Deutsche Verwaltungsanordnung gegen die Klarnamen-Pflicht auf Facebook
Auslöser war der Fall einer deutschen Frau gewesen, die zur Benutzung von Facebook ein Pseudonym verwendet hatte. Laut eigener Aussage hatte sie keine beruflichen Nachrichten über das Netzwerk empfangen und so in gewisser Weise anonym bleiben wollen. Facebook sperrte jedoch ihr Profil und forderte eine Kopie ihres Personalausweises ein, um den Nutzernamen an den Namen im amtlichen Ausweis angleichen zu können.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Hamburg, Johannes Caspar sieht hierin einen Widerspruch zum deutschen Telemediengesetz. Gemäß § 13 Abs. 6 TMG muss die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglicht werden, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Caspar forderte Facebook daher mithilfe einer Verwaltungsanordnung auf, die Sperrung des Profils und die Änderung des Namens rückgängig zu machen. Das Netzwerk kann dagegen vor dem Verwaltungsgericht Stellung nehmen.
Laut Facebook sei die Klarnamen-Pflicht jedoch schon mehrmals überprüft worden. Der Konzern verwies insbesondere auf das Oberverwaltungsgericht Schleswig, das 2013 eine Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der europäische Sitz von Facebook befinde sich in Irland, deutsches Recht sei insofern nicht anwendbar. Caspar sieht das anders: Er ist der Meinung, die Google-Rechtsprechung des EuGH spreche dafür, dass sich auch US-amerikanische Unternehmen an nationale Regelungen zu halten haben. Durch seine Niederlassung in Hamburg stünde Facebook „auf unserem Spielfeld“ und müsse sich „auch an unsere Regeln halten“. Ansonsten könne aufgrund der veralteten europaweiten Datenschutz-Regeln ein nachhaltiger Datenschutz nicht gewährleistet werden.
Auch in den USA war Kritik an der Klarnamen-Pflicht laut geworden. Daher billigt Facebook seit Ende 2014 die Nutzung „authentischer Namen“, also etablierter Spitznamen oder Abkürzungen. Der Nutzer ist allerdings verpflichtet, die Authentizität seines Pseudonyms nachzuweisen, sollte sein Profil gesperrt werden. Inwieweit ein solcher Beweis tatsächlich gelingt und welche Mittel für den Beweis herangezogen werden können, ist jedoch fraglich!