„Aceto“ und „Balsamico“ sind keine geografischen Angaben

26. August 2019
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Schinken mit Balsamico

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen. Essig darf diesen Namen also nur tragen, wenn er tatsächlich in Modena hergestellt wurde. Ein deutscher Hersteller, der seit 25 Jahren auf Essig basierende Produkte aus Baden-Württemberg vertreibt, möchte nun wissen, ob auch die einzelnen Begriffe „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“ als geografische Angaben geschützt sind oder ob sie frei verwendbar sind. Eine erste Einschätzung über eine denkbare Entscheidung des EuGH liefert Generalanwalt Gerhard William Hogan in seinen Schlussanträgen.

Es geht in den Schlussanträgen zunächst darum, ob die Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“ Gattungsbegriffe sind. Gattungsbezeichnungen sind Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind. „Aceto“ ist offensichtlich das italienische Wort für „Essig“, wobei „balsamico“ das italienische Adjektiv für „balsamisch“ ist.

Bei der Einordnung, ob die Wörter üblich sind und folglich nicht geschützt werden können, kommt es nach Ansicht des Generalanwalts auf die Wahrnehmung der Durchschnittsverbraucher an. Dies könne von Land zu Land unterschiedlich sein und die Prüfung dessen wäre demnach Aufgabe der nationalen Gerichte.

Der Generalanwalt ist jedoch der Ansicht, dass sich der Schutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 nur auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ bezieht, nicht dagegen auf die einzelnen allgemeinen Wörter „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“. Zu dieser Entscheidung kommt der Generalanwalt aufgrund der Auslegung des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung, aus dem hervorgeht, dass die Begriffe von dem europäischen Gesetzgeber als Gattungsbezeichnungen oder als ungeschützte nicht geografische Begriffe angesehen werden.

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