissen Erweiterungen an Wohnungsbauten hinzunehmen, wenn sich etwa die Zahl der Bewohner erhöht.

Der Architekt oder Bauingenieur muss in diesem Sinne jede Veränderung hinnehmen, wenn ohne diese Veränderungen das Bauwerk nicht mehr zweckmäßig genutzt werden kann, oder dessen Nutzung zumindest eingeschränkt wäre. Eine Veränderung allein aus ästhetischen Erwägungen heraus ist aber nicht durch den Eigentümer möglich.

Weiterhin können technisch bedingt erforderliche Veränderungen von dem Urheber hinzunehmen sein. Als Beispiel sei eine Dachsanierung zu nennen, bei der ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird. Hier wird das Erscheinungsbild des Gebäudes maßgeblich verändert. Gleichwohl hat der Eigentümer das Recht eine solche Veränderung vorzunehmen, da Flachdächer gegenüber Satteldächern erwiesenermaßen verstärkt dazu neigen, undicht zu werden und weniger Wasser ableiten.

Gesetzlich bedingte Änderungen sind ebenfalls in aller Regel vom Architekten hinzunehmen. Sind etwa behördlich angeordnete Brandschutzmaßnahmen erforderlich, die das Gebäude verändern, so werden hierdurch in der Regel keine Urheberrechte verletzt.

Letztlich ist auch die Veränderung der weiteren Umgebung eines Bauwerks bei der Interessenabwägung einzubeziehen. Soll bei einem Bau ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt werden und befinden sich auch angrenzend bereits keine Gebäude mehr mit Flachdächern, so spricht dies dafür, dass der geplante Umbau vom Flachdach zum Satteldach gerechtfertigt und damit vom Architekten hinzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1986, 244 – Verwaltungsgebäude).

Gegen jede sonstige Veränderung der Form oder äußeren Fassade eines Bauwerks, die an sich nicht notwendig ist, kann der Urheber sich generell zur Wehr setzen. Bei einer nicht notwendigen wesentlichen Veränderung der äußeren Erscheinung des Bauwerks, d.h. der individuellen, künstlerischen Elemente, die an sich erst den Urheberrechtsschutz ausmachen, wird das Interesse des Architekten oder Bauingenieurs am Erhalt höher zu bewerten sein, als die des Bauherrn. Der Eigentümer bzw. Bauherr kann nicht ohne Weiteres nach belieben in die künstlerische Substanz des Bauwerks eingreifen. Der Urheber kann vielmehr gegen seinen eigenen Auftraggeber, der einen solchen Eingriff in die vom Urheber geschaffene Kunst vornehmen möchte, wirkungsvoll vorgehen, solange die Nutzung des Gebäudes an sich nicht wesentlich eingeschränkt wird. Bei einer nur geringfügigen Beeinträchtigung wiederum, die nicht jedem gleich auffällt, kann es sein, dass der Urheber aber diese Beeinträchtigung und selbst eine Veränderung an der künstlerischen Substanz des Werks aber hinnehmen muss. Es kommt in diesem Sinne regelmäßig auch auf die Schwere des Eingriffs in das urheberrechtlich geschützte Bauwerk an.

Der Architekt oder Bauingenieur kann nach alledem nicht gegen jegliche Art von  Veränderungen an dem von ihm geschaffenen Werk vorgehen. Nicht jede bauliche Veränderung stellt tatsächlich einen so schwerwiegenden Eingriff dar, so dass die Interessen des Architekten oder Bauingenieurs am Erhalt des Werkes den Interessen des Eigentümers überwiegen. Dennoch kann der Erschaffer eines urheberrechtlich geschützten Werkes an sich wirkungsvoll gegen Eingriffe in das Werk vorgehen. Denn selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Veränderung des Bauwerks zulässig ist, muss zwingend weiter untersucht werden, ob nicht doch andere mildere Maßnahmen in Betracht kommen, die das urheberrechtlich geschützte Werk nicht so schwerwiegend beeinträchtigen, aber dennoch den Interessen des Eigentümers genauso entsprechen. Sind also weniger einschneidende bauliche Änderungen möglich, die aber in gleichem Maße wirksam sind, so sind diese vorzunehmen. Es kann insofern auch maßgeblich sein, inwieweit andere Lösungen möglich sind.

Verwertungsrechte

Wie vorstehend dargelegt, stehen dem Architekten und Bauingenieur die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte zu. Die geschaffenen Werke dürfen ohne Zustimmung des Urhebers insbesondere nicht vervielfältigt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder sonst wie verwertet werden.
Hierzu zählt u.a. auch das Ausstellungs- und Verbreitungsrecht, wobei diesbezüglich Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf das Bauwerk eher irrelevant sind. Eine unzulässige Vervielfältigung eines Bauwerks kommt ebenso eher selten in der Praxis vor. Häufiger sind die Fälle, in denen Pläne, Skizzen oder Entwürfe von Bauwerken ohne Zustimmung des Planers kopiert und genutzt werden. Genießen solche Pläne, Skizzen oder Entwürfe Urheberrechtsschutz, stellt eine solche Nutzung eine Urheberrechtsverletzung dar, die der Urheber verbieten lassen kann.

Stellt ein Architekt etwa im Rahmen eines Bauprojekts dem Bauherrn Baupläne zur Verfügung, bedeutet dies nicht, dass diese Pläne nach Fertigstellung des Bauprojekts vom Bauherrn für andere Bauten ebenfalls ohne Zustimmung des Architekten genutzt werden können. Grundsätzlich wird der Bauherr Planungsunterlagen nur für das Bauprojekt verwenden dürfen, für welches der Architekt beauftragt wurde. Allerdings kann selbstverständlich zwischen Architekt und Bauherr etwas anderes vertraglich vereinbart werden.

Rechtliche Beratung unablässig

Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, können im Bereich der Architektur und des Ingenieurwesens die Belange des Architekten bzw. des Bauingenieurs auf der einen und die des Bauherrn auf der anderen Seite in rechtlicher Hinsicht in vielfältiger Art und Weise maßgeblich betroffen sein. Man sollte hier allein angesichts der doch sehr hohen Kosten, die mit der Errichtung eines Bauwerks regelmäßig verbunden sind, nicht am falschen Ende sparen und auf eine fundierte juristische Beratung verzichten. Nicht zuletzt ist im Bereich der Errichtung von Bauwerken vor allem auf eine genaue urheberrechtlich ausgerichtete Vertragsgestaltung äußerst viel Wert zu legen.

Auch wir als Kanzlei können Sie – sei es als Architekt/Bauingenieur oder Bauherr – in sämtlichen relevanten Bereichen des Urheberrechts bzw. des Urhebervertragsrechts beraten und Ihnen unterstützend beiseite stehen. Wir stehen Ihnen insofern jederzeit gerne mit unserer anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung.

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