BGB Schuldrechtsreform 2022 – Das neue Vertragsrecht

18. Januar 2022
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Richterhammer neben dem BGB

Die Folgen der Digitalisierung finden seit dem 01.01.2022 in Form einer umfassenden Reform auch Einschlag im Schuldrecht. Der Geltungsbereich umfasst in erster Linie Verbraucherverträge (b2c). Die größte Reform des BGB seit 20 Jahren bewirkt eine Stärkung des Verbraucherschutzes und soll die Durchsetzung der Verbraucherschutzregeln erleichtern.

Für das Jahr 2022 stehen ganz gravierende Änderungen für den Verkauf von Waren an, die sicher dazu führen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an zahlreichen Stellen unwirksam werden.

Zum 01.01.2022 treten die Gesetzesänderungen, die mit der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie sowie der Digitale-Inhalte-Richtlinie einhergehen in Kraft.

In diesen Richtlinien werden zum einen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf geändert, d.h. die Änderungen betreffen jeden, der an Verbraucher verkauft. Zum anderen wird für den Vertrieb sogenannter digitaler Produkte ein komplett neuer Abschnitt im BGB geschaffen, der dann unabhängig von der Art des Vertrages (Kauf- Werk- oder Mietvertrag) anwendbar ist (§§ 327 ff BGB). Ebenso wird der über hundert Jahre alte Sachmängelbegriff und die Gewährleistung neu geregelt.

Die Abgrenzung ist in der Praxis komplex und schwierig, vor allem, wenn es um Produkte bzw. Sachen geht, die mit digitalen Inhalten verbunden sind oder mit solchen vertrieben werden. Je nach konkreter Ausgestaltung kann „normales“ Kaufrecht oder die Sondervorschriften der §§ 327 ff. anwendbar sein.

Welche Produkte oder Angebote unter die Vorschriften des §§ 327 ff BGB und welche unter die Vorschriften des Kaufrechts nach § 433 ff BGB fallen, bestimmt sich nach den §§ 327, 327a und 475b BGB. Danach fallen z.B. Leer-CDs unter das Kaufrecht, bespielte CDs hingegen unter die neuen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. Ebenso können Produkte darunter fallen, denen Datenträger wie beispielsweise eine CD oder DVD beigefügt sind oder die in anderer Weise aktualisiert werden.

Aufgrund der Neuerungen ist eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall erforderlich.

Änderungen im Kaufrecht ergeben sich v.a. zu folgenden zentralen Punkten

Änderungen in der Gewährleistung

  • Sachmangelbegriff:
  • Beweislastumkehr, vgl.§ 477 BGB n.F.
  • Verjährung, vgl. § 475e BGB n.F.
  • Nacherfüllung, § 475 BGB, n.F.
  • Rücktritt und Schadensersatz

Änderungen zum Thema Garantie

Die Anforderungen an Garantiebedingungen wurden durch Weiterungen des § 479 BGB verschärft.

Mit den §§ 327 ff wurde für den Bereich der digitalen Inhalte quasi ein neuer Vertragstypus geschaffen. Sofern es um den Verkauf von digitalen Inhalten geht so sind im Hinblick auf die AGB u.a. die Punkte Gewährleistung, die Bereitstellung und Aktualisierungspflicht ein relevantes Thema.

Vorliegend handelt es sich um die gravierendsten rechtlichen Änderungen seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001 und der Verbraucherrechterichtlinie 2014.

In Bezug auf die ursprünglich erstellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet dies, dass die rechtlichen Regelungen in den AGB gegenüber Kunden in zentralen Bereichen unwirksam sind und deshalb keine Wirkung gegenüber diesen entfalten. Zum anderen liegen abmahnbare Wettbewerbsverstöße vor, die von Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden können und sicherlich auch werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so nicht mehr zu verwenden.

Gerne können wir Sie zu den Neuerungen beraten und Ihre Rechtstexte und Garantiebedingungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen hierzu gerne ein entsprechendes Angebot.

1 Kommentar

  1. Wilfried Petz, 7. Februar 2024

    Hallo, und wertes Team!
    Ich bitte zunächst um Anonymität und eine kostenlose Auskunft.
    Ich habe als Rentner zur Altersabsicherung eine Schiffsanlage aus dem grauen Kapitalmarkt zum 19.02.2007 erworben.
    Fristgerecht: Strafanzeige gegen das Emissionshaus, den Berater sowie den Insolvenzverwalter über eine Kanzlei eingereicht.
    Nun habe ich von der neuen Regelung der Verjährung von 30 Jahren erfahren.
    Gibt es die Möglichkeit einer kostenneutralen Bewertung dieser?
    Auf eine erfreuliche E-Mail.
    Mit freundlichem Grüßen
    Wilfried Petz
     

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