Bayern erlaubt Vorratsdatenspeicherung auch für den Verfassungsschutz
Am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit einen Tag später in Kraft soll das „Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist bei Verkehrsdaten“ der Polizei ein wichtiges Instrument für die Verbrechensbekämpfung sein, so der Bundesinnenminister Thomas de Maizière. Telekommunikationsdienstleister werden mit diesem Gesetz verpflichtet, die Standortdaten jedes Handynutzers bei Beginn eines Telefonats oder der Nutzung mobilen Internets, sowie Rufnummern, Zeit und Dauer von Telefonaten und SMS-Konversationen zu erfassen und für einen Zeitraum von vier, beziehungsweise zehn Wochen auf Vorrat zu speichern. Dies gilt auch für die zugewiesenen IP-Adressen aller Internetnutzer, sowie die Zeit und Dauer der Internetnutzung.
Mit richterlicher Zustimmung sollen diese Daten dann ausschließlich an Strafverfolgungs- und Gefahrabwehrbehörden übermittelt werden, um eine ordnungsgemäße Strafverfolgung zu erleichtern oder die Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes zu ermöglichen. Ein Zugriff des Verfassungsschutzes auf die sensiblen Daten, kommt nach Aussage von Bundesjustizminister Heiko Maas nicht in Betracht. Aus diesem Grund sei der Verfassungsschutz auch explizit nicht ins Gesetz aufgenommen worden. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde ein solcher Zugriff allerdings auch nicht.
Das Land Bayern nutzt nun genau diese ungenaue Formulierung um auch dem Verfassungsschutz Zugriff auf die gespeicherten Verbindungsdaten zu gewähren. Für Bayerns Innenminister Joachim Herrmann eine Selbstverständlichkeit. Der Verfassungsschutz sei schließlich ebenfalls eine Gefahrabwehrbehörde. „Es könne nicht sein, dass unsere Nachrichtendienste weniger wissen als Polizei und Staatsanwaltschaften.“, so Herrmann. Bayern werde als erstes Bundesland mit einer Vorratsdatenspeicherung für den Verfassungsschutz seiner Vorreiterrolle in Sachen innerer Sicherheit gerecht und setze damit ein politisches Signal an Bund und Länder diesem Beispiel zu folgen.
Ob die Vorratsdatenspeicherung im Allgemeinen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird, ist fraglich. Bereits 2010 wurde ein ähnlicher Vorstoß der damaligen Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert. Entsprechende Klagen gegen das Gesetz sind bereits angekündigt.