Aktuelle Entwicklungen des Internetstrafrechts 1/2011 – Teil 3/3

11. August 2011
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In unserem dritten und letzten Teil des Artikels über die aktuellen Entwicklungen des Internetstrafrechts geht es um das unerlaubte Veranstalten einer Hausverlosung im Internet sowie die rechtliche Bewertung eines sog. „Phishing“-Angriffs. Schließlich beleuchtet der BGH in einem letzten Fallbeispiel die Frage, ob auch eine Verbrechensverabredung im Internet strafbar ist.

Hausverlosung im Internet

Der Bundesgerichtshof hatte sich Mitte März mit der Frage zu befassen, ob ein im Internet veranstaltetes Gewinnspiel ohne behördliche Erlaubnis einen Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB darstellen kann (Beschluss vom 15. März 2011 – Az.: 1 StR 529/10). Der Angeklagte hatte ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem es eine in seinem Eigentum befindliche Doppelhaushälfte zu gewinnen gab. Die Teilnahme am Gewinnspiel war nur gegen Bezahlung einer Gebühr in Höhe von 19 Euro und der Beantwortung mehrerer Quizfragen möglich. Obwohl er seitens der zuständigen Behörde noch keine Erlaubnis i.S.d. § 3 GlüStV für das Gewinnspiel hatte, nahm der Angeklagte den Betrieb des Gewinnspiels auf und wies die Teilnehmer darauf hin, dass das Gewinnspiel den rechtlichen Vorgaben entspreche. Insgesamt nahm der Angeklagte mehr als 400.000 Euro mit der Hausverlosung ein. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkte der BGH die Strafverfolgung gem. § 154a StPO auf den Betrugsvorwurf, da hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Ausspielung gem. § 287 StGB keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden waren. Der Angeklagte wurde deshalb in der Folge lediglich wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB in 18.294 tateinheitlichen Fällen verurteilt.

Strafrechtliche Beurteilung eines Phishing-Angriffs

Unter Phishing versteht man den Versuch, an die Kontodaten eines Internet-Benutzers zu gelangen, indem man ihn beispielsweise durch Erstellung einer vorgeblichen Internetseite des Kreditinstituts zur mehrfachen Eingabe von Kontodaten wie PIN, TAN etc. bewegt. Mit den erlangten Daten räumen die Täter dann die Konten ihrer Opfer leer.

Das OLG Zweibrücken hatte sich in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 28.01.2010 – Az.: 4 U 133/08) zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Bank als Geschädigter ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Empfänger der Überweisungen zusteht, welche durch die Phishing-Angriffe veranlasst wurden. Das Gericht bejahte einen solchen Anspruch im Ergebnis gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB. Der Entreicherungseinwand der Überweisungsempfänger komme wegen der verschärften Haftung nach § 819 BGB gerade nicht in Betracht, da die Empfänger Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes haben mussten.

Aus strafrechtlicher Sicht kamen die Richter bei dem erfolgten Phishing-Angriff auf die Kontodaten zu einem Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB. Durch den Empfang und das Weiterleiten des Geldes durch die Überweisungsempfänger des Phishing-Angriffs ins Ausland begingen diese darüber hinaus eine Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da das Auffinden des aus der Vortat herrührenden Geldes vereitelt oder zumindest gefährdet werde. Da dies im vorliegenden Fall darüber hinaus im gewerblichen Umfang erfolgte, war zur Überzeugung des Gerichts auch eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB zu bejahen.

Verbrechensverabredung via Internet-Chat?

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.03.2011 – Az.: 5 StR 581/10) hatten die Karlsruher Richter schließlich darüber zu befinden, ob lediglich eine straffreie „Verbrechensvorstellung“ vorliegt oder eine Verabredung zu einem Verbrechen im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB gegeben ist, wenn zwei anonyme Chatpartner in einem Internetchat vereinbaren, ein Kind zu kidnappen, schwer zu missbrauchen und schließlich zu töten. Der Gesetzeswortlaut gibt zu der Frage, in welchem Umfang die sich Verabredenden kennen müssen, keine Antwort. Dies schließt zwar grundsätzlich nicht die Annahme einer Verbrechensverabredung aus, insbesondere weil sich der Strafgrund der Verbrechensverabredung lediglich aus der Willensbindung der Beteiligten ergibt und bereits vor Eintritt in die Versuchsstrafbarkeit eine Gefahr für das jeweilige Rechtsgut entsteht.

Allerdings verneinten die Karlsruher Richter im vorliegenden Verfahren eine Strafbarkeit wegen Verbrechensverabredung. Durch § 30 Abs. 1 StGB soll gerade eine quasi-vertragliche Verbindung zwischen den (künftigen) Mittätern bestraft werden. Bei Personen, die sich nicht persönlich kennen und deren Identität nicht ohne Mitwirkung des anderen zu ermitteln wäre, sind nach Ansicht des BGH weitere Feststellungen zu treffen, ob lediglich eskalierende Fantasien über Verbrechen vorliegen. Gelangen die Täter jedoch niemals in das Versuchsstadium, indem sie unmittelbar zur Tat ansetzen, so ist nach dem BGH von einem Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 StGB auszugehen, der durch bloße Tataufgabe verwirklicht werden kann.

Fazit

Das Strafrecht in der Informationstechnologie erlangt nicht zuletzt wegen der steigenden Zahl an Straftaten in der Praxis immer mehr Relevanz. Der Gesetzgeber hatte bereits 2007 durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz auf diese Entwicklung reagiert und die §§ 202a, 303a und 303b geändert und ausgebaut sowie die §§ 202b und 202c neu eingefügt. Die elektronische Datenverarbeitung, der Computer und das Internet sind nicht mehr nur als neuartige Tatmittel anzusehen, sondern zugleich gefährdete Tatobjekte. Mit dieser Artikelserie möchten wir sie auch künftig sowohl über die Gesetzesänderungen als auch aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung auf dem Laufenden halten.

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