Zuständigkeitskonzentration bei den Amtsgerichten Stuttgart und Mannheim

17. Dezember 2015
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Türbogen mit der Aufschrift "Amtsgericht"

Das Land Baden-Württemberg hat von der in § 105 Abs. 2 UrhG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gerichtliche Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten bei einzelnen Amtsgerichten zu bündeln.

Laut § 105 Abs. 2 UrhG sind die Landesregierungen ermächtigt, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden urheberrechtlichen Streitigkeiten für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte lediglich einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. Im Einklang damit tritt am 01.01.2016 der geänderte § 13 der Zuständigkeitsverordnung Justiz in Kraft, der die Urheberrechtssachen für den Bezirk des OLG Karlsruhe dem AG Mannheim zuweist und für den Bezirk des OLG Stuttgart das AG Stuttgart für zuständig erklärt.

Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Sascha Pakroo

Eine solche Konzentration kann Vorteile wie Nachteile mit sich bringen. Ohne Zweifel ist eine Bearbeitung durch spezialisierte Richter positiv zu bewerten, in der Vergangenheit hat eine solche Konzentration aber beispielsweise in Bayern zu einer extrem Rechteinhaber-freundlichen, teilweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum noch zu vereinbarenden Spruchpraxis geführt.

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