Amazon hat gegen Rabatt-Regeln verstoßen

28. November 2025
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Mann sitzt vor Laptop und kauft bei Amazon ein

Das LG München I erklärte einige Rabatt-Aktionen von Amazon als rechtswidrig. Konkret hatte Amazon gegen die Preisangabenverordnung und das Werberecht verstoßen. Im Herbst 2024 stellte der EuGH nämlich fest, dass sich Rabatt-Aktionen immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen, was hier vorliegend nicht der Fall war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg reichte Klage gegen den Onlinehändler Amazon ein. In einigen Preisangaben während den „Prime Deal Days“ hat Amazon gegen Rabatt-Regeln verstoßen und das LG München I erklärte diese für rechtswidrig. Beispielsweise wurden Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 % gekennzeichnet, wobei sich dieser Rabatt allerdings auf den UVP des Herstellers bezog und nicht auf den Preis, den Amazon sonst verlangt. Zudem wurde in einem anderen Fall der „Kundendurchschnittspreis“ der Ware genutzt. Der Europäische Gerichtshof stellte bereits Herbst 2024 fest, dass sich Rabatte immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage berufen müssen.

Die Werbung ist demnach ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Werberecht. Konkret wird gegen § 11 I PAngV iVm §§ 3, 8 I 1, 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dies Begründet die Kammer damit, dass Verbraucher, die auf Amazon bestellen, die Aktion „Prime Deal Days“ kennen und besonders günstige Preise im Vergleich zu vor der Aktion erwarten. Da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurde, sie die Werbung unlauter.

Amazon teilte mit, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein und Berufung einlegen zu wollen. Die Verbraucherzentrale hingegen setzt sich weiterhin für Preisklarheit und -wahrheit ein.

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