Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

10. August 2017
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Schild mit Aufschrift Vorratsdatenspeicherung durchgestrichen

Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die deutsche Regelung gegen Europarecht verstößt. Die neue Regelung, dass Verbindungsdaten der Internetnutzer zehn Wochen und Standortdaten vier Wochen zu speichern sind, sollte eigentlich ab 1.Juli 2017 gelten. Aufgrund des neuersten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 22.06.2017 können Telekommunikationsunternehmen vorerst nicht verpflichtet werden die vorgeschriebene Speicherpflicht umzusetzen.

Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die deutsche Regelung gegen Europarecht verstößt. Die neue Regelung, dass Verbindungsdaten der Internetnutzer zehn Wochen und Standortdaten vier Wochen zu speichern sind, sollte eigentlich ab 1.Juli 2017 gelten. Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 22.06.2017 können Telekommunikationsunternehmen vorerst nicht verpflichtet werden die vorgeschriebene Speicherpflicht umzusetzen.

Hintergrund des Beschlusses ist die Klage des Münchner IT-Unternehmens Spacenet, welches die Zugangsdaten seiner Kunden nicht speichern wollte. Zunächst wurde der Eilantrag im Januar vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde der IT-Firma wurde schließlich vom Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Wie bei der Klage der Deutschen Telekom geht es Spacenet um die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf den Eilantrag des Münchner Unternehmens und gilt nicht auch für die Klage der Deutschen Telekom. Die von der Bundesnetzagentur geforderten Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung sind nur mit erheblichem Aufwand und massiven Investitionen umsetzbar.

Kritik wird jedoch nicht nur bezüglich des enormen Investments in Höhe von bis zu 15 Millionen Euro kundgetan. Die Regelung sei außerdem europarechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Demzufolge muss zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel ein Zusammenhang bestehen. Es dürfen nur Personenkreise von der Vorratsdatenspeicherung betroffen sein, deren Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten oder zur Verhinderung schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geeignet sind. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist daher nicht mit Europarecht vereinbar, da die deutsche Regelung die Speicherpflicht der Daten aller Nutzer umfasst. Der Provider Spacenet muss vorerst die Nutzerdaten nicht nach den Auflagen der Bundesnetzagentur speichern.

Auch wenn eine endgültige Entscheidung noch nicht abzusehen ist, bleibt mit Spannung zu erwarten wie ein rechtskräftiges Urteil zu dem vorliegenden Fall lauten wird. Sicher ist, dass die Bundesnetzagentur unter Druck geraten ist. Telekommunikationsanbieter entscheiden bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens selbst ob und in welchem Umfang die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten der Nutzer umgesetzt wird. Von Anordnungen zur Durchsetzung der Speicherverpflichtung sieht die Bundesnetzagentur bis dahin ebenso ab. Mittlerweile ist bekannt, dass sowohl die Deutsche Telekom, Telefónica Deutschland als auch Vodafone/Kabel Deutschland die Vorratsdatenspeicherung allerdings vorerst nicht umsetzten werden. Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung müssen überarbeitet und korrigiert werden bevor sie den Vorgaben des EuGH entsprechen.

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