Zu Zwecken des Verbraucherschutzes: Verbraucherschutzbehörden können künftig Webseiten sperren

07. August 2017
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1354 mal gelesen
0 Shares
Handelszone Europa

Durch die Novellierung der „Consumer Protection Cooperation“-Verordnung (CPC-Verordnung) soll Verbraucherschutzbehörden künftig die Möglichkeit zustehen, Internetangebote zu sperren oder zu löschen - ohne Richtervorbehalt. Kritiker befürchten, dass der Verbraucherschutz als Zensurinstrument in den Händen der Regierungen fungieren könnte. Der Verbraucherverband der Verbraucherschützer begrüßt die Neuerung hingegen.

Vertreter des EU-Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, die Befugnisse der Behörden für Verbraucherschutz im Netz massiv auszuweiten. Festgelegt wurde das in der Neufassung der europäischen CPC-Verordnung, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten wird. Diese sieht vor, dass nationalen Verbraucherschutzbehörden drastischer gegen Onlinehändler vorgehen können, die grenzüberschreitend gegen eines von 24 ausgewählten europäischen Verbraucherschutz-Gesetzen verstoßen. Den Behörden steht in einem solchen Fall das Recht zu, Webseiten zu blockieren, zu verändern oder gleich ganz aus dem World Wide Web zu entfernen – ohne Richtervorbehalt. Sogar die Sperrung des Kontos gehört zu den sogenannten „Mindestbefugnissen“ der einzelnen nationalen Behörden.

Kritikern geht das zu weit. Es wird befürchtet, dass durch die Neuerungen im schlimmsten Fall der Verbraucherschutz von Regierungen als Zensurinstrument genutzt würde, um ungewollte Webinhalte zu entfernen. Absichtserklärungen, dass Websperren nur „ultima ratio“ sein sollen, um Rechtsverletzungen durch Onlinehändler zu beenden, war der Opposition schon in der politischen Diskussion nicht genug. Selbst der Verband für Verbraucherschutz, der die neuen Ermächtigungen grundsätzlich begrüßt, räumt Bedenken ein: Die „sehr weitreichenden Maßnahmen“ könnten „praktisch auf eine Gewerbeuntersagung hinauslaufen“. In einem solchen Fall wäre zu fragen, ob die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit ausreichend gewahrt ist.

In Deutschland sind zunächst jedoch weniger drastische Folgen zu erwarten. Der mit der Durchsetzung des Verbraucherschutzes beauftragte Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. bedient sich, anstatt Webseiten zu löschen, regelmäßig der nationalen Gerichtsbarkeit. Üblicherweise wird der Weg der Verbandsklage beschritten, welche naturgemäß durch Gerichte entschieden werden, sodass dem Richtervorbehalt stets genügt wird. Wie lange es dabei bleibt, ist allerdings fraglich. In Berlin wird schon die Schaffung einer vollwertigen, mit umfangreichen Durchsetzungsrechten ausgestatteten, Verbraucherschutzbehörde diskutiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a