Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im eCommerce im Jahre 2013 – Teil III

10. Juli 2014
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Für gut aufgestellte Gewerbetreibende ist das Betreiben eines Online-Shops Erfolgsrezept für ein erfolgreiches Unternehmen. Denn immer mehr Kunden sehen den digitalen Zugang zum Waren- oder Dienstleistungssortiment des Unternehmens als Voraussetzung, um schnell und vor allem bequem die alltäglichen und auch nicht so alltäglichen Geschäfte des Lebens abzuwickeln. Für Betreiber von Online-Shops heißt dies jedoch mittlerweile, dass sie hierbei eine schier unüberschaubare Anzahl von Regelungen beachten müssen um sich rechtskonform zu verhalten. Diese reichen von den Besonderheiten des Fernabsatzrechts über die Bereiche des Urheber-, IT- und AGB-Rechts bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Unterläuft hier ein Fehler seitens des Unternehmers, so droht eine teure Abmahnung durch die Konkurrenz oder von gewerblichen Abmahnern.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen wie bereits in den letzten Jahren – im Rahmen einer mehrteiligen Artikelreihe – aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich eCommerce im Überblick darstellen.

Der dritte Teil unserer vierteiligen Artikelreihe beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen in der eBay Rechtsprechung.

Ausschluss der Möglichkeit des Verkaufs auf eBay oder amazon ist unzulässig

Herstellern von Elektronikartikeln ist es nicht gestattet, Großhändlern Partnervereinbarungen aufzuerlegen, wonach diesen der Verkauf der Produkte über Internetplattformen wie eBay oder amazon verboten ist. Auf Online-Handelsplattformen findet ein lebhafter Preiswettbewerb statt, so dass Plattformverbote zu einer unmittelbar korrespondierenden Reduzierung dieses Preisdrucks führen. Auf der anderen Seite ermöglichen Online-Plattformen den Händlern kostengünstig eine große Anzahl an potentiellen Kunden zu erreichen.
Kleineren und neu in den Markt eintretenden Händlern stehen keine gleichwertigen Handlungsalternativen offen. Aus diesen Gründen stellt das Verbot eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, entschied das LG Kiel (Urteil vom 11.08.2013, Az.: 14 O 44/13).

Ab wann ist man „Unternehmer“ bei eBay?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt zunächst voraus, dass ein Unternehmer eine geschäftliche Handlung getätigt hat. Ab wann ein Anbieter auf eBay ein „Unternehmer“ im Sinne des UWG ist, konkretisierte das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 17.01.2013 (Az.: 4 U 147/12). Demnach spricht es für eine gewerbliche Tätigkeit, wenn ein Anbieter lediglich 60 Bewertungen in einem Jahr erhalten hat und weiterhin 250 Produkte gleicher Art neuwertig verkauft wurden.

Vorbehalt eines vorzeitigen Zwischenverkaufs ermöglicht zulässigen Abbruch einer eBay-Auktion

Einem Verkäufer auf eBay ist es erlaubt, sein Verkaufangebot unter den Vorbehalt eines vorzeitigen Zwischenverkaufs zu stellen und somit bei Eintritt der Bedingung des Zwischenverkaufs die Auktion vorzeitig zu beenden. In diesem Fall kommt kein Kaufvertrag zustande, und folglich gibt es auch keine Haftungsansprüche gegen den Verkäufer. Schon nach dem Gesetz kann der Anbieter die Bindungswirkung seines Angebots einschränken oder sogar gänzlich ausschließen. Die AGB von eBay stehen insoweit ebenfalls nicht entgegen, insbesondere kommt ihnen im Verhältnis zwischen Anbieter und Bieter auch keine unmittelbare Geltung zu, entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 11.10.2013 (Az.: I-22 U 54/13).

Kein Zustandekommen von Kaufvertrag oder Sekundäransprüchen bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion, wenn das Mindestangebot nicht erreicht wurde

Bricht ein Verkäufer auf eBay eine Auktion ab und wird das angesetzte Mindestgebot nicht erreicht, so entsteht kein Vertrag zwischen „Käufer“ und Verkäufer. Dementsprechend hat der Höchstbietende auch keine Sekundäransprüche (z.B. auf Schadensersatz) gegen den Verkäufer, nach einem Urteil des AG Neuwied vom 08.07.2013 (Az.: 42 C 430). Ein Bieter kann das Verkaufsangebot des Anbietenden nur so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestangebots den Artikel nicht verkaufen will.

Kein Vertragsschluss bei Abbruch einer eBay-Auktion wegen fehlender Mindestpreisangabe

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 04.11.2013 (Az.: 2 U 94/13), dass der Abbruch einer eBay-Auktion wegen unterbliebener Mindestpreisangabe – als Fehler bei Erstellen des Angebots – zu keinem Vertragsschluss führt, wenn der Verkäufer das Angebot abbricht. Nach den AGB von eBay (aktuell § 6 Nr. 6 der AGB) ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot zurückziehen, wenn er sich bei Eingabe des Angebots geirrt hat. Die ist unter anderem gegeben, wenn ein Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis unterlaufen ist.
Ein abgegebenes Angebot auf eBay steht, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 305/10), stets unter dem Vorbehalt, dass kein Grund für einen Abbruch nach den eBay-AGB gegeben ist. Ob der Mindestpreis fehlerhaft eingegeben wurde oder das Auktionssystem den Mindestpreis technisch fehlerhaft akzeptierte, lies das Gericht offen. Beides seien Fehler bei der Angabe des Mindestpreises.

Zur Angebotsbeendigung auf eBay bei Beschädigung oder bloßem Verdacht der Beschädigung des Artikels

Wird ein Artikel während der Angebotszeit unverschuldet beschädigt, so ist der eBay-Anbieter nach den eBay-ABG (aktuell § 6 Nr. 6) berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies bestätigte das AG Krefeld mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 C 352/12). Demgegenüber entschied das AG Offenbach mit Urteil vom 17.12.2013 (Az.: 38 C 329/13), dass der bloße Verdacht einer Beschädigung des Artikels nicht zur zulässigen vorzeitigen Beendigung der Auktion genügt. Dies gilt vor allem, wenn der Verdacht der Beschädigung bereits bei Einstellen des Angebots existent ist.Die AGB von eBay setzen eine tatsächliche Beschädigung voraus.

Bei einer solchen, unzulässigen Beendigung, kommt sodann ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem im Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietenden zustande.

Um sich von dem Vertrag wirksam zu lösen, muss der Verkäufer die aufgetretenen Mängel der Kaufsache hinreichend substantiiert darlegen. Scheitert dies, so kann sich der Verkäufer nicht wegen des unter Umständen sehr niedrigen Kaufpreis auf Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertrags berufen, so das AG Eschweiler mit Urteil vom 01.10.2013 (Az.: 26 C 111/13). Der Verkäufer hätte nämlich ohne weiteres einen Mindestpreis festsetzen können, um einen Verkauf der Ware unter Wert zu verhindern. Weiterhin kann aus der Abgabe eines niedrigen Gebots nicht automatisch auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden.
Dies sah das LG Gießen mit Beschluss vom 25.07.2013 (Az.: 1 S 128/13) ebenfalls so.

Anfechtung des eBay-Kaufvertrages im Falle eines zuvor gestohlenen Kaufgegenstands

Erwirbt ein Käufer einen gestohlenen Kaufgegenstand auf eBay, so ist er zur Anfechtung nach § 123 I BGB berechtigt. Im Zuge der Rückabwicklung kann er die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, ist jedoch nicht Zug-um-Zug zur Rückgabe der Kaufsache verpflichtet, wenn diese auf Grund des Diebstahls von der Polizei beschlagnahmt wurde, entschied das LG Karlsruhe mit Urteil vom 15.05.2013 (Az.: 6 O 375/12).

Der vierte und letzte Teil unserer vierteiligen Artikelreihe erscheint am Donnerstag, den 17. Juli 2014.

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