Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im eCommerce im Jahre 2013 – Teil II

03. Juli 2014
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Für gut aufgestellte Gewerbetreibende ist das Betreiben eines Online-Shops Erfolgsrezept für ein erfolgreiches Unternehmen. Denn immer mehr Kunden sehen den digitalen Zugang zum Waren- oder Dienstleistungssortiment des Unternehmens als Voraussetzung, um schnell und vor allem bequem die alltäglichen und auch nicht so alltäglichen Geschäfte des Lebens abzuwickeln. Für Betreiber von Online-Shops heißt dies jedoch mittlerweile, dass sie hierbei eine schier unüberschaubare Anzahl von Regelungen beachten müssen, um sich rechtskonform zu verhalten. Diese reichen von den Besonderheiten des Fernabsatzrechts über die Bereiche des Urheber-, IT- und AGB-Rechts bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Unterläuft hier ein Fehler seitens des Unternehmers, so droht eine teure Abmahnung durch die Konkurrenz oder von gewerblichen Abmahnern.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen – wie bereits in den letzten Jahren – im Rahmen einer mehrteiligen Artikelreihe aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich eCommerce im Überblick darstellen.

Der zweite Teil unserer vierteiligen Artikelreihe beschäftigt sich mit unerlaubter Werbung im Online-Handel.


Unerlaubte Werbung mit Preisen

Im Zuge der Werbung mit günstigen Preisen für angebotene Produkte ist der Online-Shop-Betreiber angehalten, Vorsicht wallten zu lassen, da gerade dieser Bereich für den Kunden irreführend sein kann und somit Ziel von Abmahnungen der Konkurrenz oder von Wettbewerbsverbänden ist.

So entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom März 2013 (Urteil vom 14.03.2013, Az.: 31 O 474/12), dass sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig verhält, wenn er mit einem Preis für eine Ware oder Dienstleistung wirbt und diese ins Verhältnis zu einer frei erfundenen „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“  setzt. Aber auch bei der Werbung mit „Statt-Preisen“ verhält sich ein Händler laut einem Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2013 (Az.: 4 U 186/12) wettbewerbswidrig, wenn er nicht angibt, woher die alten „Statt-Preise“ stammen. Dies kann mehrdeutig sein: einerseits ist denkbar, dass sich der alte Preis auf den ursprünglichen, im Einzelhandel verlangten Preis bezieht, oder andererseits auf den Preis, den der Restpostenhändler selbst in der Vergangenheit gefordert hat.

Aber auch bei Rabattaktionen muss der Verkäufer grundsätzlich über die Bedingungen für die Inanspruchnahme von z.B. Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken informieren. Es genügt jedoch wenn er angibt, dass der Rabatt „nur für kurze Zeit“ gewährt wird, so das OLG Hamm mit Urteil vom 28.5.2013 (Az.: 4 U 217/12).

Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Werbung kein bestimmter Termin, zu dem die Werbeaktion spätestens beendet werden sollte, bestand.
Eine generelle Pflicht, die Rabattaktion im Vorhinein in bestimmter Art und Weise zeitlich genau zu begrenzen, besteht nicht.

Unerlaubte Werbung mit Marken

Auch bei der Benutzung fremder Marken zu Werbezwecken ist Achtung geboten, denn wenn dadurch suggeriert wird, dass eine vertragliche Beziehung zum Markeninhaber besteht, verstößt der Verwender gegen das Markenrecht.

Ein Hinweis dahingehend muss so offensichtlich sein, dass auch ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher diesen nicht übersehen kann, wenn er die Marke wahrnimmt, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 6 U 170/12).

Mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 217/10) bestätigte der BGH erneut, wie schon 2011, dass das sogenannte Key-Word-Advertising mit fremden Marken zulässig ist, zumindest sofern die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste klar getrennten und als solchen bezeichneten Werbeblock aufgeführt wird und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. In einem solchen Fall muss auch kein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angegebenen Produkte gegeben werden.

Im Jahr 2013 konkretisierte der BGH diese Rechtsprechung nun weiter und urteilte, dass eine Markenverletzung jedoch dann besteht, wenn aufgrund des speziellen und bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers (hier: Fleurop) dem Verkehr nahegelegt wird, dass der Werbende ein Partnerunternehmer des Markeninhaber ist und die Werbeanzeige keinen Hinweis auf das Fehlen einer geschäftlichen Beziehung enthält (BGH Urteil vom 27.06.2013, Az.: I ZR 53/12).

Unerlaubte Werbung mittels „Tell-a-Friend“-Funktion

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013 (Az.: I ZR 208/12) klar gestellt, dass es einer unverlangten Werbe-E-Mail gleichsteht und damit Unterlassungsansprüche auslösen kann, wenn auf der Internetseite eines Unternehmens Kunden die Möglichkeit angeboten wird, ihnen bekannten Dritten eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail, die dann auf den Internetauftritt des Unternehmens verweist, zukommen zu lassen. Insbesondere gilt dies, wenn hierbei das Unternehmen selbst als Absender angegeben wird und der Text der E-Mail vollständig vorgegeben ist.

Da diese E-Mails der Absatzförderung dienen, unterscheiden sie sich nicht von „normalen“ Werbe-E-Mails und dürfen folglich nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.

Unerlaubte Werbung mit bestimmten Eigenschaften

Werden Produkte mit bestimmten Eigenschaften beworben, so muss dies der Wahrheit entsprechen und gegebenenfalls auch einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten.

Werden Schuhe beispielsweise mit einer gesundheitsfördernden Wirkung hinsichtlich erhöhter Muskelaktivität oder Vorbeugung gegen Cellulite beworben und kann der wissenschaftliche Nachweis mittels eines Sachverständigengutachtens nicht zweifelsfrei geführt werden, so stellt dies eine Irreführung des Verkehrs und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, so entschieden das LG Rostock mit Urteil vom 18.01.2013 (Az.: 6 HK O 83/12) und das OLG Koblenz mit Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12).

Gleiches gilt für ein technisches Gerät, das der Werbung nach eine mauerentfeuchtende Wirkung haben soll, die mittels eines wissenschaftlichen Gutachtens nicht nachweisbar oder erklärbar ist (Urteil OLG Frankfurt am Main vom 26.09.2013, Az.: 6 U 195/10).

Wird für Medizinprodukte geworben, so muss dabei ein allgemein anerkannter Wirksamkeitsnachweis geführt werden. Stützt sich der Werbende auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne dabei die Gegenansicht zu erwähnen, so steht er für die fachliche Richtigkeit ein und muss sie im Falle des Streits auch beweisen (OLG Celle 05.12.2013, Az.: 13 W 77/13).

Auch bei Nahrungsergänzungsmittel müssen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf einen allgemein anerkannten Wirksamkeitsnachweis gestützt und durch diesen abgesichert werden, da sich der Werbende ansonsten wettbewerbswidrig verhält (OLG Hamm mit Urteil vom 30.04.2013, Az.: 4 U 149/12, sowie Urteil vom 04.07.2013, Az.: 4 U 20/13).

Nicht ausreichend ist hierfür, wenn das Nahrungsergänzungsmittel mit einer umstrittenen Fachmeinung beworben wird. Dem Wirksamkeitsnachweis muss eine Studie zugrunde liegen, bei der das Versuchsmittel hinsichtlich der Zusammensetzung der Wirkstoffe exakt mit der des Produkts übereinstimmt und an der eine hinreichend große Anzahl an Probanden teilgenommen haben. (OLG Nürnberg mit Urteil vom 26.11.2013, Az.: 3 U 78/13).

Unerlaubte Werbung mit Testergebnissen

Werden zur Unterstreichung der Produktqualität Testergebnisse herangezogen, so gab es auch in diesem Bereich im Rechsprechungsjahr 2013 einiges zu beachten.

Zunächst muss im Falle eines selbst beauftragten Tests die Fundstelle in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise angegeben werden, da ansonsten der Verbraucher den Eindruck gewinnt, der Test sei von einer unabhängigen Institution durchgeführt worden. Dies stellt ansonsten eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, urteilte das OLG Hamburg (Urteil vom 16.12.2013, Az.: 5 U 278/11).

Einleuchtend erscheint auch, dass ein Produkt nur dann mit einem Prüfsiegel beworben werden darf, wenn diese Prüfung auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Die Erteilung des Prüfsiegels für das, nicht baugleiche, Vorgängermodell rechtfertigt die Benutzung hierbei nicht (OLG Koblenz mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 9 U 1097/12).

Die Angabe „GS-geprüft“, mit der erst nach erfolgter Prüfung des Produkts durch den TÜV zulässigerweise geworben werden darf, berechtigt jedoch nicht auch gleichzeitig zur Angabe „CE-geprüft“, obwohl einige Kriterien der CE-Zertifizierung auch im Rahmen der GS-Prüfung berücksichtigt werden (LG Landau (Pfalz) mit Urteil vom 06.11.2013, Az.: HK O 16/13).

Zulässig ist eine Werbung für ein Produkt mit einem Testurteil („GUT (1,9)“) ohne Angabe des Bewertungsranges wenn zwar andere Produkte bessere Punktewerte (1,7 bzw. 1,8) im Test erzielten, jedoch kein Produkt eine bessere Gesamtnote („SEHR GUT“) erzielte. Die Mitteilung über den Rang einer Bewertung ist in so einem Fall keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information, so das OLG Hamburg im November 2013 (Beschluss vom 14.11.2013, Az.: 3 U 52/13).

Jedoch ist eine Werbung mit der Angabe „Testsieger“ unzulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass auch andere Produkte ebenso gute Testergebnisse erzielt haben. Der geteilte Sieg ist also eine Besonderheit, auf die hingewiesen werden muss.

„Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird“ (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 142/12).

Werden Produkte mit älteren Testergebnissen beworben, so ist dies grundsätzlich zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ergebnisse kenntlich gemacht wird, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind. (BGH, Beschluss vom 15.08.2013 Az.: I ZR 197/12).

Der dritte Teil unserer vierteiligen Artikelreihe beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen in der eBay Rechtsprechung und erscheint am Donnerstag, den 10. Juli 2014.

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