Angaben zum Energieverbrauch in Immobilienanzeige zwingend, sonst drohen Bußgelder

28. April 2015
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Haus mit Solaranlage, das neben einer Energiewert-Skala steht

Hinweis des Verbraucherzentrale Bundesverbands: Wer ab dem 1. Mai 2015 in einem Inserat keine Auskunft über die Energiewerte der Immobilie gibt, handelt ordnungswidrig.

Zu den notwendigen Informationen gehören dabei neben dem Energieträger der Heizung und dem Baujahr des Hauses auch der Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und die Art des Ausweises, also die Klassifizierung als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Außerdem muss die sich aus dem Energieausweis ergebende Effizienzklasse genannt werden, wenn der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Nach Angaben des Landesprogramms Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg können ansonsten Strafen von bis zu 15.000 € drohen.

Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig und muss bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags unaufgefordert vorgelegt werden. So soll dem Interessenten ermöglicht werden, die Energieeffizienz des Gebäudes und die zu erwartenden Heizkosten abzuschätzen. Der Ausweis bedient sich dabei einer Skala von Rot bis Grün. Der Bedarfsausweis enthält die Berechnung des Energiebedarfs anhand gebäudespezifischer Daten, wohingegen der Verbrauchsausweis in einer Rückschau den Energieverbrauch der letzten Jahre umfasst.

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