Bundesrat berät über Gesetzesentwurf, der Gaffen und Fotografieren am Unfallort strenger sanktionieren will
114 III StGB stellt eine Behinderung des Rettungsdienstes bei Unglücksfällen nur dann unter Strafe, wenn die Behinderung anhand von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mittels eines tätlichen Angriffs erfolgt. Das Gesetz missachte dabei, dass insbesondere auch das bloße im Weg Stehen die Hilfeleistenden wertvolle Sekunden kosten kann. Im Sinne eines umfangreichen Opferschutzes sei es geboten, auch das einfache Gaffen unter Strafe zu stellen, sofern dadurch der Rettungsdienst behindert würde. Aufgrund des niedrigeren Unrechts sei der Strafrahmen des geplanten § 115 StGB auf höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe festzulegen.
Darüber hinaus verlangt der Gesetzesentwurf, den Anwendungsbereich des § 201a StGB auf Aufnahmen von verstorbenen Personen zu erweitern. Deren Persönlichkeitsrecht sei regelmäßig nicht umfassend geschützt. Gerade § 33 KunstUrhG sanktioniere nur die Verbreitung eines Bildnisses, wenn diese ohne die Zustimmung der Angehörigen erfolge. Die ursprüngliche Fertigung des Bildes sei hingegen straflos. Nach Ansicht des Hannoveraner Innenministers Boris Pastorius diene das Fotografieren an der Unfallstelle jedoch meist einzig dem Zweck, die Fotos später in sozialen Netzwerken zu teilen. Die Strafbarkeit müsse daher bereits an die erste Handlung, das „Knipsen“, anknüpfen. „Denn wenn das Bild bereits verbreitet ist, ist es zu spät.“, so der SPD-Politiker.