„Aceto“ und „Balsamico“ sind keine geografischen Angaben
Es geht in den Schlussanträgen zunächst darum, ob die Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“ Gattungsbegriffe sind. Gattungsbezeichnungen sind Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind. „Aceto“ ist offensichtlich das italienische Wort für „Essig“, wobei „balsamico“ das italienische Adjektiv für „balsamisch“ ist.
Bei der Einordnung, ob die Wörter üblich sind und folglich nicht geschützt werden können, kommt es nach Ansicht des Generalanwalts auf die Wahrnehmung der Durchschnittsverbraucher an. Dies könne von Land zu Land unterschiedlich sein und die Prüfung dessen wäre demnach Aufgabe der nationalen Gerichte.
Der Generalanwalt ist jedoch der Ansicht, dass sich der Schutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 nur auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ bezieht, nicht dagegen auf die einzelnen allgemeinen Wörter „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“. Zu dieser Entscheidung kommt der Generalanwalt aufgrund der Auslegung des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung, aus dem hervorgeht, dass die Begriffe von dem europäischen Gesetzgeber als Gattungsbezeichnungen oder als ungeschützte nicht geografische Begriffe angesehen werden.