Top-Spiel durch Smart-Glasses

28. November 2025
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Frau setzt Brille auf

Ein Gastwirt soll ohne Lizenz ein Champions-League-Spiel übertragen haben. Die Beweise dafür wurden mittels Smart-Glasses aufgenommen. Diese wurden trotz Bedenken vom OLG Köln als zulässiges Beweismittel eingestuft. Daraufhin entschied das OLG, dass das Urteil des LG Köln, in dem der Gastwirt zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.620 € verurteilt wurde, rechtskräftig sei.

Im Oktober 2020 soll ein Aachener Gastwirt ein Champions-League-Spiel ohne gewerbliche Lizenz übertragen haben. Ein Pay-TV-Sender schickte einen Mitarbeiter um mit Smart-Glasses Beweismittel dafür zu sammeln. Auf den Aufnahmen waren sowohl der Gastwirt, als auch das fragliche Spiel zu erkennen.

Smart-Glasses

Smart-Glasses werden durch ihr „normales“ Aussehen immer unauffälliger. Sie sind jedoch mit Sensoren, Kameras, Mikrofonen und Lautsprechern ausgestattet und durchaus vielseitig einsetzbar. Mittlerweile können Smart-Glasses mithilfe weiterer Programme Gesichter, der durch die Brille erfassten Personen, im Internet finden.

Im vorliegenden Fall geschah zwar dies nicht, jedoch war der Gastwirt deutlich zu erkennen. Aufgrund dessen stellte sich für das Gericht die Frage, inwiefern die Aufnahmen verwendet werden dürfen.

Verwertbarkeit der Aufnahmen

Klar war für das OLG Köln, dass Filmaufnahmen mit versteckten Kameras einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in den Datenschutz darstellen. Deshalb setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit des Beweismittels auseinander. Abschließend musste dies jedoch nicht geklärt werden, da das OLG die Aufnahme nicht als ausschlaggebend für die Entscheidungsfindung ansah.

Öffentlichkeit

Der Gastwirt wandte vor Gericht ein, dass außerdem das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei nur der Kontrolleur in der Kneipe gewesen. Das Gericht stellte allerdings nicht darauf ab, dass tatsächlich eine gewisse Zahl an Besuchern vor Ort sein müsse, sondern dass lediglich der mögliche Adressatenkreis ausschlaggebend sei.

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