Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im eCommerce im Jahre 2013 – Teil IV

17. Juli 2014
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Für gut aufgestellte Gewerbetreibende ist das Betreiben eines Online-Shops Erfolgsrezept für ein erfolgreiches Unternehmen. Denn immer mehr Kunden sehen den digitalen Zugang zum Waren- oder Dienstleistungssortiment des Unternehmens als Voraussetzung, um schnell und vor allem bequem die alltäglichen und auch nicht so alltäglichen Geschäfte des Lebens abzuwickeln. Für Betreiber von Online-Shops heißt dies jedoch mittlerweile, dass sie hierbei eine schier unüberschaubare Anzahl von Regelungen beachten müssen um sich rechtskonform zu verhalten. Diese reichen von den Besonderheiten des Fernabsatzrechts über die Bereiche des Urheber-, IT- und AGB-Rechts bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Unterläuft hier ein Fehler seitens des Unternehmers, so droht eine teure Abmahnung durch die Konkurrenz oder von gewerblichen Abmahnern.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen wie bereits in den letzten Jahren – im Rahmen einer mehrteiligen Artikelreihe – aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich eCommerce im Überblick darstellen.

Im Folgenden der vierte und letzte Teil unserer Artikelreihe:

Keine widersprüchlichen Angaben zu Lieferzeiten

Stimmen die Angaben eines Händlers auf Amazon zur Lieferzeit unter „Lieferzeit“ mit den Angaben zu den Lieferzeiten des gleichen Händlers in der Produktbeschreibung und in den AGB nicht überein, so stellt das für den Verbraucher eine Irreführung dar, da für diesen die Verfügbarkeit und Lieferung nicht eindeutig zu erkennen ist, urteilte das LG Bochum mit Urteil vom 03.07.2013 (Az.: I-13 O 55/13). Gerade die Kollision der Formulierungen „Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag!“ und „gewöhnlich versandfertig in 3-5 Wochen“ ist dabei problematisch.

Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nur, wenn ein Verbraucher als solcher erkennbar ist

Gibt ein Kunde bei einer Online-Bestellung den Namen seiner Praxis sowie deren E-Mail Adresse als Kontaktinformation an, so ist nicht erkennbar, dass er in seiner Eigenschaft als Privatperson handelt und folglich steht ihm auch kein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, entschied das AG München in einem Urteil vom 10.10.2013 (Az.: 222 C 16325/13). Der Rechtsverkehr versteht dann das Angebot dergestalt, dass der Vertrag mit der Praxis abgeschlossen werden soll und nicht mit der dahinterstehenden Privatperson. Auch die Angabe einer abweichenden Lieferadresse ändert daran nichts, da es für den Verkäufer nicht erkennbar ist, ob es sich um eine weiter Praxisadresse oder eine Privatwohnung handelt. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so dass Vorgänge nach Vertragsschluss ohne Relevanz für die Beurteilung sind.

Keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für „B-Ware“

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr für Ware ist nach einem Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014 (Az.: 4 U 102/13) unzulässig. Grundsätzlich kann zwar bei gebrauchter Ware die Gewährleistungsfrist nach § 475 II BGB auf 1 Jahr verkürzt werden. Das Tatbestandsmerkmal „gebraucht“ setzt jedoch voraus, dass „es durch den Gebrauch oder auch durch das Alter zu einem erhöhten Sachmängelrisiko gekommen ist“, was in der Regel bei B-Ware nicht der Fall ist, da diese noch nicht bestimmungsgemäße Verwendung gefunden hat.

Dass die Artikel nicht mehr original verpackt sind bzw. die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt stellt keine Verwendung dar, die das Sachmängelrisiko erhöht. Ebenso wird durch das einmalige Auspacken und Vorführen des Geräts die Ware nicht schon seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt, ein erhöhtes Mängelrisiko trete regelmäßig erst nach einer längeren Zeit des Gebrauchs auf.

Haftung beim Affiliate-Marketing

Ist ein Unternehmen als Advertiser beteiligt an einem Affiliate-Marketing-Netzwerk und schickt ein Publisher Werbe-E-Mails ohne Wissen des Unternehmens an potentielle Kunden, die ihr Einverständnis zum Erhalt der Werbe-Emails nicht gegeben haben, so ist das Unternehmen nicht als mittelbarer Störer i.S.d. § 1004 BGB haftbar. „Mittelbarer Störer ist derjenige, der eine Dritthandlung veranlasst oder sie ermöglicht und es unterlässt, die dadurch erkennbar eintretende unmittelbare Störung zu unterbinden“, so das LG Stuttgart mit Urteil vom 29.05.2013 (Az.: 13 S 200/12).

Die Beziehung des Unternehmens als Advertiser und dem Publisher im Rahmen des Affiliate-Marketing-Netzwerks reicht nicht dazu aus, um dem Unternehmer die Störerhaftung nach § 1004 BGB zuzurechnen, v.a. auch deswegen, weil das Unternehmen keinen finanziellen Anreiz für die Emailwerbung gesetzt hat.
Weiterhin kann als mittelbarer Störer nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absoluten Rechts beiträgt und insbesondere seiner Prüfpflicht nicht nachkommt. Wie ein Werbender unerlaubte Emailwerbung kontrollieren soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Zumal das Unternehmen Emailwerbung generell untersagt hat, und der Publisher somit entgegen einem ausdrücklichen Verbot handelte.

Ausschließlicher Kundenkreis von gewerblichen Kunden muss deutlichst als solcher bezeichnet werden

Will ein Online-Händler lediglich Geschäftskunden zu seinen Kunden zählen um die verbraucherschützenden Normen zu umgehen, so muss er für die Besteller klar und transparent darauf hinweisen. Eine entsprechende AGB-Klausel in Kombination mit verschiedenen, jedoch leicht zu übersehenden, Hinweisen auf der Webseite reicht hierfür nicht aus, stellte das LG Leipzig mit Urteil vom 26.07.13 (Az.: 08 O 3495/12) fest.

Aus einer Anrede auf der Startseite „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ wird nicht deutlich, dass der Händler Privatkunden gänzlich ausschließen will. Ein solcher Ausschluss muss ausdrücklich erfolgen.

Auch wird ein Hinweis in der Kopfzeile „Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB“ zu leicht übersehen.

Die entsprechende Klausel in den AGB wird vom Verbraucher ebenfalls leicht übersehen, da ein durchschnittlicher Verbraucher die AGB vor Vertragsschluss nicht zur Kenntnis nimmt. Eine solche Klausel dürfe im Übrigen überraschend und damit nach § 305c BGB unwirksam sein.

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines nachahmenden Produkts

Nach der Rechtsprechung des BGH, die vom OLG Köln im Urteil vom 18.10.2013 (Az.: 6 U 11/13) aufgegriffen wurde, kann der Vertrieb eines nachahmenden Produkts wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dies ist der Fall, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zu Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.

Hierbei besteht eine Wechselwirkung zwischen der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Nachahmung sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass eine größere wettbewerbliche Eigenart und ein höherer Grad der Nachahmung geringere Anforderungen an die besonderen Umstände stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.

Vorzeitiges Ende einer Treuepunkte-Aktion ist irreführend

Will ein Unternehmen zur Absatzförderung eine Rabattaktion in Form einer „Treuepunkte“-Aktion durchführen, so darf es, wenn es auf die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung nicht hingewiesen hat, die Aktion auch dann nicht frühzeitig beenden, wenn der Vorrat an „Preisen“ auf Grund übergroßer Nachfrage erschöpft ist. Tut das Unternehmen dies trotzdem, so verhält es sich wettbewerbswidrig, so der BGH mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: I ZR 175/12).

Der an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnte Verbraucher erwarte – vorbehaltlich allenfalls einer Insolvenz des Unternehmens -, dass der angegebene Aktionszeitraum eingehalten wird. Darauf, ob das Unternehmen mit der hohen Nachfrage rechnen konnte, kommt es nicht an.

Annahmefrist von 5 Tagen doch zulässig

Viele Online-Shop-Betreiber reagierten prompt auf einen Beschluss des LG Hamburgs vom 29.10.2012 (Az.: 315 O 422/12), der aussprach, dass die Bestimmung einer Frist von 5 Tagen zur Angebotsannahme zu lang und damit unzulässig sei, und passten ihre AGB an. Maximal 2 Tage sollten angemessen sein.

Jedoch gab das LG Hamburg mit Urteil vom 10.04.2013 (Az.: 315 O 422/12)  Entwarnung und hob, richtigerweise, den eigenen Beschluss in diesem Punkt wieder auf.

Es führte dazu aus, dass im Onlinehandel der Kunde seine Bestellung zu jeder Tages- und Nachtzeit an den Händler online versenden kann. Eine angemessene Frist zur Annahme des Vertragsangebots muss daher berücksichtigen, dass der Kunde seine Bestellung auch an einem Freitag nach Feierabend oder vor einem Feiertag abgeben. Der Kunde rechne auch nicht damit, dass seine Bestellung sofort, sondern erst ab dem nächsten Werktag bearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Frist von 5 Tagen (doch) zulässig. Der Händler wäre ansonsten verpflichtet auch während des Wochenendes oder an Feiertagen die Bestelleingänge zu bearbeiten.
Insbesondere ist die Frist von 5 Tagen auch nicht deswegen unzulässig, weil der Käufer einen unangemessen langen Zeitraum an seinen Antrag gebunden ist und während dieses Zeitraumes keine anderweitigen Dispositionen bezüglich der betreffenden Ware durchführen kann. Schließlich steht ihm ja das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Eine Annahmefrist jenseits von 5 Tagen, könnte indessen aber durchaus problematisch sein.

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